2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
Erläuterungen zu den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der BO 58
verfasst von : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Erschienen in: Bauordnung für Berlin
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Ausweisung als Waldgebiet im Baunutzungsplan ist nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden, weil sie § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG („Fläche für die Forstwirtschaft“) entspricht (vgl. VG Berlin, U. v. 15.01.2015 – 13 K 13.13 –, juris Rn. 15). Es handelt sich bei der Ausweisung nicht um eine Baugebietsfestsetzung iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BauNVO (vgl. VG Berlin, ebd., Rn. 16). Der 13. Kammer des VG Berlin zufolge soll es sich wohl aber um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung handeln; demgemäß neigt die Kammer der Ansicht zu, die Ausweisung als nachbarschützend anzusehen (vgl. ebd.). Mit Blick auf die sowohl in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 BBauG als auch jetzt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 18 Buchst. b BauGB angelegte Unterscheidung zwischen Festsetzungen zur Nutzungsart und Festsetzungen von Flächen für die Forstwirtschaft bzw. Wald erscheint indes zweifelhaft, ob die Ausweisung tatsächlich die Art der Nutzung regelt. Entgegen der Ansicht der Kammer dürfte sich für eine nachbarschützende Wirkung der Ausweisung auch nicht die Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 07.09.1988 (– 4 N 1/87 –, juris Rn. 22 f. = NJW 1989, 467) anführen lassen, nach der der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB über die Festsetzung von Schutzvorkehrungen Drittschutz iSd. öffentlichen Nachbarrechts beizumessen ist.