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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Fall 7

verfasst von : Peter Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Erschienen in: Die Schuldrechtsklausur I

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

A, begeisterter Anhänger des 1. FC Köln, beschließt im Sommer 2009 in Vorfreude auf die Rückkehr seines Lieblingsspielers Podolski zum 1. FC Köln, sich im Sportgeschäft des S für die kommende Saison mit Fanartikeln neu einzudecken. Er bestellt daher am 7.7.2009 bei S u. a. ein weißes Langarm-Heimtrikot „Senior“ (Größe XL) mit dem Namensaufdruck Podolski zum (angemessenen) Preis von 64,90 €. Bei der Beschriftung des Trikots unterläuft der ansonsten stets einwandfrei arbeitenden X, die als Aushilfe in den Schulferien bei S arbeitet, ein Fehler. Sie verschreibt sich und versieht das Trikot mit dem Namen Podolsky. Als A das Trikot am 14.7.2009 abholt, bemerkt er den Fehler nicht. Im Rahmen der Saisoneröffnung lässt A sein Trikot am 24.7.2009 von mehreren Spielern der Bundesligamannschaft mit Originalunterschriften verzieren. Erst beim Saisonauftaktspiel am 8.8.2009 gegen Borussia Dortmund fällt dem hinter ihm stehenden B der Fehler auf. A begibt sich in der kommenden Woche sogleich zu S und verlangt Beseitigung des Beschriftungsfehlers. S entgegnet, dass die Beschriftung, die mit Klebebuchstaben erfolgt ist, zwar rückgängig gemacht werden könne, dies sei aber aufgrund der angewendeten Klebetechnik mit erheblichem Kostenaufwand (40 €) verbunden. Hierzu sei er angesichts der geringen Gewinnspanne beim Verkauf der Trikots – der Einkaufspreis des S beträgt 30 € – nicht bereit. S bietet dem A daher lediglich die Lieferung eines neuen Trikots mit ordnungsgemäßer Beschriftung an. A ist hieran aufgrund der Originalunterschriften auf seinem Trikot jedoch nicht interessiert.

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Fußnoten
1
Palandt/Weidenkaff § 434 Rn. 10; MünchKomm/Westermann § 434 Rn. 9 ff.
 
2
Bamberger/Roth/Faust § 434 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff § 434 Rn. 14.
 
3
EuGH NJW 2011, 2269 Rn. 63 ff.
 
4
BGH NJW 2012, 1073 Leitsatz 2.
 
5
Vertreten werden folgende Grenzwerte (die für den Verbrauchsgüterkauf jetzt nicht mehr relevant sind): Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2121: wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache oder 200 % des Mangelunwerts erreichen (dazu auch BGH NJW 2009, 1660, 1661 Rn. 15; ZIP 2014, 1532 Rn. 40, 44); Huber NJW 2002, 1004, 1008: 100 % des Sachwerts bzw. 130 %, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat; weitere Nachweise bei Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 50. Vgl. aber auch NK/Büdenbender § 439 Rn. 41, 45 und Lorenz NJW 2009, 1633, 1637, die sich wegen der Notwendigkeit, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, gegen das Aufstellen fester Prozentwerte aussprechen, s. auch BGH ZIP 2014, 1532 Rn. 41, 45.
 
6
Auch wenn man hierzu noch den Restwert der mangelhaften Sache addiert und damit auf die Gesamtleistung des Verkäufers abstellt (vgl. Heinemann ZGS 2003, 149, 152 Fn. 28; Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2121 letzter Absatz), ändert sich an dem Ergebnis nichts, weil ein falsch beschriftetes Trikot kaum einen Wert hat, dieser jedenfalls geringer ist als der eines unbeschrifteten (30 €).
 
7
Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 40 ff.
 
8
Für 10 %-Grenze Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2122; zustimmend Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtlandt, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 16; Erman/Grunewald § 439 Rn. 14. Für 20 %-Grenze LG Ellwangen NJW 2003, 517; Jauernig/C. Berger § 439 Rn. 30. Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 47 lehnt feste Prozentgrenzen ab, hält aber – je nach Grad des Vertretenmüssens – eine Grenze zwischen 5 und 25 % für angemessen.
 
9
Vgl. Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 47.
 
10
Man kann hier auf die Erwägungen zu § 251 Abs. 2 BGB zurückgreifen, wonach bei der Frage der Verweigerung der Naturalrestitution zugunsten einer Geldentschädigung wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen auch das Affektionsinteresse des Geschädigten zu berücksichtigen ist; vgl. MünchKomm/Oetker § 251 Rn. 40.
 
11
Bamberger/Roth/Faust § 439 Rn. 18.
 
12
Gut vertretbar ist auch die Annahme eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB; s. Fall 1 Rn. 4.
 
Metadaten
Titel
Fall 7
verfasst von
Peter Balzer
Stefan Kröll
Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_7