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2017 | Buch

Fallsammlung zum Europäischen und Internationalen Strafrecht

verfasst von: Bernd Hecker, Mark A. Zöller

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Juristische ExamensKlausuren

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Über dieses Buch

Anhand von Klausurfällen erlernen Studierende die notwendige Technik, wie sie ihre in der Vorlesung erworbenen Rechtskenntnisse in der praktischen Fallbearbeitung umsetzen können. Hierdurch wird zum einen eine exemplarische Wiederholung und Vertiefung des Basiswissens im Europäischen und Internationalen Strafrecht ermöglicht. Zum anderen wird die "handwerkliche" Fähigkeit geschult, einen aufbautechnisch, methodisch und sprachlich-stilistisch überzeugenden Lösungsvorschlag zu entwickeln. Zielgruppe der Fallsammlung sind vor allem Studierende, die den Einstieg in das Europäische Strafrecht suchen; ferner Prüfungskandidaten, die ihr bereits erworbenes Wissen auffrischen und festigen wollen, sowie Rechtspraktiker, die z. B. als Richter, Staatsanwälte oder Strafverteidiger mit der Bearbeitung europarechtsbezogener Strafrechtsfälle befasst sind.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Klausur 1. Luxuswagen
Strafanwendungsrecht – Territorialitätsprinzip – Erfolgsortklausel des § 9 I Alt. 3 StGB bei abstrakten Gefährdungsdelikten
Zusammenfassung
Der Schweizer S wurde in Deutschland, wo er seinen ständigen Wohnsitz hat, Opfer einer grenzüberschreitend agierenden Autoschieberbande: Die gewerbsmäßig handelnden Bandenmitglieder A, B und C entwendeten seinen hochwertigen Luxuswagen. Noch in der Tatnacht wurde das Fahrzeug von C nach Litauen überführt. Dort verkaufte C den Wagen nebst gefälschten Fahrzeugpapieren zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis an den bösgläubigen Geschäftsmann K, der russischer Staatsbürger ist. Einem im Auftrag des Fahrzeugversicherers handelnden Detektiv gelang es, den Luxuswagen des S in Litauen aufzuspüren und die Identität des K zu ermitteln. Seine Erkenntnisse gelangten zu einer Sonderkommission der deutschen Polizei, die schon seit einiger Zeit verdeckt gegen die Autoschieberbande ermittelt. Als K zwei Wochen später nach Deutschland einreist, lässt ihn die zuständige Staatsanwaltschaft vorläufig festnehmen und beantragt den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn. Von Flucht- und Verdunkelungsgefahr ist auszugehen. Darf der zuständige Ermittlungsrichter Untersuchungshaft gegen K anordnen?
Bernd Hecker
Klausur 2. Der volltrunkene Kraftfahrer
§ 316 StGB – actio libera in causa – § 323 a StGB – Strafanwendungsrecht – Territorialitätsprinzip – Ubiquitätsprinzip – objektive Bedingung der Strafbarkeit
Zusammenfassung
Der dänische Staatsangehörige A fuhr am Tattag mit einem Lieferwagen von seinem Wohnort in Dänemark in die Niederlande, um dort Kunden aufzusuchen. Unmittelbar nach der Einreise in die Niederlande kaufte der bis dahin nüchterne A kurz nach 18:00 Uhr alkoholische Getränke. In der Folgezeit trank er etwa fünf Liter Bier sowie Schnaps in nicht feststellbarer Menge, obwohl er wusste, dass er noch eine Fahrtstrecke von ca. 15 Kilometern zu bewältigen hatte. Seine Bedenken verdrängte er mit der Überlegung, dass die vor ihm liegende Fahrt nicht mehr lang sei. Zwischen 21:15 und 21:30 Uhr fuhr der zu dieser Zeit erheblich alkoholisierte A auf der niederländischen Autobahn A 1 in Richtung der deutschen Grenze. Nachdem er gegen 21:30 Uhr über den Grenzübergang Bad Bentheim auf deutsches Staatsgebiet gelangt war und dort – in Schlangenlinien fahrend – eine Strecke von ca. zwei Kilometern zurückgelegt hatte, wurde er von der Autobahnpolizei angehalten. Eine dem A um 23:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,15 ‰. Es lässt sich nicht ausschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Strafbarkeit des A?
