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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Erweiterte Herstellerverantwortlichkeit

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Zusammenfassung

Rohstoffe sind eine wichtige Grundlage für das Leben heutiger und künftiger Generationen. Allerdings verursachen ihre Gewinnung sowie die Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Produkten aus diesen Rohstoffen erhebliche Umweltschäden. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu 30 % der globalen Treibhausgasemissionen allein auf die Verarbeitung von Rohstoffen zu Produkten (ohne Emissionen in der Nutzungsphase) entfallen. In der Nutzungsphase der Produkte kommt es zu weiteren Umweltbelastungen. Schließlich fallen alle Produkte früher oder später als Abfall zur Entsorgung an, was ebenfalls mit belastenden Umweltauswirkungen und irreversiblen Materialverlusten verbunden ist. Dies führt unter anderem zu der Notwendigkeit, den Bedarf an primären Rohstoffen zu verringern, Produkte umweltfreundlicher zu gestalten und als Abfall angefallene Materialien in größerem Umfang zu recyceln und als sekundäre Rohstoffe in den Produktkreislauf zurückzuführen.

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Fußnoten
1
SRU, Umweltgutachten 2020, S. 114 ff.
 
2
Klement und Roller in Rodin 2021, Hdb Klimaschutzrecht, § 39 Rn. 31.
 
3
Zu den abfallrechtlichen Lenkungszielen als gebührenrechtliche Anreizgebote Breuer/Oexle, NVwZ 2021, 1321 (1325 f.).
 
4
Auf Unionsebene wird dafür in Art. 8 RL 2008/98 der Begriff „erweiterte Herstellerverantwortung“ („extended producer responsibility“ – kurz: EPR) verwendet, ohne damit in der Sache wesentlich andere Inhalte zu verbinden.
 
5
Zu dem akademischen Streit über die Rechtsnatur des § 23 KrWG als „latente Grundpflicht“ oder „reine Programmregelung“ mit zahlreichen Nachweisen Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 193 ff.
 
6
Tünneseen-Harmes in: Jarass und Petersen, KrWG, 2014, § 23 Rn. 6; Konzak in BeckOK, KrWG, Stand 01.04.2019, § 23 Rn. 7.
 
7
SRU, Umweltgutachten 2020, Kurzfassung, S. 8; kritisch auch Klement und Roller in Rodin 2021, Hdb Klimaschutzrecht, § Rn. 34 sowie Prelle ZUR 2010, 512 (513).
 
8
Klement und Roller in Rodin 2021, Hdb Klimaschutzrecht, § 39 Rn. 34 m. w. N.; Prelle AbfallR 2018, 106 (111).
 
9
In Reaktion darauf nunmehr z. B. die Ansätze in § 21 VerpackG und § 7a BattG.
 
10
Im Bereich der Verpackungsentsorgung z. B. in Gestalt von sog. Nicht- oder Unterlizenzierung.
 
11
Siehe § 26 Abs. 4 KrWG. Zum Streitstand vor der Novelle siehe VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.2019, 10 S 1990/18, BeckRS 2019, 11319; VG Würzburg, Urt. v. 10.02.2015, W 4 K13.1015, BeckRS 2015, 54286; Oexle und Lammers in NVwZ 2015, 1490 ff. jeweils für die grundsätzliche Zulässigkeit der Rücknahme (auch) gattungsgleicher fremder Erzeugnisse; a. A. Wenzel in AbfallR 2015, 187 (190).
 
12
BT-Drucksache 19/19373, Seite 66.
 
13
Nach dem BMU-Referentenentwurf vom 05.08.2019 (KrWG-RefE) sollte eine „besondere Förderung der Kreislaufwirtschaft“ erforderlich sein; eine solche wiederum sollte nach § 26 Abs. 3 Satz 2 KrWG-RefE nur dann anzunehmen sein, wenn die geplante Verwertung „hochwertiger“ ist als die Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer karitativen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird.
 
14
Zur (fehlenden) rechtlichen Vereinbarkeit der im KrWG-RefE vorgesehenen Höherwertigkeit als Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung siehe Breuer/Oexle, Freiwillige Rücknahmesysteme im Rahmen der Produktverantwortung – rechtliche Stellungnahme zu den im Referentenentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Stand: 05.08.2019) vorgesehenen Änderungen des § 26 KrWG, Januar 2020 (nicht veröffentlicht).
 
15
BT-Drucksache 19/19373, Seite 113.
 
16
So bereits zur Rechtslage vor der KrWG-Novelle Oexle und Lammers in AbfallR 2019, 223 (225 f.).
 
Metadaten
Titel
Erweiterte Herstellerverantwortlichkeit
verfasst von
Anno Oexle
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36262-1_6