Skip to main content
Top

2018 | Book

Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen

Editors: Prof. Dr. Markus Krajewski, Franziska Oehm, Dr. Miriam Saage-Maaß

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Interdisciplinary Studies in Human Rights

insite
SEARCH

About this book

Der Band enthält Untersuchungen zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen unternehmerischen Handelns bei Menschenrechtsverletzungen. Im Zentrum stehen dabei deutsches Zivil-, Handels- und Internationales Privatrecht sowie deutsches und internationales Strafrecht. Hinzu treten Analysen des englischen und US-amerikanischen Haftungsrechts. Die Beiträge dieses Bandes fassen den aktuellen Forschungs- und Diskussionsstand zusammen und zeigen sowohl rechtspolitische Handlungsmöglichkeiten als auch weiteren Forschungsbedarf auf. Die in dem Band erörterten und analysierten Fragen sind zugleich als Ausgangspunkt und Referenzrahmen für ein besseres Verständnis und eine Weiterentwicklung des Zusammenhangs von Wirtschaft und Menschenrechten.

Table of Contents

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Vor dem Landgericht Dortmund klagen die Opfer eines Brandes in einer pakistanischen Textilfabrik gegen den deutschen Textildiscounter KiK auf Schadensersatz, weil sie KiK für mangelnde Sicherheitsstandards in dem Fabrikgebäude mitverantwortlich machen. Am 30. August bewilligte das Landgericht den Klägern Prozesskostenhilfe. Zwar steht die Entscheidung in der Sache noch aus, der Fall zeigt jedoch, dass Menschenrechtsklagen gegen international tätige Unternehmen auch in Deutschland relevant werden, nachdem vergleichbare Klagen im Ausland, insbesondere den USA, bereits seit einigen Jahren zum festen Bestandteil der juristischen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen mit Unternehmensbeteiligung geworden sind.
Markus Krajewski

