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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Fall 10

verfasst von : Peter Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Erschienen in: Die Schuldrechtsklausur I

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Victor Voigt (V) betreibt das Geschäft „Fahrrad Voigt“. Angestellte hat er nicht. Ende September 2014 führt er eine „Aktionswoche“ durch, bei der er seine Fahrräder zum Teil deutlich reduziert. Katharina Kunze (K) erwirbt deshalb bei V ein Fahrrad, das üblicherweise (auch in anderen Geschäften) 300 € kostet, zum Sonderpreis von 200 €. Nachdem K einige Fahrten mit dem Rad unternommen hat, funktioniert im Oktober 2014 die Gangschaltung nicht mehr. Es stellt sich heraus, dass der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass V das Fahrrad nicht fachmännisch montiert hatte. K will, dass V das Rad repariert. Dieser liegt zu diesem Zeitpunkt aber mit einer Lungenentzündung im Krankenhaus. Sein Geschäft ist geschlossen. K wirft daher einen Brief in den Briefkasten des V, in dem sie ihn auffordert, den Schaden binnen zwei Wochen zu beheben. Nach drei Wochen ist V wieder gesund und meldet sich bei K, um die Reparatur jetzt durchzuführen. K hatte das Fahrrad vier Tage zuvor aber bereits in einem anderen Fachgeschäft für angemessene 60 € reparieren lassen. An einer Reparatur ist sie deshalb nicht mehr interessiert, sondern verlangt von V Ersatz von 60 €.

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Fußnoten
1
Zu Aufbaufragen vgl. den Aufbauhinweis in Fall 1 nach Rn. 25.
 
2
Die Annahme eines Mangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist gut vertretbar; s. Fall 1 Rn. 4.
 
3
BGHZ 67, 271, 275.
 
4
Der BGH hat die Frage offengelassen (BGHZ 163, 234, 241 = NJW 2005, 2852, 2853).
 
5
NK/Büdenbender § 437 Rn. 64; Haas in Haas/Medicus u. a., Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 224 f.; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, Kap. 13 Rn. 111.
 
6
Lorenz NJW 2002, 2497, 2503; Medicus/Lorenz SchuldR II, Rn. 175; Bamberger/Roth/Unberath § 281 Rn. 12; möglicherweise auch OLG Celle ZGS 2006, 429, 431.
 
7
Ackermann JuS 2012, 865, 867; Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 73; Canaris DB 2001, 1815, 1816; Huber in FS Schlechtriem, 2003, S. 521, 527 ff.; Jauernig/C. Berger § 437 Rn. 19; Looschelders JA 2007, 673, 676; ders. in FS Canaris I, 2007, S. 737 ff.; MünchKomm/Westermann § 437 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff § 437 Rn. 37; PWW/D. Schmidt § 437 Rn. 45 ff.; Hk-BGB/Saenger § 437 Rn. 7; Reinicke/Tiedtke Kaufrecht, Rn. 538 ff.; Tiedtke/Schmitt BB 2005, 615, 622 f. So wohl auch BGH NJW 2009, 1660 Rn. 11.
 
8
Ein anderes Ergebnis könnte man über § 287 S. 2 BGB erzielen, wenn man die mangelhafte Leistung zugleich als Verzögerung der mangelfreien Leistung auffasst. Dann könnte man annehmen, dass in der Nachfristsetzung zugleich eine Mahnung liege und V, der die Lieferung des mangelhaften Fahrrades zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), daher mit Zugang des Schreibens der K mit der mangelfreien Lieferung in Verzug geraten sei und fortan gem. § 287 S. 2 BGB verschuldensunabhängig hafte (so Todorow, Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung, 2008, S. 94 ff.; vgl. auch Ludes/Lube, ZGS 2009, 259, 260 f., die aber annehmen, Verzug trete erst mit Ablauf der Nachfrist sein – dann fehlt es hier am Vertretenmüssen des V und der Streit wird doch relevant). Richtigerweise dürften die Verzugsregeln und damit auch § 287 S. 2 BGB aber nur Fälle der Nichtleistung erfassen und auf Fälle der „Verzögerung der mangelhaften Leistung“ nicht anwendbar sein (vgl. Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 73.1; MünchKomm/Ernst Vor § 275 Rn. 13; Gomille/Milger JA 2011, 900, 904; s. auch unten Rn. 33).
 
9
Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 73.1 a. E.
 
10
Vgl. auch BGHZ 177, 224 Rn. 28 f.; BGH NJW 2010, 2426 Rn. 29, wo der BGH Vertretenmüssen hinsichtlich des Mangels prüft.
 
