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03.01.2017 | Energie | Schwerpunkt | Online-Artikel

Neue energierechtliche Regelungen für 2017

verfasst von: Frank Urbansky

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2017 tritt das novellierte EEG in Kraft. Im kommenden Jahr wird auch der Abgleich von EEWärmeG und EnEV erwartet. Eventuell werden beide zu einem Gebäudeenergiegesetz zusammengelegt.

Die Änderungen im energierechtlichen Bereich, die mit Beginn des neuen Jahres gelten, halten sich in Grenzen. Streng genommen tritt nur die Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetztes (EEG) in Kraft. Aber die hat es in sich. „Allerdings ist an der letzten EEG-Novellierung erkennbar, dass zunehmend vom Subventionsprinzip Abstand genommen wird und die Produzenten (Erneuerbarer Energien, Anm. d. Red.) sukzessive dem Marktprinzip überlassen werden sollen“, konstatiert diesen Einschnitt Springer VS-Autor Sebastian Giacovelli in seinem Buchkapitel "Energiewende und Erwartungskonflikte" auf Seite 227. 

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Mit "mehr Markt, weniger Plan" sind die Änderungen des EEG gut beschrieben. Gab es bisher feste Ausbauziele mit einer festen Vergütung, so gelten ab 2017, mit Ausnahme der Windkraft auf See, nur noch Ausschreibungsmodelle mit einem Ausbaukorridor. Und der muss nicht mal erreicht werden.

Ausbauziele nur schwer erreichbar

Diese Art der Ausschreibung gab es bisher nur für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen. Nun gelten sie auch für Windkraft an Land und alle Photovoltaikanlagen mit 750 Kilowatt Leistung und Biomasseanlagen mit 150 Kilowatt Leistung. Anlagen dieser Art müssen zudem den erzeugten Strom auch direkt vermarkten. Ausgenommen von der Pflicht zur Ausschreibung sind hingegen neue Stromerzeuger aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- oder Grubengas und Geothermie.

Erstmals ist auch eine regionale Vermarktungsmöglichkeit vorgesehen. Das Gebiet darf dabei alle Postleitzahlengebiete im Umkreis von 50 Kilometern des Stromproduzenten betragen. Wichtig ist das etwa für Nachbarschaftsprojekte und regionale Energieprodukte.

Bei den bisherigen Ausschreibungen zeichnen sich zwei Tendenzen ab: Zum einen sinkt tatsächlich die garantierte Vergütung. Für die sechste und letzte Ausschreibungsrunde der PV-Anlagen lag sie im Dezember bei 6,9 Eurocent je Kilowattstunde. Das ist die Summe, welche die bezuschlagten Anlagenbetreiber garantiert erhalten, wenn sie die Anlagen auch bauen. Zum anderen wird deutlich, dass die Ausbaukorridore kaum erreicht werden. Denn von den 2015 und 2016 bezuschlagten rund 900 Megawatt Solarkapazität wurden bisher erst 121 Megawatt installiert, so das Fachportal IWR.

Und: Die Akteursvielfalt leidet. Konnte früher jeder, auch eine Bürgerenergiegenossenschaft, eine PV-Anlage oder eine Windkraftanlage errichten, so bleiben diese Akteure nun meistens außen vor, da sie nicht die Kapazitäten und das Know-how haben, an Ausschreibungen teilzunehmen. Die Hoffnung auf eine Bürgerenergiewende lassen sich so kaum erfüllen.

Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG

Für 2017 hat die Bundesregierung auch noch ein weiteres energierechtliches Vorhaben  auf dem Schirm. Die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen abgeglichen und eventuell zu einer Art Gebäudeenergiegesetz zusammengelegt werden.

Der Hintergrund ist ein einfacher: Die EnEV, die nahezu im Zwei-Jahres-Rhythmus verschärft wird, macht eine Verpflichtung zur Einkopplung Erneuerbaren Energien überflüssig, weil die Einsparziele ohnehin nur mit diesen zu erreichen sind. Geschehen soll dies bis September 2017. Doch ob die Koalition tatsächlich dazu in der Lage ist, bleibt abzuwarten. Der herbstliche Hickhack um den Klimaschutzplan 2050, eine der politischen Grundlagen dieses Vorhabens, lässt das eher bezweifeln.

Weitaus sicherer jedoch ist eine weitere Verschärfung der energetischen Standards via EnEV. "Für das kommende Jahr wird eine weitere Novellierung der EnEV erwartet. Mit dieser wird für Neubauten der Niedrigstenergie-Standard eingeführt", bestätigt dies Springer Vieweg-Autor Martin Oswald in seinem Buchkapitel "Auswirkungen der EnEV 2016 – Sind die Grenzen des sinnvoll Machbaren erreicht?" auf Seite 25. 

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