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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Erbbaurechtskonzepte als „Social Engineering“

verfasst von : Dirk Löhr

Erschienen in: Marktgerechte Erbbaurechte

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Damit sich Erbbaurechte durchsetzen können, müssen sie marktgerecht ausgestaltet sein – dies bedeutet, dass die Akteure aus freien Stücken Erbbaurechte dem Volleigentum als gleichwertig erachten oder sogar vorziehen. Nun kann mittels der Nutzung von Erbbaurechten ein potenzieller Mehrwert geschaffen werden, der auch für bezahlbares Wohnen verwendet werden kann. Zu diesem Zwecke sind allerdings Erbbaurechtsmodelle zu identifizieren, die in der Lage sind, den Mehrwert auch tatsächlich zu heben und die einschlägigen Nachteile des Erbbaurechts mindestens auszugleichen. Die herkömmlicher Weise verwendeten Modelle sind diesbezüglich aber ungeeignet: Sie sind entweder nicht marktgerecht oder lassen den potenziellen Mehrwert von Erbbaurechten ungenutzt verpuffen. Hier gilt es, neue Wege zu beschreiten. Eine Vertiefung der Konzepte befindet sich im mathematisch-statistischen Anhang (Kap. 13). Zur Grundidee s. auch Löhr und Braun (2017).

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Fußnoten
1
Hierdurch kann eine didaktische Verkomplizierung vermieden werden, die sich ansonsten wegen der Auswirkungen der unterschiedlichen Diskontierungssätze von Erbbaurechtgeber und -nehmer auf die laufenden Zahlungsströme ergäbe.
 
2
Gerade in angespannten Märkten hinken die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der Entwicklung der Verkehrswerte der Grundstücke häufig hinterher.
 
3
Die Annahme, dass sich bei Volleigentum die Reinerträge entsprechend den Kapitalanteilen auf Boden und Gebäude aufteilen, ist alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Es gibt gute Gründe, diese Unterstellung anzuzweifeln: Begreift man den Bodenertrag als ein mit entsprechend hohem Risiko behaftetes Residuum, ist es nicht unplausibel, dass die auf dem Boden lastenden Kapitalkostenforderungen (aufgrund der erhöhten Risikoprämie) über diejenigen hinausgehen, die auf dem Gebäude lasten. Der Anteil der Bodenerträge würde dann über den Wertanteil des Bodens am Gesamtinvestment übersteigen. Dieser Aspekt soll hier jedoch nicht vertieft werden; er würde den Raum sprengen und letztlich kaum etwas an den Schlussfolgerungen für das kommunale Erbbaurecht ändern.
 
4
Die von Tideman (1995) angestellten Überlegungen zum optimalen Bebauungszeitpunkt von Grundstücken vor dem Hintergrund einer Bodenwertsteuer können grundsätzlich auch auf Erbbaurechte übertragen werden.
 
6
Faktisch kalkuliert der kommunale Erbbaurechtgeber dann hier nicht mehr mit einem Satz von 2,25 %, sondern 1,82 % (= 6750 EUR/(300.000 EUR + 70.000 EUR)).
 
7
Dies gilt auch für Variationen des konventionellen Reduktionsmodells, wie sie beispielsweise in Gestalt der Vereinbarung von gestaffelten Erbbauzinsen (um dem Erbbaurechtnehmer zu Beginn des Vertrages „Luft zu verschaffen“) oder dem „Abkindern“ von Erbbauzinsen möglich sind.
 
8
Diesem Fehler sitzt Lindner (2019, S. 172) auf, wenn sie die Orientierung des Erbbauzinssatzes an den Kapitalmarktzinssätzen mit Blick auf die zunehmenden Anpassungsrückstände ablehnt. Wie weiter oben (Abschn. 4.​3.​1.​2) bereits ausgeführt, kommen die Anpassungsrückstände gerade aufgrund der Bodenpreissteigerungen zustande. Während sich die Anpassungsrückstände negativ auf die Rendite des Erbbaurechtgebers auswirken, haben die Bodenpreissteigerungen den entgegengesetzten Effekt. Der eigentliche Unterschied liegt nicht bei den Vermögens-, sondern bei den Liquiditätswirkungen.
 
9
Subjektive Wahrscheinlichkeiten basieren auf persönliche Einschätzungen; es sind subjektive Grade des Fürwahrhaltens eines Szenarios und dürfen nicht mit empirisch ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten bzw. relativen Häufigkeiten verwechselt werden.
 
10
Seriöse Kreditinstitute haben freilich schon vor Inkrafttreten der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in dieser Weise agiert, so dass sich durch diese Vorschrift insoweit wenig ändert.
 
13
Homepage der Stiftung Edith Maryon: https://​maryon.​ch/​.
 
14
Die beiden genannten Stiftungen bewegen sich u. a. im anthroposophischen Spektrum, wo Schenkungen eine besondere Rolle spielen.
 
16
Bemisst sich der Erbbauzins an der erzielbaren Bodenrente, ist diese auch bei Unternutzung eines Grundstücks in der Höhe aufzubringen, wie dies bei optimaler Nutzung möglich wäre. Hieraus ergibt sich ein Druck auf eine – gemäß den planerischen Vorgaben – optimale Bebauung und Nutzung.
 
