Das Motiv der Altersvorsorge gilt in der empirischen Finanzforschung schon seit langem als wichtige Determinante des Verbraucher(finanz)verhaltens. Aktuelle Studien zeigen, dass zwischen jungen Erwachsenen und der Gesamtbevölkerung keine zentralen Differenzen im Themenbereich „Finanzen und Geld“ bestehen, das Interesse in beiden Gruppen also gleich stark ist. Die Mehrheit der Verbraucher ist aufgrund der Komplexität der Informations- und Entscheidungssituationen im Bereich der Verbraucherfinanzen und insbesondere der Altersvorsorge auf eine qualitativ hochwertige Finanzberatung angewiesen. Qualitativ hochwertig bedeutet in diesem Kontext primär, die Grundsätze „know your customer“ und „know your product“ möglichst gut umzusetzen. Die erste wissenschaftliche Evaluierung zur Gestaltung von sogenannten Produktinformationsblättern (PIBs) für Deutschland zeigt, dass eine mit klaren Mustertexten operierende Regulierung auf der Basis von Mindestanforderungen an die Kennzeichnung aller wesentlichen Finanzprodukte für Verbraucherinnen und Verbraucher einen hohen Nutzwert für diese hätte. Der Einsatz standardisierter Produktinformation ist also eng mit dem Nutzen einer Beratung verknüpft.
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Der Autor wird in der Süddeutschen Zeitung vom 21.11.2012, S. 1, dazu wie folgt zitiert: „Für Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert, nach 2005 einen Vertrag unterschrieben haben und vom Chef keinen Zuschuss bekommen, ist die sogenannte Entgeltumwandlung für die Betriebsrente in der Regel nicht rentabel.“.
Sekundär sind ggf. auch solche Qualitätsaspekte von Bedeutung, welche zwar nicht der so definierten „Kernqualität“ der Beratung zuzurechnen sind („know your customer & product“), die Zufriedenheit der Kunden aber oft sogar deutlich stärker beeinflussen, weil sie für letztere Such- bzw. Erfahrungsmerkmale darstellen und damit direkt beurteilbar sind. Hierzu gehören beispielsweise Merkmale des Beratungsumfeldes sowie des Beraters.
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) § 31 (4) regelt für Geldanlagen hierzu grundlegend: „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung … erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können.“
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) § 31 (4) regelt für Geldanlagen hierzu grundlegend: „Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, … den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.“
Je nach Einzelfall und Spezialgebiet können auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberater hinzukommen, sowie auch NGOs Beratung anbieten (zum Beispiel Verbraucherzentralen) oder Empfehlungen geben (zum Beispiel Stiftung Warentest, Ökotest).
Solches Verhalten mit der These mangelnden Finanzwissens zu unterlegen (Postbank 2015a: „Beratungsbedarf … groß, weil … Wissen … weniger gut ausgeprägt …“) erscheint unter anderem methodisch sehr problematisch, da im Wege von einfachen Befragungen als Selbsteinschätzung „gemessene“ Financial Literacy nicht wesentlich mit tatsächlichem, angewendetem Finanzwissen zu tun haben muss; vgl. hierzu zum Beispiel Oehler 2013a, 2012b; vgl. auch Brugiavini et al. 2015.
Für WpHG-Produkte gibt es zwar zwischenzeitlich weitere Ausführungshinweise, allerdings eben nur für diese und ebenso nicht als klare, verständliche und vergleichbare Mustertexte.