2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Errichtung, Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Betriebsrats
BetrVG – Erster Teil Allgemeine Vorschriften
verfasst von : Wolfgang Koberski, Volker Engelbert, Heinz-G. Dachrodt
Erschienen in: Praxishandbuch Human Resources
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Dieses Kapitel behandelt die Errichtung, Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Betriebsrats.
Die §§ 1-5 befassen sich mit der Errichtung von Betriebsräten, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, wovon drei wählbar sein müssen, Betriebsräte gewählt werden. Dies führt aber nicht zu einem Automatismus, sondern setzt immer die Initiative der Arbeitnehmer voraus. Daneben finden sich Definitionen zu den Begriffen Arbeitnehmer, Betriebsteile und Kleinstbetriebe, nicht jedoch zum Betriebsbegriff. § 2 regelt die Stellung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext. § 3 eröffnet die Möglichkeit durch TV dort Betriebsratsstrukturen einzurichten, wo auch arbeitgeberseitig die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Die §§ 7-20 regeln die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats, der zweite Abschnitt (§§ 21-25) die Amtszeit (vier Jahre) und der dritte Abschnitt (§§ 26-41) die Geschäftsführung des Betriebsrats. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit des Betriebsrats, Ausschüsse (§ 28) und Arbeitsgruppen (§ 28a) zu bilden und diesen Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Von besonderer Bedeutung sind außerdem die ehrenamtliche Tätigkeit der Betriebsräte, das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sowie der Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (§ 37) und die Freistellungsregeln (§ 38). Die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber (§ 40).