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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Fall 1

verfasst von : Peter Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Erschienen in: Die Schuldrechtsklausur I

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Herr König (K) kauft beim Händler Vogel (V) für 9990 € einen neuen roten Fiat Punto, den er sich auf dem Hof selbst ausgesucht hat. Als K mit dem Wagen einige Tage unterwegs ist, stellt er fest, dass der Motor wegen eines (schon von Anfang an vorhandenen) Defekts schlecht anspringt, unrund läuft und immer wieder ausgeht. Er überlegt sich, welche Ansprüche und Rechte er gegenüber V hat.

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Fußnoten
1
S. nur Jauernig/C. Berger § 441 Rn. 1; Lorenz JuS 2011, 871, 874; falsch BGH NJW 2011, 2953 Rn. 7, 8, 11.
 
2
Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 27; Huber NJW 2002, 1004, 1006; differenzierend Sutschet JA 2007, 161, 165 ff.
 
3
BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.; bestätigend BGHZ 170, 86 Rn. 17 = NJW 2007, 1346; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1210, 1211 (für gestempelte Briefmarken); so auch die Entwurfsbegr. zum SMG, BT-Drucks. 14/6040, S. 209.
 
4
Z. B. MünchKomm/Westermann § 439 Rn. 11; Palandt/Weidenkaff § 439 Rn. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann (2014) § 439 Rn. 64 ff.; Oetker/Maultzsch Vertragliche Schuldverhältnisse, § 2 Rn. 203; Spickhoff BB 2003, 589, 590; Bitter ZIP 2007, 1881 ff m.zahlr.w.N. in Fn. 8. Bitter weist darauf hin, dass beim Stückkauf der vom Verkäufer für die Nachlieferung geschuldete Aufwand geringer sei als beim Gattungskauf (S. 1888). – In der Konstruktion anders, im Ergebnis aber übereinstimmend Dieckmann ZGS 2009, 9 ff m. w. N. in Fn. 15, der beim Kauf einer austauschbaren Sache trotz Individualisierung keinen Stückkauf, sondern einen Gattungskauf annimmt und so zu dem Ergebnis kommt, dass eine Nacherfüllung hier – anders als beim „echten“ Stückkauf – möglich sei.
 
5
Oetker/Mautzsch § 2 Rn. 204; a. A. Roth NJW 2006, 2953, 2955.
 
6
BGHZ 168, 64 Rn. 20.
 
7
BT-Drucks. 14/6040, S. 230.
 
8
Ebenso gut möglich ist es, einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aufgrund eines Rücktritts gem. § 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zu prüfen. Dieser Anspruch wäre zwingend zu prüfen gewesen, wenn allein nach Ansprüchen (oder konkret nach einem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung) gefragt wäre. Innerhalb dieses Anspruchs wäre dann zusätzlich zum Rücktrittsrecht noch eine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) zu prüfen. Bestünde ein Rücktrittsrecht (was hier nicht der Fall ist), fehlte es aber noch an einer Rücktrittserklärung, wäre als Ergebnis festzuhalten, dass K Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann, wenn er zurücktritt.
 
9
Zu Aufbauproblemen beim Zusammenspiel von kaufrechtlicher Mängelhaftung (§ 437 BGB) und allgemeinem Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff, 323 BGB) vgl. für den Schadensersatzanspruch den Aufbauhinweis nach Rn. 25 und für den Rücktritt vor Rn. 38.
 
10
Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gilt das nicht, weil der Verkäufer nicht beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, s. u. Rn. 31.
 
11
Ebenso gut möglich ist, einen Anspruch des K gegen V auf Rückgewähr des Betrages, um den der gezahlte Kaufpreis den aufgrund des Mangels geminderten Kaufpreis übersteigt, gem. § 441 Abs. 4 i. V. m. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 u. 3 BGB zu prüfen (vgl. Fn. 11).
 
12
Ganz h. M. in der Lit.; MünchKomm/Ernst § 280 Rn. 12; Lorenz NJW 2005, 1889, 1890. Auf die Umstände, die zu dieser Pflichtverletzung führen, kommt es erst beim Vertretenmüssen an. Anders zu § 281 BGB BGHZ 174, 61 Rn. 32 = NJW 2007, 3777, wonach die bloße Nichtverschaffung des Eigentums beim Grundstückskauf noch keine Pflichtverletzung sein soll, da der Verkäufer lediglich die Handlungen, die für die Umschreibung des Eigentums erforderlich sind, schulde, nicht aber den Erfolg selbst.
 
13
Die Annahme eines Mangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist auch vertretbar. Siehe Rn. 5 und 4.
 
14
BGH NJW 2009, 1660 Rn. 14; MünchKomm/Westermann § 439 Rn. 21; Kirsten ZGS 2005, 66 ff. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich diese Unterscheidung nur andeutungsweise entnehmen. Die relative Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aus § 439 Abs. 3 S. 2 Fall 3 BGB, die absolute aus § 439 Abs. 3 S. 2 Fälle 1 u. 2 sowie S. 3 Hs. 2 BGB.
 
15
EuGH NJW 2011, 2269 Rn. 63 ff.
 
16
BGH NJW 2012, 1073 Leitsatz 2.
 
17
Anders als § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.
 
18
LG Ravensburg NJW 2007, 2127, 2128; vgl. Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 620 ff.
 
19
Im Übrigen wird dies nach § 476 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet.
 
20
BGH NJW 2007, 2111; BGHZ 136, 94, 98 ff.; s. auch OLG Hamm NJW-RR 2013, 1146; LG Ravensburg NJW 2007, 2127.
 
Metadaten
Titel
Fall 1
verfasst von
Peter Balzer
Stefan Kröll
Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_1