Zusammenfassung
Unternehmen, bei deren industrieller oder gewerblicher Tätigkeit Abfälle anfallen, sind zu deren Entsorgung verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes, insbesondere die Überlassung an den öffentlich‐rechtlichen Entsorgungsträger, bestimmt ist. In der Regel entsorgen sie Abfälle jedoch nicht selbst, sondern beauftragen damit spezialisierte Fachunternehmen, die in der Praxis oftmals ihrerseits weitere Unternehmen zwecks Erbringung von Teilleistungen einschalten. Die einzelnen Glieder solcher Entsorgungsketten sind durch Entsorgungsverträge miteinander verbunden, die die wesentlichen Inhalte der jeweils zu erbringenden Entsorgungsleistungen und der dafür zu erbringenden Gegenleistungen regeln.
Spätestens wenn es zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu Differenzen über Art und Umfang der geschuldeten Leistungen kommt, also z. B. über Qualitäten, Mengen, Preise oder das durchzuführende Entsorgungsverfahren, rückt das Entsorgungsvertragsrecht, das Gegenstand dieses Beitrags ist, in das Blickfeld der Beteiligten.