2005 | OriginalPaper | Chapter
Zur Veräußerung gehaltene, langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Bereiche
Die Behandlung von zur Veräußerung gehaltenen, langfristigen Vermögenswerten und aufgegebenen Geschäftsbereichen wird durch IFRS 5 „Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations“ festgelegt. Der Standard soll sicherstellen, dass im Abschluss aussagekräftige Informationen zu zur Veräußerung gehaltenen, langfristigen Vermögenswerten und zu aufgegebenen Geschäftsbereichen enthalten sind, die den Abschlussadressaten eine angemessene Entscheidungsgrundlage bieten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden insbesondere folgende drei Festlegungen getroffen:
Der Standard definiert die zur Veräußerung gehaltenen, langfristigen Vermögenswerte und gibt dafür besondere Bewertungs- und Ausweisvorschriften vor.
Eine Veräußerungsgruppe umfasst Vermögenswerte und ihnen direkt zurechenbare Schulden. Soll eine Gruppe in einer einzelnen Transaktion veräußert werden und ist mindestens ein wesentlicher, langfristiger Vermögenswert darin enthalten, muss sie als zur Veräußerung gehalten eingeordnet werden. Auf eine solche Veräußerungsgruppe sind die besonderen Bewertungs- und Ausweisvorschriften von IFRS 5 in ihrer Gesamtheit anzuwenden — der Grundsatz der Einzelbewertung wird nicht berücksichtigt.
Liegt ein aufgegebener Geschäftsbereich vor, sind umfangreiche Angabepflichten zu erfüllen.