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11.02.2020 | Energiegesetz | Schwerpunkt | Online-Artikel

Was bringt das Energie-Jahr 2020?

verfasst von: Frank Urbansky

3:30 Min. Lesedauer

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Das Jahr 2020 wartet mit zahlreichen neuen Regelungen im Energiebereich auf. Sie betreffen die Bereiche Mobilität und Wärme. Einige wirken sofort, andere erst später. Ein Überblick.

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Das BEHG wurde erst kurz vor Jahresende durch den Bundesrat geschleust, der es nochmals verschärfte. Es regelt die Besteuerung anhand der CO2-Emissionen für den Wärme- und den Mobilitätsmarkt, wie sie im Strommarkt mit dem Zertifikatehandel schon lange gang und gäbe ist. Eingetrieben werden die Mehrkosten durch die 4000 sogenannten Inverkehrbringer. Das sind Hersteller und Händler von Kraft- und Brennstoffen wie Raffinerien, Importeure oder inländische Hersteller. Das System ist an den europäischen Zertifikatehandel angelehnt, stellt jedoch einen deutschen Sonderweg dar. Bis 2026 erfolgt jährlich eine schrittweise Anhebung der Bepreisung. Start ist 2021. Hier eine Übersicht, wie sich Kraftstoffe sowie Brennstoffe verteuern dürften.


Jahr/Mehrkosten je Brennstoff

CO2-Preis je Tonne

Benzin

Diesel

Heizöl

Erdgas

2021

25 Euro

7 Cent je Liter

8 Cent je Liter

8 Cent je Liter

0,5 Cent je kWh

Danach jährliche Steigerung des CO2-Preises bis auf 55 Euro im Jahr 2025

2025

55 Euro

15,4 Cent je Liter

17,6 Cent je Liter

17,6 Cent je Liter

1,1 Cent je kWh

Ab 2026 Zertifikatehandel dann an der Börse in einem Preiskorridor von 36 bis 60 Euro

Als Entlastung insbesondere für Pendler sollen deren steuerliche Pauschale angehoben werden. Zudem soll ab 2021 die EEG-Umlage gesenkt werden. Im Gespräch sind derzeit 2021 2,08 Cent pro Kilowattstunde weniger, 2022 dann eine Senkung um weitere 1,73 Cent, 2023 um 1,84 Cent, 2024 um 2,71 Cent und 2025 um 3,42 Cent. Diese Beträge werden von der noch nicht feststehenden EEG-Umlage abgezogen und kommen letztlich allen Verbrauchern zugute.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG vereint EEWärmeG, EnEV und EnEG. Alle drei waren untereinander nicht abgestimmt, insbesondere im Verhältnis der Verwendung erneuerbarer Energieträger zur Gebäudeeffizienz. Denn diese sind nicht automatisch effizient. Das GEG legt eindeutig den Fokus auf die Energieeffizienz und orientiert sich damit an der EnEV in der Fassung von 2016. Für öffentliche Bauten gilt ab sofort der KfW-55- Standard, für private der KfW-70-Standard. Grundlage sind hier ebenfalls die Referenzgebäude aus der EnEV. Beim geförderten Wohnungsbau gibt es zukünftig eine Beratungspflicht durch die Energieberater der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes.

Zukünftig muss selbstgenutzter Solarstrom nicht mehr monatlich berechnet werden. Es reicht eine jährliche Angabe anhand der Leistung der PV-Anlage. Wird ein Stromspeicher eingesetzt, darf dieser Betrag 25 Prozent des gesamten jährlichen Energiebedarfs betragen, ohne Speicher sind es maximal 20 Prozent.

Das GEG enthält auch ein Ölheizungsverbot ab 2026. Das gilt für Neubauten. Im Bestand kann es umgangen werden, wenn die Ölheizung mit einer erneuerbaren Wärmetechnologie wie Solarthermie kombiniert wird. Auch bei Nichtvorhandensein von Erdgas- oder Wärmenetzen darf die Ölheizung bleiben. Insgesamt betrifft das gut 3 Millionen der etwa 5,5 Millionen Ölheizungen. Allerdings werden Ölheizungen in Zukunft bei Ersatz nicht mehr gefördert, auch nicht in Kombination mit erneuerbaren Energien. Wer vom Ölkessel umsteigt, wird mit eine Austauschprämie belohnt, die eine mehr als 40prozentige Förderung der gesamten Kosten beinhaltet.

Winterpaket II der EU

Diese Richtlinie der EU ist in Deutschland bis Ende 2020 umzusetzen. Konkrete Angaben gibt es dazu noch nicht, sind aber im Verlaufe von 2020 zu erwarten. Eine Maßnahme könnte sein, dass Neubauten mit Ladesäulen für E-Fahrzeuge auszustatten sind.

Steuerliche Absetzbarkeit der energetischen Gebäudesanierung

Lang hat‘s gedauert und insgesamt drei Anläufe gebraucht: Ab 2020 können die Kosten für eine energetische Gebäudesanierung von der Steuer abgesetzt werden. Darauf einigten sich ebenfalls kurz vor Jahresschluss Bundestag und Bundesrat via Vermittlungsausschuss. Demnach werden die Länder für entgangene Steuereinahmen entschädigt. Die Steuerabschreibung beträgt 20 Prozent der Gesamtkosten bis 40.000 Euro pro Immobilie. Die Abschreibung läuft über drei Jahre, die gesamte Regelung kann bis Ende 2029 in Anspruch genommen werden. Geltend gemacht werden können sie vom Eigentümer, wenn er das Objekt selbst nutzt. Kommerziell genutzte Immobilien, mit denen steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird, sind davon ausgeschlossen.

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