11
S. o. Fall 8 Fn. 14.
 
12
Entwurfsbegr. zum SMG, BT-Drucks. 14/6040, S. 140.
 
13
Abgesehen von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (Geringfügigkeit des Mangels), der gem. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung findet.
 
14
Vgl. allg. Palandt/Weidenkaff § 441 Rn. 15. Anderes gilt dann, wenn die Beseitigung des Mangels hohe Kosten erfordert, der Mangel den Marktwert der Sache aber kaum beeinflusst (z. B. beim Autokauf fehlender Airbag für Beifahrer).
 
15
BGH NJW 2010, 1448 Rn. 12; 2013, 1074 Rn. 24.
 
16
BGH NJW 2010, 1448 Rn. 12; 2013, 1074 Rn. 24.
 
17
BGH NJW 2008, 1147; BGHZ 179, 238. – Der Verkäufer hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Käufer erklärt, die Kosten zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass ein Nacherfüllungsanspruch nicht besteht. Denn der Verkäufer ist durch seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche hinreichend geschützt (BGH NJW 2010, 3649, 3651 Rn. 24 zum Werkvertrag). Eine solche Erklärung hat V nicht gefordert.
 
18
Z.T. wird auch auf den Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens abgestellt, s. Fall 3 Fn. 9.
 
19
Insofern ist die Einordnung von Nutzungsausfallschäden als Schadensersatz statt der Leistung verfehlt, so aber P. Huber in Huber/Faust, Kap. 13 Rn. 99 ff., 108.
 
20
Nutzungsausfallschäden können auch sein Betriebsausfallschäden, entgangene Weiterveräußerungsgewinne, Miete für eine Ersatzsache während der Nacherfüllungsfrist.
 
21
So die h. M.: BGHZ 181, 317, 320 ff. = NJW 2009, 2674, 2675 mit zahlr. weiteren Nachw. auch zur Gegenansicht; Medicus/Lorenz SchuldR II, Rn. 183; Lorenz NJW 2005, 1889, 1891; MünchKomm/Ernst § 280 Rn. 55 ff.; Bamberger/Roth/Faust § 437 Rn. 58 f.; Canaris ZIP 2003, 321, 326; Staudinger/Schwarze (2014) § 280 Rn. C 30 f.; Tiedtke/Schmitt BB 2005, 615, 619 f.; Döll/Rybak Jura 2005, 582, 584 ff.
 
22
Dauner-Lieb/Dötsch DB 2001, 2535 ff.; Jauernig/C. Berger § 437 Rn. 17; Oechsler NJW 2004, 1825, 1828; NK/Dauner-Lieb § 280 Rn. 58, 61; NK/Büdenbender § 437 Rn. 74 ff.; Oetker/Maultzsch Vertragliche Schuldverhältnisse, § 2 Rn. 267 ff.
 
23
NK/Büdenbender § 437 Rn. 77. A.A. aber Oechsler NJW 2004, 1825, 1828, wonach Verzug erst nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist eintreten könne. Die Mahnung durch das Nacherfüllungsbegehren erfolge aufschiebend bedingt.
 
24
BT-Drucks. 14/6040, S. 225.
 
25
Vgl. BGHZ 181, 317 Rn. 15 = NJW 2009, 2674.
 
26
BGHZ 181, 317 Rn. 17 = NJW 2009, 2674; Lorenz LMK 2009, 286449.
 
27
In Bezug auf den Schaden vor dem Nacherfüllungsbegehren ist jedoch zu beachten, dass den Käufer gem. § 254 Abs. 2 BGB eine Schadensminderungsobliegenheit trifft, die einen Schadensersatzanspruch bei schuldhaft verzögertem Nacherfüllungsbegehren für diesen Zeitraum ausschließt. Ein Verstoß der K gegen § 254 Abs. 2 BGB kommt hier nicht in Betracht, weil V am Feiertag (3.10.) und am Wochenende geschlossen hatte und K das Fahrrad daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgegeben hat.
 
28
BGHZ 174, 290 Rn. 8 = NJW 2008, 911; BGHZ 181, 317 Rn. 9 = NJW 2009, 2674; BGH NJW 2010, 2426 Rn. 13 mit Anm. Faust JuS 2010, 724.
 
29
BGH NJW 2010, 2426, 2427 ff.
 
30
Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 17; Kleine/Scholl NJW 2006, 3462, 3465 m. w. N. auch zur Gegenansicht.
 
Metadaten
Titel
Fall 10
verfasst von
Peter Balzer
Stefan Kröll
Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_10