Bernd Hecker
Klausur 3. Diebesgrüße aus Holland
Strafanwendungsrecht – Tatort bei Tätigkeitsdelikten – Voraussetzungen des passiven Personalitätsprinzips – Anstiftung – transnationale Geltung des Grundsatzes ne bis in idem
Zusammenfassung
Der polnische Staatsangehörige P erwarb im Juli 2015 in den Niederlanden von unbekannten Mitgliedern einer rumänischen Diebesbande zuvor in Deutschland entwendete Gegenstände, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Es handelte sich dabei um ein Motorrad der Marke BMW sowie um fünf Blu-ray-Player der Marke Panasonic, die von den rumänischen Tätern aus einem Warenlager der in München ansässigen Luxus-Warenhaus AG (L-AG) gestohlen worden waren. In der Folgezeit konnte das Motorrad von der niederländischen Polizei bei P sichergestellt werden. Die fünf Blu-ray-Player waren allerdings schon zuvor von P von den Niederlanden aus über die Internetplattform „OranjeBAY“ gegen Höchstgebot an den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürger D verkauft und verschickt worden. In der Angebotsanzeige hatte P die Geräte als „Neuware aus einer Geschäftsauflösung“ beworben. D, der von seinem Rechner in Trier aus die Gebote für die in den Niederlanden befindlichen Blu-ray-Player abgegeben hatte, ging deshalb von der Legalität der Herkunft der Geräte aus. Die Computerserver der Firma „OranjeBAY“ befinden sich sämtlich auf niederländischem Staatsgebiet. Auf die Idee, die DVD-Player über das Internet abzusetzen, war P durch seine russische Freundin F gebracht worden, die den P hierzu in einem von ihrer Moskauer Wohnung aus mit P in den Niederlanden geführten Telefongespräch überredet hatte.
Mark A. Zöller
Klausur 4. Mord in Afrika
Strafanwendungsrecht – aktives Personalitätsprinzip – Strafbarkeit am ausländischen Tatort – Verjährung – sachliche Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte
Zusammenfassung
Die deutsche Staatsbürgerin D hatte im Jahr 1980 in dem afrikanischen Staat Z in einem Krankenhaus ein sechs Monate altes Kind getötet. Als Krankenschwester verkleidet erschlich sie sich den Zugang zur dortigen Kinderstation und mischte anschließend insgesamt acht Schlaftabletten in den Brei des Kindes K, das die Staatsbürgerschaft des Staates Z besaß. Um den bitteren Geschmack der Medikamente zu verdecken, versetzte sie den ohnehin süßlichen Brei mit zusätzlichem Zucker. Infolge von politischen Unruhen und Bürgerkriegswirren ist eine strafrechtliche Verfolgung von D wegen dieser Tat in Z bis zum heutigen Tag unterblieben. Ohnehin verjähren nach dem Recht des Staates Z alle Tötungsdelikte spätestens nach 30 Jahren. Nachdem der Sachverhalt aus dem Jahr 1980 durch einen Pressebericht öffentlich bekannt wurde, wird im Februar 2016 der zuständige deutsche Staatsanwalt auf den Fall aufmerksam, dem es gelingt, umfangreiches Beweismaterial zu sammeln, durch das D stark belastet wird.
Mark A. Zöller
Klausur 5. Die polnische Autoschieberbande
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 V StGB) – Tatortbestimmung bei Mittäterschaft und Verbrechensverabredung
Zusammenfassung
Die drei arbeitslosen polnischen Staatsbürger A, B und C aus Slubice saßen im Juni 2016 in einem Eiscafé in Frankfurt an der Oder und verabredeten folgende „Geschäftsidee“, mit der sie sich für die Zukunft eine dauerhafte Einkommensquelle erschließen wollten und die sie anschließend auch gemeinsam in die Tat umsetzten: Sie kauften bei privaten Anbietern in Polen und Tschechien, die sie über Autobörsen im Internet ausfindig machten, gebrauchte Fahrzeuge deutscher Markenhersteller mit hohen Kilometerständen zwischen 120.000 und 200.000 km zu Preisen von 2000 bis 5000 Euro auf, die äußerlich noch gut erhalten waren. Die Fahrzeuge wurden von ihnen sodann zur Werkstatt ihres gemeinsamen polnischen Freundes F in der Nähe der polnischen Stadt Poznań verbracht, der sie dort auf Bitten von A, B und C und gegen Zahlung einer Pauschale von 300 Euro pro Wagen noch einmal aufpolierte und mit Hilfe von technischem Gerät und der entsprechenden Computersoftware die eingebauten Wegstreckenzähler derart manipulierte, dass sie nur noch Kilometerstände zwischen 25.000 und 35.000 Kilometern aufwiesen. Von unbekannten Tätern verschafften sich A, B und C sodann gefälschte Papiere, mit deren Hilfe A gemäß dem gemeinsamen Tatplan insgesamt 30 Fahrzeuge bei verschiedenen Kfz-Zulassungsstellen in Deutschland zuließ. Mit deutschen Zulassungsbescheinigungen und deutschen Kennzeichen versehen fuhr A zurück ins polnische Slubice. Von dort aus wurden von A, B und C alle 30 Fahrzeuge als angeblich „ehemalige Mietwagen mit geringer Laufleistung“ zu Preisen zwischen 20.000 und 50.000 Euro an gutgläubige Kunden in Litauen und der Ukraine – allesamt litauische und ukrainische Staatsbürger – verkauft, die von diesen bei Übergabe in Litauen und der Ukraine vollständig in bar bezahlt wurden. Den Gewinn aus diesen Geschäften teilten A, B und C gleichmäßig unter sich auf.
