Die zentrale Tätigkeit der Angehörigen von Verwaltungsberufen ist das Treffenvon Entscheidungen als Entscheider oder Entscheidungshelfer. Unter einer Entscheidung ist die bewusste Auswahl einer von mehreren, mindestens zwei Handlungsalternativen zu verstehen, wobei Nichtstun auch einer Handlungsalternativesein kann. Entscheidungsmethoden bezeichnen die Art und Weise, in der Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden. Es gibt vier Grundmethoden des Entscheidens: die rationale, inkrementelle, rechtliche und informale Entscheidungsmethode. Diese Methoden weisen jeweils eine empirische und eine normative Dimension auf. In empirischer Hinsicht zielen sie auf die Beschreibung und Erklärung des tatsächlichen Entscheidungsverhaltens ab. In normativer Hinsicht enthalten sie Regeln, wie Entscheidungen getroffen werden sollen.
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Ansatzpunkt für die teleologische Auslegungsmethode sind meist unbestimmte Gesetzesbegriffe wie „Wohl der Allgemeinheit“. Beispielsweise war bis zur Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze im Jahre 2009 die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit eine Zulassungsvoraussetzung für Gewässerbenutzungen (§ 6 WHG a.F.), die nach dem historischen, medial beschränkten Gesetzeszweck nur wasserwirtschaftliche Belange umfasste. Dies schloss aus, dass eine Gewässerbenutzung wegen der Beeinträchtigung anderer Umweltgüter wie der Luft (z. B. durch Luftschadstoffe aus einem offenen Belebungsbecken einer Kläranlage) versagt wurde. Um im Rahmen der medialen Wassergesetze eine medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung und beispielsweise die Berücksichtigung von Luftreinhaltebelangen zu ermöglichen, wurde im Wege der objektiven Gesetzesauslegung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Nr. 5.3.2 Satz 1 UVPVwV vom 18.09.1995, GMBl. S. 671) angeordnet, alle Umweltgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in den wasserwirtschaftlichen Begriff des Wohls der Allgemeinheit bei Verwaltungsentscheidungen einzubeziehen. Demzufolge konnte in dem genannten Fall eine geschlossene Belebung angeordnet werden, die Luftverunreinigungen aus der Kläranlage vermied. Im neuen Wasserhaushaltsgesetz von 2009 ist der medienübergreifende Umweltschutz in § 6 Abs. 1 Satz 2 verankert.
In dem in Fußnote 5 dargestellten Beispiel hätte eine Folgenbewertung ein überzeugenderes Argument als die Berufung auf den objektiven Gesetzeszweck geliefert, um die Luft als Schutzgut in den wasserwirtschaftlichen Begriff des Wohls der Allgemeinheit einzubeziehen. Die damals herrschende Lehrmeinung hätte Luftverunreinigungen aus einer Kläranlage nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beurteilt, der Luftreinhaltemaßnahmen nur nach dem Stand der Technik vorsah. Da eine geschlossene Belebung damals kostenaufwendiger als eine offene Belebung war und nicht zum Stand der Technik gehörte, waren Luftverunreinigungen in dem dargestellten Fall nicht zu vermeiden. Im Vergleich hierzu ermöglichte die Subsumtionshypothese, die die Luft als Schutzgut in den wasserwirtschaftlichen Begriff des Wohls der Allgemeinheit einbezog, die Vermeidung der Luftverunreinigungen durch Anordnung einer geschlossenen Belebung. Die Subsumtionshypothese entsprach daher besser dem ökologischen Gemeinwohlinteresse als die herrschende Lehrmeinung.
Deutsche Bezeichnungen sind hierfür (bislang) unüblich. Die Literatur ist durch das deutsch-englische Kauderwelsch der Software-und Produktentwickler geprägt. Man könnte den Product Owner als Produktverantwortlichen und den Scrum Master als Teamtrainer bezeichnen, der für die reibungslose Zusammenarbeit des Teams verantwortlich ist, aber keine inhaltlichen Weisungsbefugnisse besitzt. Der Begriff „scrum“ bezeichnet im Rugby das Gedränge der Spieler und wird als Metapher für erfolgreiche Produktentwicklungsteams verwendet.