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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Finanzierung des Unternehmenskaufs

verfasst von : Patrick Sinewe, Prof. Dr., David Witzel, Dr.

Erschienen in: Unternehmenskauf in der Steuerpraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Finanzierungsfreiheit im Hinblick auf die Kapitalausstattung eines Unternehmens gilt im Steuerrecht nur eingeschränkt, da bei einer Fremdfinanzierung der vollumfängliche Zinsabzug durch verschiedene gesetzliche Regelungen begrenzt ist. Vorschriften, die die Abziehbarkeit von Zinsen im deutschen Steuerrecht begrenzen oder ausschließen sind etwa § 3c Abs. 1, 2 EStG, § 4 Abs. 4a EStG, § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG und § 4h EStG. Ferner sind nur 75 % der Zinsaufwendungen gewerbesteuerlich gemäß § 8 Nr. 1 GewStG abzugsfähig.
Die durch die Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte sog. Zinsschranke stellt hierbei eine besonders einschneidende Beschränkung der Finanzierungsfreiheit dar und bedarf daher insbesondere bei fremdfinanzierten Unternehmenserwerben der besonderen Beachtung.

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Fußnoten
1
Im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens I.
 
2
Das Finanzierungsdarlehen eines Mitunternehmens ist in der Sonderbilanz zu passivieren, Schmidt, EStG Kommentar, § 15 Rn. 521.
 
3
Ergänzungsbilanzen sind notwendig, falls ein Gesellschafter höhere Anschaffungskosten als die kumulierten und ihm zuzuordnenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter hatte, etwa weil er später den Anteil an der Personengesellschaft zu einem höheren Kaufpreis erworben hat.
 
4
Siehe hierzu Schmidt, EStG Kommentar, § 15 Rn. 403.
 
5
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl. I S. 3150.
 
6
Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter zugeordnet werden, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, R 4.2 Abs. 1 EStR.
 
7
Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, R 4.2 Abs. 1 EStR.
 
8
Insbesondere durch eigene operative Tätigkeiten.
 
9
Vgl. § 12 Abs. 3, § 4 Abs 2 S. 2 UmwStG.
 
10
Vgl. zu postakquisitorischen Steueroptimierungen Frase/Bellheim, Kapitel 7.
 
11
R 60 Abs. 6 KStR, vgl. aber nunmehr FG Niedersachen, Urteil vom 10.5.2012 – 6 K 140/10 (Revision zum BFH unter Az. I R 45/12 anhängig).
 
12
H 4a EStH „Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs“.
 
13
Im Einzelnen Frase/Bellheim, Kapitel 7.
 
14
Da bei einem Erwerb aller Gesellschaftsanteile nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG bereits sämtliche Verlustvorträge der Erwerbsgesellschaft untergegangen sind, bietet es sich an, eine solche Verschmelzung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb durchzuführen.
 
15
Ausnahmen bestanden für nachgeschaltete Personengesellschaften.
 
16
Unter dem alten § 8a KStG a. F. durfte die Fremdfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung grundsätzlich das Verhältnis von 1 : 1,5 nicht überschreiten. Mit „safe haven“ bezeichnete man solche Fremdfinanzierungen, die sich noch innerhalb des zulässigen Verhältnisses befanden.
 
17
Siehe hierzu die Mustervorlage der Finanzverwaltung BMF vom 20.10.2005, DStR 2005, S. 2126.
 
18
Zum Betriebsbegriff siehe Bron, IStR 2008, 14.
 
19
BMF Schreiben zur Zinsschranke vom 4.07.2008, Rz. 37.
 
20
Zinsaufwendungen abzüglich Zinsertrag.
 
21
5 % der Dividenden gelten jedoch als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
 
22
Die Konzernsteuerquote ist eine unternehmensspezifische Kennzahl zur Höhe der Ertragsteuerbelastung des Konzerns. Für Konzernabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden, besteht nach IAS 12 die Verpflichtung zur Entwicklung dieser Maßgröße. Die Konzernsteuerquote errechnet sich aus der tatsächlichen Steuerlast im Verhältnis zum Gewinn nach IFRS.
 
23
Es wird davon ausgegangen, dass der handelsbilanzielle Gewinn vor Steuern dem steuerlichen Gewinn vor Anwendung der Zinsschranke entspricht.
 
24
Zur Ausgliederung für Zwecke der Zinsschranke vgl. Hahne, DStR 2007, 1947.
 
25
Zur Konzernfreiheit vgl. Hageböke/Stangerl, DB 2008, 200.
 
26
IFRS, nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der EU oder nach US‐GAAP.
 
27
Ohne dass tatsächlich ein Konzernabschluss erstellt wird.
 
28
Vgl. BMF‐Schreiben zur Zinsschranke v. 4.07.2008, Rn. 63.
 
29
Vgl. BMF vom 15.07.2004, BStBl. I 2004, 593, Rz. 19, 20 und v. 22.07.2005, BStBl. I 2005, 829. Insofern gilt wieder die Auffassung der Finanzverwaltung, die diese im BMF‐Schreiben vom 15.12.1994; BStBl. I 1995, 25, Rz. 21 zum Ausdruck gebracht hat.
 
30
Vgl. BMF‐Schreiben zur Zinsschranke v. 4.07.2008, Rn. 79.
 
31
„Eigenkapitalquotentest“, § 4 Abs. 2 Satz 1c EStG.
 
32
Vgl. BMF‐Schreiben vom 04. Juli 2008 (BMF IV C 7 – S 2742‐a/07/10001), BStBl. I 2008, S. 718 ff. Tz. 70.
 
33
Mit der EU‐Verordnung vom 19.07.2002, EG 1606/2002, werden kapitalmarkt‐orientierte europäische Unternehmen (einschließlich Banken und Versicherungen) verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, nach IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) zu erstellen.
 
34
Die Anwendung der Rechnungslegungsstandards der EU‐Mitgliedstaaten setzt zudem voraus, dass innerhalb der letzten fünf Jahre kein Konzernabschluss nach IFRS erstellt wurde.
 
35
Zur 10 %‐Grenze beim EK‐Vergleich siehe Brunsbach, IStR 2008, 157.
 
Metadaten
Titel
Finanzierung des Unternehmenskaufs
verfasst von
Patrick Sinewe, Prof. Dr.
David Witzel, Dr.
Copyright-Jahr
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-06486-0_6