Mark A. Zöller
Klausur 6. Ganz großes Kino
Subventionsbetrug – EU-Subventionen als Tatobjekte – Strafanwendungsrecht – Bestechung eines EU-Beamten
Zusammenfassung
Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Filmproduzent F ist französischer Staatsbürger und befindet sich in einem finanziellen Engpass. Deshalb entschließt er sich, über einen EU-Fonds für Europäische Filmförderung, einer Behörde der Europäischen Union, mit einem Trick für Abhilfe zu sorgen. Die Vergabe solcher EU-Subventionen setzt nach den einschlägigen Vorschriften u. a. als subventionserheblich voraus, dass der potenzielle Subventionsempfänger die Beteiligung weiterer Investoren für ein Filmprojekt nachweist. In seinen Antragsunterlagen, die während seines Aufenthalts in Brüssel gefertigt werden, gibt F bewusst wahrheitswidrig an, einen Spielfilm mit internationaler Besetzung über die Schlacht im Teutoburger Wald drehen zu wollen, dessen Produktion auch großzügig vom „FilmFernsehFonds Bayern“ unterstützt werde. In Wirklichkeit sind jedoch sowohl das Spielfilmprojekt als auch die Unterstützung durch den bayerischen Fonds von F frei erfunden. Um mit seinem Antrag dennoch Erfolg zu haben, übergibt er die Unterlagen an der Dienststelle des EU-Fonds in Brüssel persönlich dem für die abschließende Entscheidung über die Subventionsvergabe alleinzuständigen belgischen EU-Beamten B. Den Unterlagen fügt F in einem halb geöffneten Briefumschlag 5000 Euro in bar mit der Bitte bei, seinen Antrag „wohlwollend, aber nicht mit allzu großer Gründlichkeit“ zu bearbeiten. B durchschaut – wie von F vorhergesehen – sofort den Plan des F, nimmt das Geld hoch erfreut als „Zusatzverdienst“ entgegen und befürwortet den Antrag des F behördenintern. Noch bevor es zur Auszahlung der von F beantragten Subvention in Höhe von 500.000 Euro kommt, wird der Schwindel jedoch durch eine Kontrolle des Behördenleiters in Brüssel aufgedeckt.
Mark A. Zöller
Klausur 7. Der nachlässige Zeuge
Schutzbereich der Aussagedelikte (§§ 153–161 StGB) – Assimilierungsprinzip – Strafanwendungsrecht (§ 6 Nr. 9 StGB)
Zusammenfassung
Der vom EuGH nach Luxemburg geladene Zeuge Z, ein belgischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, sagte bei seiner Vernehmung in einer Verhandlung vor dem EuGH zu dem Beweisthema unwissentlich falsch aus. Hierzu kam es, weil er völlig unkritisch unzutreffende Sachverhaltsangaben übernahm, die ihm sein langjähriger Geschäftspartner A – ein österreichischer Staatsbürger – bei einem kurz zuvor in Österreich geführten Gespräch bewusst wahrheitswidrig vermittelt hat. A ging bei der Beeinflussung des Z davon aus, dass dieser ihm praktisch „blind“ vertraut und das Täuschungsmanöver nicht durchschaut. Dass Z seine Aussage möglicherweise durch einen Eid bekräftigen muss, war A bekannt. Z nahm bei seiner Vernehmung aus Nachlässigkeit keine Einsicht in für ihn verfügbare Geschäftsunterlagen. Eine solche Einsichtnahme hätte bei ihm zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Erinnerungsbildes und damit an der Richtigkeit seiner Aussage geweckt. Er bekräftigte seine vor dem EuGH getätigte Zeugenaussage durch Ableisten eines Eides.