17
Von dieser Formel kann auch bei neu bestellten und langlaufenden endlichen Erbbaurechten im Sinne einer Überschlagskalkulation Gebrauch gemacht werden.
 
19
Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall des fremdnützigen vom privatnützigen Prämienmodell. Beim Letzteren wären die Transaktionskosten gleichmäßig zwischen den Partnern aufzuteilen.
 
20
Bei Übernahme der Nachteile kalkuliert die Kommune dann faktisch mit einer Renditeforderung von 1,98 % (= 12.000 EUR/(533.000 EUR + 70.000 EUR)), anstatt mit 2,25 %.
 
21
Allerdings wird u. U. auch der Bodenwert erhöht, was dann höhere Anschaffungs- oder Opportunitätskosten bedeutet.
 
Literatur
Zurück zum Zitat GEWOS (2018) Expertise „Wohnungspolitische Potenziale des Erbbaurechts“. Unveröffentlichter Zwischenbericht im Rahmen des Fachdialogs Erbbaurecht (BMI, BBSR), September. GEWOS, Hamburg GEWOS (2018) Expertise „Wohnungspolitische Potenziale des Erbbaurechts“. Unveröffentlichter Zwischenbericht im Rahmen des Fachdialogs Erbbaurecht (BMI, BBSR), September. GEWOS, Hamburg
Zurück zum Zitat Jung M (2016) Einsatz von Erbbaurechten zur Optimierung des Anlageerfolgs (Vortrag im Rahmen des 3. Erbbaurechtskongresses in Nürnberg am 22./23. Februar) Jung M (2016) Einsatz von Erbbaurechten zur Optimierung des Anlageerfolgs (Vortrag im Rahmen des 3. Erbbaurechtskongresses in Nürnberg am 22./23. Februar)
Zurück zum Zitat Keilhauer O (2017) Einsatz von Erbbaurechtskonzepten zur Optimierung des Anlageerfolgs. In: Nagel M (Hrsg) Erbbaurecht – Neue Perspektiven auf einen Klassiker. Stiftung & Sponsoring Verlag GmbH, Hannover, S 5–10 Keilhauer O (2017) Einsatz von Erbbaurechtskonzepten zur Optimierung des Anlageerfolgs. In: Nagel M (Hrsg) Erbbaurecht – Neue Perspektiven auf einen Klassiker. Stiftung & Sponsoring Verlag GmbH, Hannover, S 5–10
Zurück zum Zitat Lindner I (2019) Erbbaurechte – historisch betrachten und modern gestalten. Vhw FWS 4(Juli–August), S 171–176 Lindner I (2019) Erbbaurechte – historisch betrachten und modern gestalten. Vhw FWS 4(Juli–August), S 171–176
Zurück zum Zitat Löhr D (2019) Stakeholder Value durch kommunale Erbbaurechte. Vhw FWS 4/Juli–August, S 188–191 Löhr D (2019) Stakeholder Value durch kommunale Erbbaurechte. Vhw FWS 4/Juli–August, S 188–191
Zurück zum Zitat Löhr D, Braun O (2017) Erbbaurechte als finanztechnische Strukturierungsvariante – ein Vgl. dreier Modelle. FuB 6:31–39 Löhr D, Braun O (2017) Erbbaurechte als finanztechnische Strukturierungsvariante – ein Vgl. dreier Modelle. FuB 6:31–39
Zurück zum Zitat Mundell RA (1968) International economics. Macmillan, New York Mundell RA (1968) International economics. Macmillan, New York
Zurück zum Zitat OGA RLP (Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Rheinland-Pfalz) (2019) Landesgrundstücksmarktbericht Rheinland-Pfalz 2019. ISM, Mainz OGA RLP (Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Rheinland-Pfalz) (2019) Landesgrundstücksmarktbericht Rheinland-Pfalz 2019. ISM, Mainz
Zurück zum Zitat Secker K (2017) Das Erbbaurecht um die Ecke gedacht (Vortrag im Rahmen des 4. Erbbaurechtskongresses in Nürnberg am 20./21. Februar) Secker K (2017) Das Erbbaurecht um die Ecke gedacht (Vortrag im Rahmen des 4. Erbbaurechtskongresses in Nürnberg am 20./21. Februar)
Zurück zum Zitat Tideman N (1995) Taxing land is better than neutral: land taxes, land speculation and the timing of development. Lincoln Institute of Land Policy working papers (WP95NT1). Lincoln Institute of Land Policy, Cambridge, MA Tideman N (1995) Taxing land is better than neutral: land taxes, land speculation and the timing of development. Lincoln Institute of Land Policy working papers (WP95NT1). Lincoln Institute of Land Policy, Cambridge, MA
Zurück zum Zitat Tinbergen J (1952) On the theory of economic policy. North-Holland, Amsterdam Tinbergen J (1952) On the theory of economic policy. North-Holland, Amsterdam
Zurück zum Zitat Von Heynitz J (2004) Das Erbbaurecht – Ein dezentral einsetzbares Instrument zur Reform der Bodenordnung. Z Sozialökon 41(140. Folge):26–37 Von Heynitz J (2004) Das Erbbaurecht – Ein dezentral einsetzbares Instrument zur Reform der Bodenordnung. Z Sozialökon 41(140. Folge):26–37
Metadaten
Titel
Erbbaurechtskonzepte als „Social Engineering“
verfasst von
Dirk Löhr
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-28957-7_5