Teil I – Zivilrechtliche Haftung

Frontmatter
Grundlagen der Haftungsmöglichkeiten im nationalen Zivilrecht
Zusammenfassung
Der Beitrag wirft die zentrale Frage des ersten Hauptteils zur zivilrechtlichen Haftung auf: Können Menschenrechtsverletzungen eine zivilrechtliche Haftung begründen? Nach dem Hinweis, dass Rechtsentwicklungen in den USA, Großbritannien und Frankreich sowie auf der Ebene der EU reichhaltiges Anschauungsmaterial liefern, skizziert der Beitrag die verschiedenen Fall- und Klagekonstellationen und bietet eine erste typologische Kategorisierung an. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Verhältnis von Besteller und Zulieferer auf der einen Seite und von Mutter- und Tochtergesellschaften auf der anderen Seite. Für erstere wird untersucht, ob und unter welchen Umständen deliktische Haftungsmaßstäbe herangezogen werden können. Für letztere wird die Möglichkeit einer konzernrechtlichen Haftung nach dem AktG erwogen. Hierauf sowie auf die anderen im Beitrag angesprochenen Fragen (Internationales Privat- und Verfahrensrecht) wird in den folgenden Beiträgen ausführlicher eingegangen.
Leonhard Hübner
Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen
Zusammenfassung
Der Beitrag widmet sich der materiellen Rolle des Kollisionsrechts. Ausgehend von der Beobachtung, dass nationale staatliche Regulierungsmöglichkeiten im Zeitalter globaler Ökonomie, insbesondere wegen der Mobilität des Kapitals, begrenzt sind, vertritt er die These, dass das zivilrechtliche Haftungsrecht auch als Regulierungsinstrument und damit als politisches Recht verstanden werden kann. In transnationalen Konstellationen stellt sich dann automatisch die Frage nach dem anwendbaren Recht, die vom Kollisionsrecht beantwortet wird. Nach der historischen Rekonstruktion des grundlegenden Prinzips des Kollisionsrechts – der Gleichheit aller nationalen Privatrechtsordnungen – wird daran erinnert, dass für deliktische Ansprüche nach diesem Modell auf das Recht des Schadensortes verwiesen wird. Daran anschließend wird gefragt, welches Recht – das formal geltende oder das tatsächlich (nicht) angewandte Recht – in einem Kollisionsfall von einem deutschen Gericht zu beachten wäre. Da das ausländische Recht ausgelegt und erweitert werden kann, plädiert der Beitrag für eine dynamische Herangehensweise an das anwendbare Recht. Sind gleichwohl Korrekturen notwendig, steht der ordre public als Korrektiv zur Verfügung. Allerdings kann nicht jede Menschenrechtsverletzung zur Anwendung des Rechts des Forumstaats führen. Daher ist auch nicht die menschenrechtliche Modifikation des Kollisionsrechts, sondern die Auslegung und Anwendung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts im Lichte der Menschenrechte die angemessene Antwort auf Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerisches Handeln.
Axel Halfmeier
Konzernhaftung und deliktsrechtliche Durchgriffshaftung
Zusammenfassung
Der Beitrag erörtert, ob eine Haftung für Menschenrechtsverletzungen nach konzernrechtlichen Grundsätzen denkbar ist. Eine Untersuchung der gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Konzernhaftung zeigt, dass eine Außenhaftung im deutschen Recht kaum möglich ist, während sie im common law konzeptionell besser begründbar ist („piercing the corporate veil“). Die sich daran anschließende Frage nach dem auf transnationale Sachverhalte anwendbaren Konzernrecht (Konzernkollisionsrecht) wird im Grundsatz zugunsten des Rechts der abhängigen Gesellschaft, d. h. typischerweise der ausländischen Tochtergesellschaft, beantwortet. Damit kommt auch aus Sicht des Internationalen Gesellschaftsrechts in vielen Konstellationen ausländisches Sachrecht zur Anwendung – ein Ergebnis, das sich mit dem Befund von Halfmeier deckt. Nach dem Kollisionsrecht der common law-Rechtsordnungen kann allerdings in Einzelfällen auch das Heimatrecht der Konzernmutter Anwendung finden.
Moritz Renner, Marie Kuntz
Zivilprozessuale Voraussetzungen für Klagen gegen transnationale Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen
Zusammenfassung
Der Beitrag befasst sich mit den einschlägigen prozessualen Fragen der unternehmerischen Haftung wegen Verletzung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen oft ein Interesse daran haben, in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat zu klagen, wird untersucht, an welche Voraussetzungen der Zugang zu Rechtsschutz und Abhilfe (access to remedies) vor deutschen Gerichten geknüpft ist. Dabei werden die einzelnen Prozessvoraussetzungen wie die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenso behandelt wie weitere Bedingungen des Zugangs zum Recht wie Gewährung von Prozesskostenhilfe, anwaltliche Vertretung, Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts sowie Beweisbeschaffung und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Es wird gezeigt, dass deutsche Gerichte für Klagen gegen Beklagte mit Sitz in Deutschland regelmäßig unproblematisch international zuständig sind. Erst auf einer nachfolgenden Ebene stellt sich dann die Frage nach dem anwendbaren Sachrecht, das bei den hier interessierenden Konstellationen regelmäßig einem ausländischen Deliktsstatut zu entnehmen sein wird. Dagegen ist bei einem ausländischen Sitz des Beklagten regelmäßig im Sitzstaat Klage zu erheben. Ein Notgerichtsstand für Menschenrechtsverletzungen bei Rechtschutzverweigerung im Ausland erscheint zwar möglich, ist aber – auch in rechtsvergleichender Umschau – mit Skepsis zu betrachten. Der Beitrag spricht sich im Ergebnis gegen die Einführung eines Sonderprozessrechts für private Menschenrechtsklagen aus.
Michael Stürner

Teil II – Perspektiven ausländischer Rechtsordnungen

Frontmatter
Unternehmenshaftung für Menschenrechtsverletzungen in den USA jenseits des Alien Tort Claims Act
Zusammenfassung
Der Beitrag untersucht den status quo der Rechtsprechung in den USA zu Menschenrechtsklagegn gegen Unternehmen anhand der jeweils einschlägigen prozessualen Voraussetzungen und prozessrechtlichen Institute. Ausführlich zeigt er zunächst die Voraussetzungen der persönlichen Zuständigkeit von US-amerikanischen Gerichten, die erforderlich ist, damit ein Unternehmen verklagt werden kann. Problematisch ist dies insbesondere bei ausländischen Unternehmen. Dabei weist der Beitrag vor allem auf die einschränkenden Wirkungen des Urteils des US Supreme Court im Fall Daimler aus dem Jahre 2014 hin. Eine weitere Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit. Diese wird für Bundesgerichte u. a. im Alien Tort Claims Act begründet, dessen Reichweite durch das Kiobel-Urteil des Supreme Court aus dem Jahre 2013 jedoch ebenfalls stark eingeschränkt wurde. Trotz dieser Urteile bestehen weiter Klagemöglichkeiten vor Bundes- und Staatsgerichten. Der Zugang zu den Gerichten der einzelnen Bundesstaaten erscheint dabei oft sogar noch leichter als der Zugang zu den Bundesgerichten. Allerdings sind Urteile von Staatsgerichten oft weniger effektiv und in ihrem Wirkungskreis beschränkt. Die Suche nach dem anwendbaren Recht wirft die Problematik der Bindung von Privatpersonen und Unternehmen an völkerrechtliche Normen auf, bezüglich der die Rechtsprechung in den USA uneinheitlich agiert. Schließlich werden noch politisch begründete Hürden für Prozesse in den USA diskutiert. Dazu zählen die political questions doctrine, die foreign affairs doctrine und die act of state doctrine sowie die international comity. Reimann schließt mit dem Hinweis, dass die USA völkerrechtlich verpflichtet sind, effektive Klagen bei Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen.
Mathias Reimann
Lieferbeziehungen und unternehmerische Sorgfaltspflichten im englischen Deliktsrecht
Zusammenfassung
Der Beitrag analysiert die Bedeutung des englischen Deliktsrechts für Menschenrechtsklagen insbesondere vor dem Hintergrund der Leitentscheidung Chandler v Cape, in deren Mittelpunkt der Umfang und die Voraussetzungen von Sorgfaltspflichten eines Unternehmens gegenüber dem Kläger standen. Eine Sorgfaltspflicht setzt demnach Vorhersehbarkeit, hinreichende Nähe und Angemessenheit voraus. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall und der genauen Definition der hinreichenden Nähe ab. Die Standards des Chandler-Urteils spielen auch in der Klage nigerianischer Opfer von Menschenrechtsverletzungen gegen Shell eine zentrale Rolle, die derzeit in den Niederlanden noch anhängig sind. Bedeutsam ist weiterhin der Ausgang des Verfahrens Lungowe vs. Vedanta, welches die Klage von Dorfbewohnern aus Sambia gegen ein britisches Bergbauunternehmen betrifft. Der Beitrag zeigt dann, dass die für Mutter-Tochter-Konstellationen entwickelten Grundsätze auch auf Lieferbeziehungen übertragen werden können. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Kriterium der hinreichenden Nähe zu. Wohltmann legt dar, dass und wann eine hinreichende Nähe zwischen dem internationalen Einkäufer und dem Zulieferer bestehen kann.
Franziska Wohltmann