Bernd Hecker
Klausur 8. Der geschmierte EU-Beamte
Betrügereien zum Nachteil der EU – Assimilierungsprinzip – Gleichstellungsbestimmungen – unionsrechtskonforme Auslegung – supranationales Finanzschutzstrafrecht
Zusammenfassung
Der italienische Unternehmer U bietet dem bei der Kommission tätigen EU-Beamten B, einem deutschen Staatsangehörigen, in dessen Brüsseler Büro € 25.000 an, um mit seiner Hilfe ungerechtfertigt in den Genuss einer EU-Subvention zu gelangen. B, der dafür zuständig ist, im Rahmen einschlägiger Subventionsvergabeverfahren bestimmte fachliche Überprüfungen von Anträgen vorzunehmen, nimmt das Geld an und sorgt durch ein geschicktes Täuschungsmanöver unter Missbrauch seiner dienstlichen Position dafür, dass sein für die Ausstellung amtlicher Prüfbescheinigungen zuständiger Kollege, der EU-Beamte C, gutgläubig unrichtige Feststellungen in das für die Subventionsentscheidung relevante Prüfprotokoll aufnimmt. Bei diesem Protokoll handelt es sich um ein amtliches Dokument der EU, dessen Inhalt mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet ist. C leitet dieses Protokoll – wie von B vorhergesehen – auf dem üblichen Dienstweg an seinen für die Vergabeentscheidung zuständigen Dienststellenleiter D weiter. Diesem bleibt aufgrund des in dem Protokoll mitgeteilten Prüfergebnisses verborgen, dass die im Antragsformular des U mitgeteilten, für diesen vorteilhaften Angaben unrichtig sind. Noch bevor D die beantragte Subvention förmlich bewilligt, werden die Machenschaften von U und B durch OLAF-Kontrolleure aufgedeckt.
Bernd Hecker
Klausur 9. Wundermittel
Betrügerische Produktwerbung – RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinienkonforme Auslegung des § 263 I StGB
Zusammenfassung
Um sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, vertrieb A das von ihm als „Schlankheitsmittel“ bezeichnete Badesalz „Schlankbad“. In einer von ihm verfassten Zeitschriftenanzeige wird angegeben, dass es mit dem angeblich „wissenschaftlich erprobten“ Mittel möglich sei, ganz ohne Diät und Sport dauerhaft abzunehmen. „Schlankbad“ sei sogar bei Patienten, die unter krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas) leiden, erfolgreich getestet worden. Die Wirkstoffe von „Schlankbad“ würden tief in die Fettzellen des Körpers eindringen und diese auflösen. Auf diese Weise würde „Schlankbad“ den Körper „im Blitztempo von nur zwölf Bädern wieder schlank, straff und jung formen, und zwar mit 100-prozentiger Figurgarantie“. Wie A wusste, handelte es sich bei diesem Produkt um ein medizinisch wirkungsloses Badezusatzmittel. Er verkaufte eine Flasche „Schlankbad“ zu einem „einmaligen Aktionspreis“ von € 99 „ohne jedes Risiko“ per Nachnahme zuzüglich Versandspesen mit „Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen und voller Geldzurückgarantie“. Aufgrund seiner Erfahrungen war er von einem Reklamationsanteil von höchstens 10 % aller Bestellungen ausgegangen. Zur Erledigung der Reklamationen stand ihm ausreichend Geld zur Verfügung. 90 Bestellern wurde aufgrund ihrer Reklamation der volle Kaufpreis zurückerstattet. Durch den Verkauf des Badezusatzmittels an mindestens 750 Verbraucher, die den in der Werbeanzeige gemachten Wunderversprechungen allzu unkritisch Glauben schenkten, erzielte A einen Reingewinn von ca. € 70.000.
Bernd Hecker
Klausur 10. Selbstgemachte EU-Bescheinigungen
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – unionsrechtskonforme Auslegung – Konkurrenzen – Strafanwendungsrecht
Zusammenfassung
Der deutsche Bauunternehmer U, ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann aus Trier, plant, sich an der Ausschreibung eines Auftrags für den Bau eines großen Gebäudekomplexes der belgischen Regierung in Lüttich zu beteiligen. Er verspricht sich von einem Erfolg im Rahmen dieser Ausschreibung keinen großen Gewinn, möchte aber sein Personal und seine Maschinen auslasten. Nach den belgischen Ausschreibungsbedingungen ist neben anderen Unterlagen insbesondere eine EU-Bescheinigung über die bislang ausgeübten Tätigkeiten von U erforderlich. In Anwendung der einschlägigen, bereits umgesetzten EU-Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden solche Bescheinigungen in Deutschland von den Handwerkskammern im Auftrag der EU ausgestellt. Die angegebenen Tätigkeiten müssen diesen hierfür anhand von aussagekräftigen Dokumenten nachgewiesen werden. Da U angesichts seines unsteten, teilweise auch kriminellen Lebenswandels Bedenken hat, eine solche EU-Bescheinigung auf regulärem Weg erhalten zu können, kommt er auf folgende Idee: Er bittet den mit ihm befreundeten Bauunternehmer F, der regelmäßig erfolgreich an internationalen Projektausschreibungen teilnimmt, ihm einmal ein Muster für eine solche EU-Bescheinigung zur Ansicht auszuleihen. Dieses Schriftstück kopiert U zunächst für sich mit Hilfe des hochwertigen Kopiergeräts in seinem Büro, bevor er es an F zurückgibt. Mit Hilfe seines PCs, eines Grafikprogramms und eines Laserdruckers druckt U sodann in derselben Schriftart und -größe wie auf der Originalbescheinigung des F seinen Namen, schneidet diesen aus und überklebt damit unter Verwendung eines handelsüblichen Klebestiftes den Namen des F auf der Kopie der EU-Bescheinigung. Schließlich kopiert U die auf diese Weise hergestellte Vorlage in einem Copyshop in der Innenstadt von Trier mit einem besonders leistungsfähigen Farbkopiergerät auf qualitativ hochwertiges Papier, so dass man die auf diese Weise hergestellte Kopie leicht für ein Originaldokument halten kann. Wie von Anfang an beabsichtigt, reicht U sodann das von ihm gefertigte Schriftstück mit seinen Unterlagen bei der für die Ausschreibung zuständigen belgischen Behörde in Lüttich ein. Der dort zuständige belgische Sachbearbeiter S bemerkt jedoch im Zuge einer sehr sorgfältigen Prüfung der von U eingereichten Unterlagen die fehlende Authentizität der EU-Bescheinigung und informiert die deutschen Strafverfolgungsbehörden über diesen Vorgang. Schließlich erhebt die Staatsanwaltschaft Trier Anklage zum zuständigen Gericht.
