BMF legt Entwurfsschreiben zur E-Rechnung vor
- 29.07.2024
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Neue gesetzliche Verpflichtungen in der Rechnungsstellung von Unternehmen treten bereits ab 2025 in Kraft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein umfangreiches Entwurfsschreiben zur elektronischen Rechnung veröffentlicht.
Papierrechnungen zwischen Unternehmen gehören bald der Vergangenheit an.
Christopher Meder / stock.adobe.com
Das Entwurfsschreiben zur "Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025" des BMF, das Mitte Juni 2024 an die Verbände zur Stellungnahme übersandt wurde, ist noch nicht final. Es enthält jedoch bereits einige Erkenntnisse für die Umstellungsprozesse, die die Betriebe vornehmen müssen. Diese sind umfangreich und müssen deshalb frühzeitig angestoßen werden. Denn reibungslose Abläufe im Rechnungswesen sind essenziell für die Liquiditätssicherung.
Mit dem finalen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist allerdings nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Unternehmen sollten sich dennoch bereits mit dem Entwurf auseinandersetzen.
Entwurf stellt Rechnungsarten vor
Die gesetzliche Neuregelung wurde mit dem Wachstumschancengesetz umgesetzt. Demnach müssen Firmen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen verwenden - je nach Unternehmensgröße gelten auch längere Übergangsfristen.
Das Entwurfsschreiben stellt die verschiedenen Rechnungsarten vor, die ab 2025 noch zulässig sind. Unterschieden wird zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen.
- Dabei wird verdeutlicht, dass eine E-Rechnung nur dann vorliegt, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). Es wird detailliert erläutert, was unter "strukturiert" zu verstehen ist.
Das Schreiben verweist außerdem darauf, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein müssen. Die XML-Datei muss maschinell auswertbar sein. - Als sonstige Rechnung werden beispielsweise Papierrechnungen oder Rechnungen als PDF-Datei gezählt.
Der BMF-Entwurf erläutert ausführlich, wer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist, welche Übergangsregelungen gelten und was bei der Aufbewahrung zu beachten ist. Außerdem stellt er die zulässigen Formate einer E-Rechnung dar. Auch besondere Fragen, etwa zu Verträgen als Rechnungen, werden näher beleuchtet oder wann der Vorsteuerabzug bei der E-Rechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung zu gewähren ist.