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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Fall 27

verfasst von : Peter Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Erschienen in: Die Schuldrechtsklausur I

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Der Reisevertrag als Vertrag über eine Gesamtheit von Reiseleistungen wird in der Literatur zum Teil als speziell geregelter Unterfall des Werkvertrags angesehen, zum Teil als völlig eigenständiger Vertragstyp. Das Reisevertragsrecht enthält unter Verbraucherschutzaspekten eine Vielzahl von Spezialregelungen, die in so wichtigen Punkten wie dem jederzeitigen Rücktrittsrecht (§ 651i BGB) und dem Ersatz immaterieller Schäden (§ 651 f. Abs. 2 BGB) von den allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts bzw. der sonstigen Vertragstypen abweichen. Daraus ergibt sich für die Fallbearbeitung, dass zunächst immer festgestellt werden muss, dass tatsächlich ein Reisevertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Nur dann finden die §§ 651a ff. BGB Anwendung, während ansonsten die Buchung einzelner Reiseleistungen wie z. B. eines Fluges oder eines Hotels Werk-, Dienst- oder Mietvertragsrecht unterliegt. Zudem ist aufgrund der Beteiligung Dritter beim Vertragsschluss und der Vertragsdurchführung genau darauf zu achten, wer tatsächlich als Reiseveranstalter und wer als Reisender anzusehen ist. Insofern spielt die Darstellung des Buchungsvorgangs im Sachverhalt eine wichtige Rolle, wobei eine ausführliche Darstellung auf eventuelle Probleme in diesem Bereich hindeuten kann.

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Fußnoten
1
LG Hamburg NJW-RR 2000, 131; LG Köln NJW-RR 2000, 132; AG Charlottenburg RRa 1999, 139; AG Hannover NJW-RR 1998, 1356; AG München, Urt. v. 9.10.2009 – 222 C 13094/09 (juris); einen Mangel annehmend hingegen AG München NJW-RR 1999, 1146 f.; AG Baden-Baden NJW-RR 1999, 1340; siehe zu dieser Problematik auch Humberg RRa 2002, 201; Lammich RRa 2002, 203.
 
2
Ähnlich AG Baden-Baden NJW-RR 1999, 1340.
 
3
Vgl. Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 322; Rodrega NJW 2014, 661 ff.
 
4
MünchKomm/Tonner § 651g Rn. 7; Tempel RRa 1998, 29 m. w. N.; a. A. AG Hamburg RRa 1999, 141.
 
5
Vgl. BGHZ 102, 80; 145, 343; MünchKomm/Tonner § 651g Rn. 16 ff.; Staudinger/Staudinger (2011) § 651g Rn. 19; aber str.; a. A. z. B. Staudinger/Eckert (2003) § 651g Rn. 12, der zwingend eine Geltendmachung nach Reiseende fordert; da hier die Erklärung ohnehin nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 651g Abs. 1 BGB genügt, brauchte der Meinungsstreit nicht entschieden werden.
 
6
Sollte es an der Vertretungsmacht von Q gefehlt haben, wäre eine Genehmigung durch F auch noch nach Ende der Ausschussfrist möglich (§ 184 Abs. 1 BGB; BGH NJW 2010, 2950).
 
7
Vgl. nur MünchKomm/Tonner § 651a Rn. 87 m. w. N. Bei einer Familienreise ist hingegen der Wille des anmeldenden Familienangehörigen anzunehmen, für die gesamte Familie Vertragspartner zu werden; der Reisevertrag wird dann zugunsten Dritter geschlossen (§ 328 BGB; BGH NJW 2010, 2950, 2951 Rn. 14; MünchKomm/Tonner § 651a Rn. 84 f.). Beim Vertrag zugunsten Dritter hat der mitreisende Dritte einen eigenen Anspruch auf die Reiseleistung; im Zweifel hat zugleich der Vertragspartner einen Anspruch auf Leistung an den Dritten (§ 335 BGB). Das gilt auch für Sekundäransprüche (BGH aaO Rn. 14 f.).
 
8
Führich (Fn. 3), Rn. 297 a. E.; Bamberger/Roth/Geib § 651d Rn. 5; Staudinger/Staudinger (2011) § 651d Rn. 30; a. A. Staudinger/Eckert (2003) § 651d Rn. 26.
 
9
A.A. vertretbar. Dann stünde auch Q kein Rückzahlungsanspruch zu.
 
10
Ausgegangen wurde von der Angemessenheit des Reisepreises. Zur genauen Berechnung der Minderungsquote siehe Fall 10 Rn. 22.
 
11
Vgl. Staudinger/Staudinger (2011) § 651e Rn. 71.
 
Metadaten
Titel
Fall 27
verfasst von
Peter Balzer
Stefan Kröll
Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_27