Mark A. Zöller
Klausur 11. Grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Umweltstrafrecht – Strafrechtliche Harmonisierungskompetenz der EU – Vorrang des Unionsrechts – Richtlinienkonforme Auslegung – Strafanwendungsrecht
Zusammenfassung
Auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates werden in dem nahe der deutschen Landesgrenze gelegenen Betrieb des A u. a. Insektizide und Pestizide hergestellt. Die dort anfallenden toxischen Nebenprodukte werden von Betriebsmitarbeitern unter grobem Verstoß gegen umweltrechtliche Bestimmungen auf offenen Halden innerhalb des Betriebsgeländes gelagert. Dem hiergegen nicht einschreitenden Anlagenbetreiber A ist insoweit zwar kein Vorsatz, aber grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Der Wind weht den giftigen Staub in das Umland einschließlich des deutschen Staatsgebiets, was zu einer Kontamination landwirtschaftlich genutzter Böden führt. Auf diese Weise gelangen gesundheitsschädliche Substanzen in die Milch der dort weidenden Kühe. Zum Tatzeitpunkt war das rechtswidrige Verhalten des A nach dem Umweltstrafrecht des Mitgliedstaates mit Kriminalstrafe bedroht. Noch bevor die Tat des A gerichtlich verhandelt wird, tritt jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Freisetzen gesundheitsschädigender Stoffe nur noch bei vorsätzlichem Handeln mit Kriminalstrafe bedroht. Fahrlässiges Handeln soll nach dem neuen Gesetz nur noch mit einer Verwaltungssanktion (Geldbuße) geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Gesetzgebung gegen Art. 3 lit. a der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt v. 19.11.2008 (ABlEU Nr. L 328, S. 28) verstößt. Dort ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten eine rechtswidrige Luftverunreinigung unter Strafe stellen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wird.
Bernd Hecker
Klausur 12. Abtreibungstourismus
§§ 218, 218 a, 5 Nr. 9 StGB – Vorrang des Unionsrechts – Neutralisierung von Strafnormen
Zusammenfassung
In der 16. Woche ihrer Schwangerschaft entschließt sich S, ohne vorherige Inanspruchnahme einer Beratung (§ 219 StGB) in einer niederländischen Klinik eine Abtreibung ihrer Leibesfrucht vornehmen zu lassen. Arzt A nimmt den Eingriff nach Maßgabe niederländischen Rechts legal vor. Bei S handelt es sich um eine deutsche Staatsbürgerin, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Auch A ist deutscher Staatsangehöriger, der mit Ehefrau und zwei Kindern in einer grenznahen deutschen Stadt wohnt und jeden Tag über die Staatsgrenze pendelt, um in der niederländischen Klinik einer selbstständigen Tätigkeit als Arzt nachzugehen.
Bernd Hecker
Klausur 13. Lenkzeitüberschreitung durch Lkw-Fahrer
Unionsrechtsakzessorische Blankettgesetze – Lex-mitior-Grundsatz
Zusammenfassung
Der Lkw-Fahrer B hat im Zeitraum vom 3.7.–8.7.2006 mehrfach vorsätzlich die in der VO (EWG) 3820/85 festgelegte Tageslenkzeit überschritten. Das zuständige AG verhängte daher am 22.2.2007 wegen Ordnungswidrigkeit gem. § 8 I Nr. 2 Fahrpersonalgesetz (FPersG) i. V. m. Art. 6 I VO (EWG) Nr. 3820/85 ein Bußgeld in Höhe von € 760,- gegen ihn. Über die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des B hatte das zuständige OLG am 11.5.2007 zu entscheiden.
