Auch für kleinere KWK-Anlagen bis zwei Megawatt bleibt, trotz geänderter Stromsteuer-Gesetzgebung, 2018 so gut wie alles beim Alten.
Frank Urbansky
Der Energiemarkt in Deutschland ist stark reguliert. Für die Preisbildung beim Kunden sind vor allem zwei Steuerarten mit direktem Energiebezug verantwortlich. "In Deutschland bilden das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie das Energiesteuergesetz (EnergieStG) den gesetzlichen Rahmen für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuern", fasst dies auf Seite 10 seines Buchkapitels Strom- und energiesteuerliche Rahmenbedingungen Springer Gabler-Autor Robert Böhm zusammen.
Zum Jahresbeginn treten nun einige Änderungen für die beiden Steuerarten in Kraft. Bei der Energiesteuer betrifft das vor allem alternative Kraftstoffe.
Gasförmige Kraftstoffe bleiben steuerbegünstigt
Denn deren Steuersätze sind nach Energiegehalt sowie Gewicht geregelt, was dafür sorgt, dass alle gasförmigen Kraftstoffe bisher gegenüber flüssigen Kraftstoffen begünstigt waren. Diese Begünstigung soll zwar bestehen bleiben, aber nur in modifizierter Form und langsam abschmelzend. Für Erdgas als Kraftstoff ist ab 1. Januar 2018 eine achtjährige Verlängerung geplant. Bis Ende 2023 bleibt die bisherige Steuerbegünstigung von 1,39 Cent pro Kilowattstunde bestehen, danach wird sie bis zum Ende der Laufzeit komplett abgeschmolzen und erreicht 2027 dann 3,18 Cent pro Kilowattstunde. Für Flüssiggas gilt die Verlängerung nur bis 2022. Jährlich, und damit schon beginnend ab 2018, wird sie jedoch um 20 Prozent abgeschmolzen, ausgehend von etwa 1,41 Cent pro Kilowattstunde. Ab 2023 ist dann der komplette Steuersatz von 409 Euro je 1.000 Kilogramm oder etwa 3,20 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Kraft-Wärme-Kopplung neu geregelt
In §§ 53 EnergieStG ist zudem die Steuerbefreiung für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) neu geregelt. Ursprünglich sollte es eine Steuerbefreiung für kleine KWK-Anlagen bis zwei Megawatt Leistung geben. Doch diese wurde nicht realisiert. Für die Kunden bleibt, trotz der Neufassung, deswegen so gut wie alles beim Alten. Zudem wurde der Entlastungssatz für schweres Heizöl an den EU-Mindeststeuersatz für Gasöl angepasst.
Steuerbegünstigt werden hingegen im ÖPNV eingesetzte Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr. Unternehmen des produzierenden Gewerbes hingegen, die beim Einsatz von E-Fahrzeugen ebenfalls mit einer Steuerentlastung rechneten, gehen leer aus. Dafür sorgt eine Neufassung der §§ 9b und § 10 des StromStG. Die gleichen Paragraphen regeln auch generell, dass keine Steuerentlastung für Strom gewährt wird, der für Zwecke der Elektromobilität verwendet wurde – Ausnahmen siehe oben.
Beihilfen problematisch
Viele dieser Steuergeschenke fallen jedoch unter die Beihilferegelung der Europäischen Union. Deren Zustimmung steht zu Teilen noch aus beziehungsweise die Inanspruchnahme der vorgenannten Steuerbegünstigungen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Was darüber hinaus noch an energierechtlichen und -politischen Rahmen im neuen Jahr gesetzt wird, ist aufgrund der konfusen politischen Lage derzeit vollkommen offen. Als Beispiel für diesen Wildwuchs an Ideen und Meinungen kann der aktuelle Antrag der schwarzgelben NRW-Landesregierung gelten, die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung von 2016 für drei Jahre in ihrem Bundesland auszusetzen.
Doch zurück zur realen Gesetzgebung. Theoretisch sind die beiden Gesetze auch in der Lage, eine Lenkungsfunktion am Energiemarkt auszuüben. Doch dazu wurden die Gesetzesänderungen, die nun mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten, nicht genutzt.
"Was die energiepolitischen Kernziele [...] angeht, können Energie- und Stromsteuern durch die Abbildung von externen Umweltkosten der Energieerzeugung in Marktpreisen primär einen Beitrag zum Ziel einer umwelt- und klimaverträglichen Energieversorgung leisten", beschreiben diese Möglichkeit die Springer-Autoren Erik Gawel und Alexandra Purkus auf Seite 80 ihres Zeitschriftenbeitrages Die Rolle von Energie- und Strombesteuerung im Kontext der Energiewende.