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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Fall 6

verfasst von : Peter Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Erschienen in: Die Schuldrechtsklausur I

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

K erwirbt am 15.7.2013 beim Fachhändler V den Bausatz für eine Blockbohlensauna Modell „Lahti“ aus Kelo-Holz zum Preis von 1699 €. V hat den Bausatz, der für den finnischen Markt produziert worden ist, von seinem Lieferanten L aus Helsinki bezogen. Da die dem Bausatz beigefügte Aufbauanleitung ausschließlich auf Finnisch abgefasst ist, bittet V seinen Mitarbeiter M, vor der Auslieferung an K für eine deutsche Übersetzung des Textes, der sich unter den entsprechenden Abbildungen befindet, zu sorgen. M benutzt hierzu das im Internet frei verfügbare Übersetzungsprogramm „TransFinn“. Da es sich um ein sehr einfaches Programm handelt, ist der übersetzte Text kaum verständlich. Am 29.7.2013 liefert V den Bausatz der Sauna bei K an, wo er ihn vereinbarungsgemäß auf der Garageneinfahrt ablädt. K beschäftigt sich sogleich mit der Aufbauanleitung, um die Montage vorzubereiten. Nachdem ihn die Schwächen der Übersetzung zunächst noch amüsiert haben, wird er bei der weiteren Lektüre zunehmend ärgerlich. Obwohl er es nicht für völlig ausgeschlossen hält, dass er die Sauna allein anhand der Abbildungen in der Anleitung zusammenbauen kann, ruft K am 30.7.2013 bei V an und fordert ihn auf, umgehend für eine verständliche Aufbauanleitung zu sorgen. V entgegnet, hierzu sei er weder bereit noch verpflichtet. Schon die Übersetzung der Anleitung aus dem Finnischen sei ein Entgegenkommen, da der Aufbau auch ohne Bezugnahme auf den Text allein anhand der Abbildungen möglich sei. K habe sich zudem zu einem Selbstaufbau entschlossen, obwohl er (V) ihm für einen Aufpreis von nur 300 € die Montage durch seinen Mitarbeiter angeboten habe. Nun müsse er schon selbst sehen, wie er mit dem Bausatz klarkomme. Da sich V nicht erweichen lässt, ihm eine neue Aufbauanleitung zur Verfügung zu stellen, erklärt K mit Fax vom 3.8.2013 gegenüber V den Rücktritt vom Vertrag. Er fordert V auf, ihm den bereits überwiesenen Kaufpreis von 1699 € zurückzuzahlen und den noch immer auf der Garageneinfahrt lagernden Bausatz umgehend abzuholen.

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Fußnoten
1
Vgl. zu dieser Problematik eingehend Tiedtke/Schmitt DB 2005, 1555 ff.; Brand ZGS 2003, 96 ff. Vereinzelt wird in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur irreführenden Werbung nach § 5 UWG bereits als ausreichend angesehen, wenn 10–15 % der angesprochenen Käufer nicht zur Montage der gekauften Sache anhand der Anleitung in der Lage sind, vgl. Bamberger/Roth/Faust § 434 Rn. 97.
 
2
BGH NJW 2009, 3153; zustimmend Greiner/Hossenfelder JA 2010, 412 ff.; a. A. Koch NJW 2010, 1636 ff.
 
3
Erman/Grunewald § 434 Rn. 67 a. E.; Bamberger/Roth/Faust § 434 Rn. 92; Staudinger/Matusche-Beckmann (2014) § 434 Rn. 117. Wenn der Montagemangel bei Gefahrübergang vorliegt, ist die Sache bereits nach § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft, so dass es auf § 434 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ankommt.
 
4
§ 278 BGB gilt nicht nur für das Verschulden, sondern auch für den vorgelagerten Pflichtverstoß, MünchKomm/Grundmann § 278 Rn. 49.
 
5
Vgl. NK/Büdenbender § 438 Rn. 36.
 
6
MünchKomm/Westermann § 438 Rn. 27; Bamberger/Roth/Faust § 438 Rn. 33; so auch schon zum früheren Recht BGH NJW 1961, 730.
 
Metadaten
Titel
Fall 6
verfasst von
Peter Balzer
Stefan Kröll
Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_6