Bernd Hecker
Klausur 14. Verhängnisvoller „Suchtdruck“
Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Art. 54 SDÜ) – Erledigungswirkung eines Verfahrensabschlusses mit beschränkter materieller Rechtskraft
Zusammenfassung
Dem in Trier wohnhaften deutschen Staatsangehörigen D wird von der Staatsanwaltschaft Trier mit Anklageschrift v. 30.3.2016 vorgeworfen, am 3.12.2015 gegen 11:00 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz der Stadt Luxemburg den Franzosen F im Verlaufe eines zunächst verbal und dann tätlich ausgetragenen Streits mit mehreren Faustschlägen zum Kopf traktiert zu haben. Außerdem soll er mit beschuhtem Fuß mehrfach auf den Kopf des am Boden liegenden F eingetreten haben. F soll hierbei näher beschriebene Verletzungen erlitten haben, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Der Verteidiger des D reicht beim AG Trier ein Schreiben des P ein, in welchem dieser als Abteilungsleiter der Amazon-Filiale Luxemburg bestätigt, dass D zum Tatzeitpunkt als Mitarbeiter der Direktversandlogistik im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Seine Anwesenheit auf dem Betriebsgelände könne von ihm und weiteren Mitarbeitern bestätigt werden. P bestätigt seine Angaben bei einer protokollierten Vernehmung durch die luxemburgische Polizei. Außerdem legt er einen Ausdruck des Kartenleseterminals vor, aus dem sich ergibt, dass D am 3.12.2015 um 8:30 Uhr ein- und um 17:00 Uhr ausgecheckt hat. Das Protokoll wird dem AG Trier zugeleitet und zu den Akten genommen. Der zuständige Richter des AG Trier gelangt nach Aktenlage zu der Einschätzung, dass offensichtlich eine Personenverwechslung vorliegt. D habe ein Alibi und könne daher nicht der Täter sein, der am 3.12.2015 gegen 11:00 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz in Luxemburg den F geschlagen hat. Er erlässt daher am 1.6.2016 einen Nichteröffnungsbeschluss. Am 20.7.2016 meldet sich ein Mitarbeiter M der Amazon-Filiale Luxemburg bei der luxemburgischen Polizei und gibt an, er müsse jetzt endlich sein Gewissen erleichtern. Er habe am 3.12.2015 bemerkt, dass sein Arbeitskollege D gegen 10:30 Uhr seinen Arbeitsplatz ohne ordnungsgemäße Abmeldung am Kartenleseterminal für ca. 2 Stunden verlassen habe. D habe dies in der Vergangenheit bereits mehrfach getan, um sich am Bahnhofsvorplatz bei einem Dealer Kokain zu beschaffen. Offenbar habe D auch an diesem Tag „Suchtdruck verspürt“. Die luxemburgische Polizei nimmt D daraufhin fest. Ein luxemburgischer Richter ordnet Untersuchungshaft an, weil er D für dringend verdächtig hält, am 3.12.2015 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des F begangen zu haben und weil im Hinblick auf die hohe Straferwartung Fluchtgefahr bestehe. Der Verteidiger des D beantragt, seinen Mandanten unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.
