EU-Klimagesetz schützt nicht das Klima
- 22.04.2020
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Mit einem geplanten Klimagesetz will die EU doch noch das Ziel, bis 2050 treibhausgasneutral zu sein, erreichen. Doch der Entwurf plant keine Sanktionen und dürfte als Gesetz wirkungslos bleiben.
Das Institut für Meteorologie und Klimaforschung des KIT beschäftigt sich in diesem Institutsteil auch mit atmosphärischer Umweltforschung und mit dem Zusammenhang zwischen Klima- und Umweltschutz.
KIT
Will man in der Politik Ziele erreichen, werden Gesetze erlassen, die dies begleiten, fördern und mitunter erzwingen sollen. Das gilt auch für die Klimaziele. "Eine mögliche Vorgehensweise kann auch darin liegen, dass EU-Länder […] eine Integration im Sinn eines gemeinsamen Zertifikatehandels verabreden, das wird in jedem Fall – bei vorgegebenen Mengenzielen – zu geringeren Kosten beim Klimaschutz für die beteiligten Länder und Industrie führen", beschreibt Springer-Autor Paul J. J. Welfens im Buchkapitel EU-Klimaschutz, Instrumente und internationale Kooperationsaspekte auf Seite 158 eine mögliche Maßnahme, die auch im Strommarkt bereits praktiziert wird.
Das große Ziel der Europäischen Union ist die Treibhausgasneutralität ihrer Mitgliedsländer bis 2050, entweder durch Einsparung oder Ausgleich. Um dies zu erreichen wurde von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen Anfang März ein Entwurf für ein europäisches Klimaschutzgesetz innerhalb des sogenannten Green Deal auf den Weg gebracht.
Nur Zertifikatehandel reicht nicht
Denn schon jetzt ist abzusehen, dass die bisherigen Instrumentarien, meist Fördermöglichkeiten oder Gesetze in einzelnen Sektoren wie eben dem Strommarkt, nicht geeignet sind, dieses große Ziel zu erreichen.
In der Welt der Wissenschaft stößt der Entwurf der Kommission auf wenig Gegenliebe. Mit der Klimaneutralität bis 2050 habe die EU-Kommission zwar ein ehrgeiziges und richtiges Ziel, so der Klimaexperte Harald Kunstmann vom Institut für Meteorologie und Klimaforschung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT). Es sei allerdings unwahrscheinlich, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf allein die Klimaneutralität erreicht werden könne. Es würden keine Strafen und finanzielle Konsequenzen für das Nichterfüllen der Reduktionsziele erwähnt. Ähnlich wie bei den Haushaltsdefizitverfahren der EU seien von den Staaten anscheinend keine wirklich harten Konsequenzen bei Nichteinhaltung zu befürchten.
Kritisch sieht Kunstmann zudem die Berechnungsgrundlage für die Emissionsziele der EU, die in einem entscheidenden Punkt von den Empfehlungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) abweichen. "Das Gesetz spart aus, dass die IPCC-Berichte zusätzlich sagen, dass wir zum Erreichen des 1,5-Grad-Ziels bereits bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgase um 45 Prozent benötigen – und zwar bezogen auf das Jahr 2010", so der Hochschullehrer und Wissenschaftler.
Deutsch-deutsche Einigung verzerrt gesamtdeutsche Bilanz
Zwar spreche der Entwurf von einer 50- bis 55-Prozent-Reduktion bis 2030, allerdings bezogen auf die Emissionen des Jahres 1990. Diese 20 Jahre machten einen enormen Unterschied. Deutschland beispielsweise profitiere von dem Bezugsjahr 1990, weil dabei die Braunkohlekraftwerke der ehemaligen DDR berücksichtigt seien. Zudem sei die Zeitplanung für das Etappenziel 2030 wenig ehrgeizig. Die nötigen harten Veränderungen würden möglichst weit in die Zukunft gelegt und damit die notwendigen Veränderungen in der nahen Gegenwart vermieden. Trotz des übergeordneten Ehrgeizes des Gesetzes dürfen man vom europäischen Beitrag zum Erreichen des 1,5- bis 2-Grad-Zieles leider nicht allzu viel erwarten.
Ein Schutz des Klimas und damit der Umwelt und Natur bleibt aufgrund dieses geplanten Gesetzes also ungewiss. Dabei wäre es auch dessen Aufgabe gewesen, das Verhältnis zwischen verschiedenen Prämissen zu klären. "Insbesondere sollten die Folgen des Klimawandels mit Blick auf die Naturschutzziele nicht als "natürliche" Umweltveränderungen angesehen werden, die unangefochten hinzunehmen sind. Es handelt sich hierbei um eine Prämisse, die auf der Grundlage des Verursacherprinzips und des Vorsorgeprinzips zu begründen ist und das Verhältnis von Naturschutzrecht und Klimaschutzrecht bestimmt", beschreibt Springer-Autor Moritz Gies im Buchkapitel Klimafolgenanpassung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts auf Seite 8 diese Bezugspunkte.