Das Jahr 2020 wartete mit zahlreichen Gesetzesänderungen im Energiebereich auf. Sie greifen teils tief in den Alltag von Baugesellschaften, aber auch von Mietern und Eigentümern ein.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG gilt in Deutschland seit dem 1. November 2020. "Energetische Belange im Bauen werden […] mit dem GEG (Gebäudeenergiegesetz, 2020) geregelt. Jedes Bauvorhaben muss diesen Nachweis führen und die Vorgaben erfüllen", beschreibt Springer-Vieweg-Autor Sven Schirmer in seinem Buchkapitel Organisation und Werkzeuge auf Seite 33 dessen Zweck.
Es ist letztlich eine Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie und gilt grundsätzlich für Neubauten sowie umfassende Sanierungen. Es verbindet die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die es seitdem nicht mehr gibt.
Das GEG stärkte die Effizienz zuungunsten der erneuerbaren Energien und vermeidet damit einen bisher bestehenden Konflikt. Denn erneuerbare Energien sind nicht per se und nicht in jedem Fall die effizienteste Energieform. Dennoch gibt es nun eine Einkopplungspflicht von 15 Prozent. Damit sind die Klimaziele im Wärmesektor für 2030 und 2050 jedoch nicht zu erreichen. Für Gebäude der öffentlichen Hand gilt zudem in Zukunft der KfW-55-Standard, für private Bauten der KfW-70-Standard, beide als Niedrigstenergiehäuser bezeichnet. Das entspricht in etwa den bisherigen Regelungen der EnEV.
Interessant ist der §103 GEG. Er beinhaltet eine Innovationsklausel. Demnach können bis zum 31. Dezember 2023 die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Bauherren von bestimmten Anforderungen befreien, wenn ein Gebäude mit einer auf künstlicher Intelligenz basierender Gebäudeautomation ausgestattet ist und so die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt. Gleichzeitig darf der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75fache eines Referenzgebäudes nicht überschreiten. Für Bestandsbauten gilt bei Sanierungsmaßnahmen ein Faktor von 1,4.
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Das GEIG wurde 2020 beschlossen und gilt ab 2021. Es soll die Elektromobilität befördern. Analog dem GEG soll bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen jeder Stellplatz mit einem Leerrohr für die Anbindung an eine Ladesäule ausgestattet werden.
Bei Nichtwohngebäuden muss jeder fünfte Stellplatz mit entsprechend geschützten Leerrohren ausgestattet sein. Zudem ist hier mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bis 2025 müssen alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit einem oder mehreren Ladepunkten versehen werden. Ausnahmen gelten nur für Gebäude, die kleinen oder mittelständischen Unternehmen gehören und von ihnen genutzt werden, oder wenn der Anteil für die Ladeinfrastruktur bei Sanierungen mehr als sieben Prozent der gesamten Kosten beträgt.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das KWKG wird regelmäßig abgeändert und den sich ändernden Marktbedingungen angepasst. Die wichtigste Änderung 2020 ist neben der verlängerten Geltungsdauer des Gesetzes bis Ende 2029 folgende: Die Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, weil die Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden bei Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung praxisfern erschien.
Eine Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage wurde ebenso eingeführt. Der KWK-Zuschlag entfällt, wenn ins öffentliche Netz eingespeist wird und keine oder eine auf 20 Prozent des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichtet werden muss. Das betrifft vor allem Anlagenbetreiber, die eine Bestandsanlage ersetzen oder modernisieren und dabei den Generator nicht erneuern.
Neue Boni gibt es nur für KWK-Anlagen über 1 MW, und zwar bei innovativer erneuerbarer Wärme (0,8 Cent/kWh KWK-Strom bei 10-prozentiger innovativer erneuerbarer Wärme, bis zu 7 Cent/kWh bei einem 50-prozentigemWärmeanteil); für elektrische Wärmeerzeuger von 0,3 Cent/kWh sowie bei Ersatz von Kohle mit einer Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter KWK-Leistung.
Bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen gibt es ebenfalls Veränderungen. Hier muss für eine Förderung der Anteil regenerativer Wärmequellen aus KWK und regenerativer Wärme inklusive industrieller Abwärme im Wärmenetz 75 Prozent betragen – 25 Prozent mehr als bisher. Insgesamt ist die KWK bei dem Gesetz gut weggekommen. "Auf dem Gebiet der Energieversorgung von Gebäuden kann der Einsatz von KWK Investitionen in andere für den Energieverbrauch relevante Gebäudebestandteile ersetzen oder reduzieren", beschreibt Springer-Vieweg-Autor Jörg Scheffler im Buchkapitel Gesetzliche Förderinstrumente in Ergänzungen des EEG und des KWKG auf Seite 43 einen wesentlichen Grund.