Teil III – Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Frontmatter
Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von wirtschaftlichen Akteuren für Menschenrechtsverletzungen
Zusammenfassung
Der Beitrag gibt einen Überblick über einige grundsätzliche Fragen der strafrechtlichen Verantwortung von unternehmerischem Handeln für Menschenrechtsverletzungen wie die Frage nach dem Mehrwert einer strafrechtlichen Beurteilung von Handlungen, dem einschlägigen Normenbestand auf den unterschiedlichen Ebenen und den strafrechtlichen Täterkategorien. Der Beitrag zeigt zunächst die generalpräventive Funktion des Strafrechts auf, die auch für die Beteiligungen von Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen eine Rolle spielt. Anschließend stellt er ausführlich die unterschiedlichen Normebenen dar: So sind im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) nur wenige Tatbestände mit wirtschaftlichem Bezug zu finden. Dagegen finden sich in anderen völkerrechtlichen Übereinkommen Verpflichtungen, bestimmte wirtschaftsbezogene transnationale Straftaten wie Korruption oder Drogenhandel unter Strafe zu stellen. Schließlich sind auch die Tatbestände des nationalen Strafrechts von Bedeutung. Da die eigentlichen Taten jedoch zumeist im Ausland begangen werden, ist die Anwendbarkeit des nationalen Strafrechts auf grenzüberschreitende Konstellationen gesondert zu begründen. Schließlich weist der Beitrag noch auf die Problematik der Tätereigenschaft hin: Während in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen auch juristische Personen strafrechtlich belangt werden können, sehen sowohl das Römische Statut als auch das deutsche Strafrecht nur Individuen als Täter vor.
Franziska Oehm
Die Strafbarkeit des Geschäftsherrn nach deutschem Strafrecht für transnationale Menschenrechtsverletzungen
Zusammenfassung
Der Beitrag untersucht, wie verantwortliche Personen in einem Unternehmen individuell strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn das Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist. Er zieht einer Erweiterung des nationalen oder internationalen Strafrechts die Anwendung des geltenden deutschen Strafrechts auf transnationale Sachverhalt vor. Das deutsche Strafrecht kommt zur Anwendung, wenn relevantes Handeln oder Unterlassen einer Leitungsperson eines Unternehmens in Deutschland identifiziert werden kann. Ausgangspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Leitungsperson des Unternehmens ist typischerweise das Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Unternehmensmitarbeiter. Das Unterlassen der Aufsichtsmaßnahme muss kausal und zurechenbar für die Verletzungshandlung sein. Hierbei ist vor allem zu fragen, ob das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit die Zurechnung ausschließt. Für die bei einer Unterlassenstat erforderliche Garantenstellung ist in Fällen mit Unternehmensbezug die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung einschlägig. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese auch auf Konzerngesellschaften oder Lieferbetriebe ausgeweitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Entscheidend kommt es auf die Sorgfaltspflichtverletzung an. Der entsprechende Maßstab ist entweder anhand des ausländischen oder inländischen Rechts zu konkretisieren, je nachdem welches das einschlägige Rechtsgut besser schützt. Zusätzlich und zur weiteren Konkretisierung können auch soft law-Standards wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte oder die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen herangezogen werden. Insgesamt zeigt der Beitrag, dass auch bei wirtschaftlichem Handeln in grenzüberschreitenden Zusammenhängen de lege lata kein strafrechtsfreier Raum besteht.
Petra Wittig
Unternehmen als Täter – internationale Perspektiven und Herausforderungen für das deutsche Straf- und Prozessrecht
Zusammenfassung
Der Beitrag widmet sich internationalen und vergleichenden Perspektiven der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen und den sich daraus ergebenden Herausforderungen für das deutsche materielle und prozessuale Strafrecht. Dabei stellt der Beitrag die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zunächst in einen weiteren Kontext, zudem die Grundsätze zur Bekämpfung der Straflosigkeit, die UN-Leitprinzipien für Rechtsschutz und Wiedergutmachung und das Recht auf Wahrheit gehören. Anschließend werden anhand von vier Beispielsfällen aus Deutschland und der Schweiz die praktischen Schwierigkeiten aufgezeigt, die mit dem Versuch der strafrechtlichen Aufarbeitung der Beteiligung von Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen verbunden sind. Die Fälle zeigen die Herausforderungen, vor denen die Strafermittlungsbehörden stehen, wenn Sachverhalte im Ausland ermittelt werden müssen und der konkrete Sorgfaltsmaßstab festgelegt werden muss. Rechtsvergleichend wird sodann die Rechtslage in der Schweiz und Österreich betrachtet, wo bereits innovative Ansätze verwirklicht wurden. Allerdings steht der Praxistest dieser Ansätze in transnationalen Konstellationen noch aus. Schließlich erteilt der Beitrag der Vorstellung, im deutschen Recht genüge die Haftung des OWiG, eine klare Absage.
Claudia Müller-Hoff

