Zweite Phase der Überbrückungshilfe startet Oktober
- 09.09.2020
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Noch bis zum 30. September können Anträge auf Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 gestellt werden. Für die Monate September bis Dezember beginnt die Antragsfrist voraussichtlich im Oktober 2020.
Anträge auf die Überbrückungshilfe sind nur über einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.
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Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge hierfür sind voraussichtlich ab Oktober möglich. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) weist darauf hin, dass Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe, die die Fördermonate Juni bis August 2020 umfasst, spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden müssen. Ein rückwirkender Antrag nach diesem Stichtag ist nicht möglich.
Unternehmen müssen aber ihren Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kontaktieren, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Anträge können nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleistern gestellt werden.
Dienstleister brauchen Zugang zum Online-Antragsportal
Diese betreuen dabei den gesamten Prozess für ihre Mandanten – von der Antragstellung über die Bescheidung bis zur Schlussabrechnung. Hierfür nutzen diese das bundesweite Online-Antragsportal. Zur Nutzung des Portals ist ein Account nötig, der entweder über die Zugangsdaten des Nutzerkontos Bund erfolgt, sofern ein solches besteht. Wer kein Nutzerkonto Bund besitzt, muss sich mittels PIN-Brief registrieren.
Grundsätzlich sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl, Selbständige und Freiberufler aller Branchen (inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion) sowie gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt. Die genauen Bedingungen erläutert das BMWi auf einer gesonderten Homepage.