2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Feststellung der Zielerreichung
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Diese Frage kann sich nur bei Zielen stellen, bei denen der Erreichungsgrad nicht auf eindeutige Weise quantitativ zu bestimmen ist. Dies betrifft in erster Linie
qualitativ
formulierte Ziele. Im Einzelfall kann es aber auch bei
quantitativ
formulierten Zielen Dissens über das genaue Messprocedere geben (z. B. ab wann ein gefertigtes Stück „fehlerfrei“ ist und wann nicht mehr). Bei der Erreichungsbeurteilung solcher „Zieltypen mit Unschärfe“ steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist analog zu sehen zu anderen Gelegenheiten, bei denen die Arbeitsgüte von Mitarbeitern zu beurteilen ist: Erstellung von Leistungsbeurteilungen, Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Bei der Nutzung dieses Beurteilungsspielraums ist einerseits auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu achten. Und andererseits müssen die Beurteilungen in analoger Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB
„nach billigem Ermessen“
, also unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer getroffen werden.