Bernd Hecker
Klausur 15. Griechische Verfolgungsjagd
Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK – Eingriff durch Unterlassen und positive obligations – Entschädigungszahlungen nach Art. 41 EMRK – Wirkung und Überwachung von Entscheidungen des EGMR
Zusammenfassung
Im September 1995, einer Zeit, die in Griechenland durch ein von terroristischen Anschlägen gegen ausländische Interessen geprägtes Klima gekennzeichnet war, überfuhr der griechische Staatsangehörige G mit seinem Pkw nachts eine rote Ampel an einer Kreuzung im Zentrum von Athen nahe der US-Botschaft. Als er auf die Aufforderung einer dort befindlichen Polizeistreife hin nicht anhielt, sondern seine Fahrt mit erhöhter Geschwindigkeit fortsetzte, nahm diese die Verfolgung auf. Kurz darauf beteiligten sich weitere Polizisten in Pkws und auf Motorrädern an der Verfolgungsjagd durch Athen, während derer der flüchtende G mit anderen Wagen kollidierte, wobei zwei an der Verfolgungsjagd unbeteiligte Straßenverkehrsteilnehmer leicht verletzt wurden. Nachdem G insgesamt fünf Straßensperren der Polizei durchbrochen oder umfahren hatte, schossen die Polizeibeamten auf seinen Wagen, um ihn auf diese Weise zum Anhalten zu bringen. Zuvor hatten sie von ihrem Kontrollzentrum den Hinweis erhalten, dass G möglicherweise bewaffnet und gefährlich sei. Schließlich stoppte G an einer Tankstelle, wo er von den ihn verfolgenden Polizeieinheiten umzingelt wurde. Da er nicht aus seinem Wagen ausstieg und stattdessen verdächtige Bewegungen machte, die auf den Umgang mit einer – tatsächlich nicht vorhandenen – Waffe schließen ließen, wurden aus den Reihen der mittlerweile mehr als 30 Personen umfassenden Polizisten weitere Schüsse abgefeuert, die aber wegen der Explosionsgefahr der in der Nähe befindlichen Benzinpumpen primär in die Luft abgegeben wurden. Schließlich gelang es einem der Polizisten, die Scheibe eines Seitenfensters des Wagens von G aufzubrechen und G festzunehmen. Bei der Festnahme wurden Schussverletzungen des G am rechten Arm, am rechten Fuß, an der linken Gesäßhälfte und an der rechten Brust festgestellt. G wurde sofort in ein Krankenhaus gebracht, wo er neun Tage lang behandelt wurde. Eine Kugel befindet sich immer noch in seinem Gesäß. Bereits damals labil, hat sich sein Gesundheitszustand seither erheblich verschlechtert. Der Pkw des G besaß ausweislich eines ballistischen Gutachtens insgesamt 16 Einschusslöcher, bezüglich derer die Projektile eine horizontale oder aufwärts weisende Flugbahn in Höhe des Fahrers aufwiesen.
Mark A. Zöller
Klausur 16. Sicher ist sicher
Rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung – Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 5 EMRK – autonome Auslegung des Begriffs der Strafe in Art. 7 EMRK
Zusammenfassung
Der 54-jährige M hatte seit seiner Strafmündigkeit wegen verschiedenster Tötungs-, Körperverletzungs- und Raubdelikte den überwiegenden Teil seines Lebens in Haftanstalten verbracht. Zuletzt war er im Jahr 1986 rechtskräftig wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub durch das zuständige Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Nach Verbüßung der fünfjährigen Freiheitsstrafe befand er sich seit 1991 im Maßregelvollzug einer hessischen Justizvollzugsanstalt. Die dortigen Unterbringungsbedingungen für Personen, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden, ähnelten weitestgehend denen des Strafvollzugs. Generell waren die Sicherungsverwahrten in der Bundesrepublik Deutschland zwar in separaten Abteilungen, aber doch in regulären Strafanstalten untergebracht. Die ihnen gegenüber den gewöhnlichen Strafgefangenen gewährten Privilegien waren ihrer praktischen Ausgestaltung nach so marginal, dass es insoweit keine wesentlichen Unterschiede gab. Darüber hinaus fehlte es bei Sicherungsverwahrten wie M im Vergleich zu Langzeitstrafgefangenen an Maßnahmen, Instrumenten oder Einrichtungen, die zu einer Reduzierung der von ihnen und gerade von M ausgehenden Gefahr beitragen konnten. M selbst erhielt einige Male im Jahr Ausführungen sowie regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin.
Mark A. Zöller
Klausur 17. Der Zweck heiligt die Mittel
Zulässigkeit und Begründetheit einer Individualbeschwerde vor dem EGMR – Opfereigenschaft – Folterverbot des Art. 3 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
Zusammenfassung
Im Jahr 2002 lockte der deutsche Staatsangehörige G den elfjährigen Bankierssohn J unter einem Vorwand in seine Wohnung in Frankfurt a. M. und erstickte ihn dort. Anschließend deponierte er ein Schreiben am Wohnort der Eltern des J, in dem es hieß, J sei von mehreren Personen entführt worden. Sie würden ihren Sohn nur wiedersehen, wenn die Entführer eine Million Euro erhielten und es ihnen gelinge, das Land zu verlassen. G fuhr dann zu einem außerhalb von Frankfurt a. M. gelegenen Weiher und versteckte die Leiche des J dort unter einem Steg. Drei Tage später holte er das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab und wurde von diesem Zeitpunkt an von der Polizei observiert und kurze Zeit später auch festgenommen. Dabei wurde er über seine Rechte als Beschuldigter, insbesondere sein Schweigerecht und das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, belehrt. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung schwieg G aber zunächst und beschuldigte später dritte Personen aus seinem sozialen Umfeld, J entführt und in einer Hütte an einem See versteckt zu haben. Die Ermittler glaubten infolgedessen, dass J nach wie vor am Leben sei, sich aber mittlerweile aufgrund des Nahrungsmangels und der niedrigen Außentemperaturen in akuter Lebensgefahr befand. Um das Leben des Kindes zu retten und ausdrücklich nicht zur Förderung des Strafverfahrens gegen G, ordnete der Frankfurter Polizeivizepräsident D deshalb an, dass G unter ärztlicher Aufsicht von dem Kriminalpolizeibeamten E unter Androhung von Schmerzen, die nicht zu Verletzungen führen würden, zu befragen sei. Daraufhin teilte E dem G mit, dass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten Person massive Schmerzen zugefügt würden, wenn er den Aufenthalt des Kindes nicht preisgebe. Aus Angst vor den ihm angedrohten Schmerzen nannte G daraufhin nach wenigen Minuten den Ort, an dem sich J befand. Neben der Leiche fand die Polizei in der Nähe des Weihers auch Reifenspuren, die vom Fahrzeug des G stammten. Außerdem wurden auf einen Hinweis des G hin in einem Müllcontainer Kleidung und Rucksack des J sowie die für den Erpresserbrief verwendete Schreibmaschine sichergestellt. In der Wohnung des G wurden zudem ein Großteil des Lösegeldes sowie Aufzeichnungen zur Planung der Tat aufgefunden. Auf dem Rückweg von dem Weiher zur Polizeiwache gestand G gegenüber den ihn befragenden Polizeibeamten, J entführt und getötet zu haben. Dieses Geständnis wiederholte er in der Folgezeit im Rahmen weiterer polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und ermittlungsrichterlicher Vernehmungen.
