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Reform der freiwilligen Einlagensicherung ist beschlossen

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Der freiwillige Einlagenschutz wird ab dem 1. Oktober 2017 für bestimmte Investorengruppen aufgehoben. 


Der Bundesverband deutscher Banken hat der Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds zugestimmt. Ab 1. Oktober 2017 greifen für bankähnliche Kunden, etwa Wertpapierfirmen und Finanzinstitute sowie Bund, Länder und Kommunen, Änderungen.

Die freiwilllige Einlagensicherung schützt bisher Einlagen von Privatkunden, Unternehmen und Kommunen. Für private Kunden und Stiftungen soll sich auch nichts ändern. Hier bleibt laut dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) jeder Kunde mit mindestens einer Million Euro oder höher pro Institut im Notfall, beispielsweise bei einer Bank-Insolvenz, auch weiterhin geschützt. Doch für Profi-Investoren und die öffentliche Hand sowie bestimmte Papiere gelten ab dem 1. Oktober 2017 Änderungen, um die Finanzkraft des Einlagensicherungsfonds zu stärken. "Die Mitglieder des Bankenverbandes sind sich einig, dass wir auf ein neues regulatorisches Umfeld und das veränderte Anlageverhalten bestimmter Investorengruppen reagieren mussten", begründet Hans-Walter Peters, Präsident des BdB, den Schritt. Nach Angaben des Verbands haben sich seit 2014 die Kosten für den freiwilligen Einlagensicherungsfonds auf rund 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2016 fast verdreifacht.

Welche Änderungen ab Oktober 2017 gelten

Die neuen Regelungen zum Einlagensicherungsfonds sehen vor, dass

  • ab dem 1. Oktober 2017 bankähnliche Kunden, etwa bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute sowie Bund, Länder und Kommunen, nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung unterliegen.
  • Der Schutz für Unternehmen, Versicherer und halbstaatliche Stellen, zum Beispiel Versorgungswerke, bleibt erhalten. Doch zum Stichtag 1. Oktober werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den Sicherungsfonds geschützt. Bestandsschutz gilt für Papiere, die vor dem Stichtag der Änderungen erworben wurden.
  • Ab 2020 werden zudem Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Jahren, die nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden, vom freiwilligen Einlagenschutz ausgenommen. Auch hier gilt laut BdB ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.
  • Auf den Namen lautende Sparbriefe und Einlagen mit einer Laufzeit von 18 Monaten von privaten Kunden und Stiftungen sind auch weiterhin geschützt.

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