Teil IV – Erfahrungen und Herausforderungen in der Praxis

Frontmatter
Unternehmen vor Zivilgerichten wegen der Verletzung von Menschenrechten – Ein Bericht aus der deutschen und internationalen Praxis
Zusammenfassung
Der Beitrag skizziert die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Klage gegen KiK stellen. Da auf den Fall nach den einschlägigen kollisionsrechtlichen Regeln pakistanisches Recht, und damit im weiteren Sinne common law anzuwenden ist, müssen auch die Haftungsmaßstäbe diesem Rechtsgebiet entnommen werden. In der Klage gegen KiK wird daher auf den Haftungstatbestand der „vicarious liability“ abgestellt, der eine Haftung für das Verschulden Dritter vorsieht, wenn der Auftraggeber bestimmte Kontroll- und Einflussmöglichkeiten über den Auftragnehmer hat. Dies sei bei KiK im Verhältnis zur pakistanischen Textilfabrik Ali Enterprises der Fall gewesen, da KiK klare Produktionsstandards vorgegeben habe. Ebenso habe KiK eine Sorgfaltspflicht nach den einschlägigen Regeln des common law verletzt. Auch wenn die Klage gegen KiK zeigt, dass Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen auch vor deutschen Gerichten ausgetragen werden können, bestehen in der Praxis jedoch zahlreiche Hürden. Der Beitrag weist dabei zunächst auf Zuständigkeitsfragen hin. Eine Klage gegen ausländische Töchter käme in Deutschland nicht in Betracht. Zudem bestehen Unklarheiten beim Rechtsgüterschutz und bei der Bestimmung und dem Inhalt der Sorgfaltspflichten, wenn deutsches Recht zur Anwendung komme. Weitere Einschränkungen in prozessualer Hinsicht betreffen z. B. die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
Miriam Saage-Maaß, Remo Klinger
Compliance als Instrument des Menschenrechtsschutzes
Zusammenfassung
In diesem Beitrag wird aus dem Blickwinkel der Praxis gefragt, ob und wie Compliance ein Instrument des Menschenrechtsschutzes sein kann. Im Rahmen von Corporate Social Responsibility („CSR“) spielen menschenrechtliche Regelungen, wie beispielsweise die UN Guiding Principles on Business and Human Rights, mittlerweile eine wichtige Rolle. Die Implementierung in den Compliance-Mechanismus eines Unternehmens wird jedoch teilweise durch den nicht rechtlich bindenden Charakter der Regelungen erschwert. Dennoch kann Social Compliance bereits menschenrechtliche Regelungen umfassen und wird auch in Zukunft immer wichtiger werden.
Konstantin von Busekist, Rebecca Desiree Dimsic
Metadata
Title
Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen
Editors
Prof. Dr. Markus Krajewski
Franziska Oehm
Dr. Miriam Saage-Maaß
Copyright Year
2018
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-55016-8
Print ISBN
978-3-662-55015-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-55016-8

Premium Partner