Mark A. Zöller
Klausur 18. Die unfairen Lockspitzel
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation – Opfereigenschaft bei Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 I EMRK – Rechtsfolge des polizeilichen Lockspitzeleinsatzes im deutschen Strafverfahren
Zusammenfassung
Am 18.10.2007 genehmigte das zuständige deutsche Amtsgericht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Einsatz von verdeckten Ermittlern gegen S. Die Polizei beschloss, über B, einen guten Freund und Geschäftspartner von S, den gewünschten Kontakt zwischen S und den verdeckten Ermittlern V1 und V2 herzustellen. B war zum damaligen Zeitpunkt weder vorbestraft noch bestand gegen ihn ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Verwicklung in die von S betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte. Ab dem 16.11.2007 bemühten sich V1 und V2 um eine Kontaktaufnahme zu B. Sie suchten ihn in dem von ihm geführten Restaurant auf und gaben vor, zum Betrieb eines Clubs eine Immobilie kaufen zu wollen. Daraufhin bot B den verdeckten Ermittlern mehrere Immobilien an und besichtigte diese auch mit ihnen. Später stellte B zwecks Organisation eines internationalen Schmuggels von Zigaretten den Kontakt zwischen den verdeckten Ermittlern und S her. Nachdem V1 dem B am 23.1.2008 mitteilte, dass er das Risiko, beim Zigarettenschmuggel erwischt zu werden, in Anbetracht der zu erwartenden Profite für zu groß halte, gab B zu erkennen, dass S sowie andere ihm bekannte Personen auch mit Kokain und Amphetamin handeln würden. B betonte jedoch, dass er selbst mit dem Rauschgifthandel nichts zu tun haben, sondern für seine Vermittlungsbemühungen lediglich eine entsprechende Provision kassieren wolle. Die verdeckten Ermittler zeigten sich daran interessiert, Rauschgift zu transportieren und zu kaufen. Am 1.2.2008 erklärte B, der von V1 angerufen worden war, diesem gegenüber jedoch, dass er an anderen Geschäften als dem Betrieb seines Restaurants nicht mehr interessiert sei. Am 7.2.2008 weitete das Amtsgericht in Anbetracht der Aussagen, die B am 23.1.2008 gegenüber V1 gemacht hatte, die Genehmigung des Einsatzes der verdeckten Ermittler auch auf B als Zielperson aus. Am 8.2.2008 suchte V1 den B in seinem Restaurant auf und zerstreute dessen Misstrauen gegenüber den verdeckten Ermittlern sowie seine Furcht vor einer Freiheitsstrafe im Fall einer Entdeckung des Rauschgiftgeschäfts. Daraufhin fuhr B mit der Organisation eines solchen Geschäfts fort. Die verdeckten Ermittler sollten am 16.2.2008 250 kg Amphetaminpaste und 40 g Kokain von S erwerben. An diesem Tag wurden B und S nach Lieferung des Rauschgifts an die verdeckten Ermittler von deutschen Polizeibeamten festgenommen. Für die Vermittlung des Geschäfts zwischen S und den verdeckten Ermittlern sollte B von S eine Provision in Höhe von 50.000 EUR erhalten.
Mark A. Zöller
Backmatter
Metadaten
Titel
Fallsammlung zum Europäischen und Internationalen Strafrecht
verfasst von
Bernd Hecker
Mark A. Zöller
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-54021-3
Print ISBN
978-3-662-54020-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-54021-3