In einer vernetzten, schnelllebigen Zeit erschweren gesetzliche Vorschriften den freien, ungehinderten Austausch von sensiblem Wissen und Technologien. Stehen das Wissen und die Technologien im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen sowie militärischen Endverwendungen müssen Unternehmen spezielle Kontrollmechanismen einführen, um mit den entsprechenden Gütern zu handeln. Dabei werden nicht nur physische Waren kontrolliert, sondern auch die Technologie dahinter. Heutzutage liegt dieses technische Wissen vermehrt digital vor. Somit müssen sich Unternehmen den Herausforderungen stellen, in einer digitalen Welt zwischen Cloud Computing und Künstlicher Intelligenz, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation) zu verhindern.
In diesem Kapitel werden die Grundlagen des Technologietransfers der Exportkontrolle im Kontext des technischen Fortschritts betrachtet. Dabei wird verstärkt auf das Cloud Computing eingegangen und die lauernden Fallstricke dargelegt. Weiterhin werden Strategien präsentiert, die Unternehmen und Forschungseinrichtungen dabei unterstützen sollen, die Compliance-Anforderungen umzusetzen.
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Zu den internationalen Exportkontrollregimen gehören das „Wassenaar Arrangment“ (WA), die „Nuclear Suppliers Group“ (NSG), die „Australische Gruppe“ (AG) und das „Missile Technology Control Regime“ (MTCR) (BAFA 2018a, S. 7).
Außenwirtschaftsrechtlich wird die „Ausfuhr“ (Lieferung von Waren aus dem Inland/der Europäischen Union in ein Drittland) von der „Verbringung“ (Lieferung von Waren aus dem Inland in die Europäische Union) unterschieden. Immer wenn im vorliegenden Text von „Ausfuhr“ gesprochen wird, impliziert dies auch, dass es Kontrolltatbestände bei der „Verbringung“ geben kann. Der Verständlichkeit halber werden die Begrifflichkeiten hier nicht separat aufgeführt.
Die Voraussetzungen befinden sich u. a. in der Allgemeinen Technologieanmerkung (ATA) der EG-Dual-Use Verordnung, abrufbar unter dem in Punkt 3 genannten Link. Zu diesen zählt besonders die „Unverzichtbarkeit“ der Technologie für das Erreichen der Hauptparameter der kritischen Waren.
„Unverkörpert“ meint, dass die Technologie nicht in physischer Form vorliegt, sondern meist elektronisch z. B. als PDF-Datei auf dem Rechner oder in einer Cloud.
Anmerkung: liegt die Technologie jedoch als elektronische Datei auf einem verkörperten Medium vor z. B. einem USB-Stick, der physisch über die Grenze gebracht wird, ist die Technologie auch verkörpert.
Die Umfrage wurde im Rahmen der Studienarbeit des Autors durchgeführt. Alle Angaben und Zitate stammen aus dieser Arbeit. Quelle (Lehmann 2019); Anmerkung: Die stichprobenartige Umfrage umfasst die Antworten von 14 Unternehmen.
„interner“ Technologietransfer meint den Technologietransfer innerhalb eines Unternehmens über Ländergrenzen hinweg. „Externer“ Technologietransfer wäre demnach der Transfer von Technologie an ein anderes Unternehmen (z. B. Kunde/Lieferant).