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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

23. Finanzkonglomerategesetz

verfasst von : Felix Haiderer, Johannes Langthaler

Erschienen in: Meldewesen für Finanzinstitute

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Finanzdienstleistungen können von branchenübergreifenden Konzernen angeboten werden. Bestimmte Gruppen von beaufsichtigten Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen werden als Finanzkonglomerate bezeichnet. Solche Finanzkonglomerate können gegenseitige Synergieeffekte nützen, die sich aus der gemeinsamen Nutzung von Vertriebsstrukturen, Produktkombinationen, gegenseitigem Risikoausgleich, Skaleneffekte sowie Kostenvorteilen aus der gemeinsamen Finanzierung und Steuerung ergeben können.

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Fußnoten
1
Das Joint Forum steht unter der Schirmherrschaft des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) und setzt sich aus einer gleichen Anzahl von hochrangigen Vertretern von Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsbehörden zusammen.
 
2
Die Meldeverpflichtung ergibt sich aus § 14 Abs 3 und 6 FKG iVm § 1 Abs 1 und 4 FK-QUAB-V.
 
3
An dieser Stelle sei für detaillierte Erläuterungen auf die entsprechenden Ausführungen von Grünberger ([1] und [2]) zu dieser Thematik verwiesen, welche trotz zwischenzeitlicher Novellen mehrheitlich nach wie vor Gültigkeit besitzen.
 
4
Gemäß § 2 Z 17 lit a FKG sind diese insbesondere die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind.
 
5
idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.
 
6
Darüber hinaus werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Artikel 2 der von der Kommission delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 genauer spezifiziert.
 
7
Finanzbranche iSd § 2 Z 7 FKG.
 
9
Mittels Verwendung eines Verschlüsselungsprogramms PGP (Pretty Good Privacy) oder eines kompatiblen Produkts (z. B. das Open Source Produkt GnuPG) [8].
 
10
European Supervisory Authorities bestehend aus der European Banking Authority (EBA), European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) und European Securities and Markets Authority (ESMA).
 
11
Finanzkonglomerate sollten ihr Verständnis von indirekten Transaktionen intern definieren, regelmäßig aktualisieren und auf Anfrage den zuständigen Behörden oder dem Koordinator zur Verfügung stellen [12].
 
12
Artikel 2 Abs 5 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2303: „Im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs durchgeführte Transaktionen werden für die Zwecke der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG aggregiert.“
 
13
Gemäß Artikel 2 Abs 4 lit d der delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 sind im Rahmen der Meldung auch Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats anzugeben.
 
14
Durch das Fehlen von Zeilenüberschriften sind offene Templates in der Anzahl der Zeileneinträge beliebig erweiterbar.
 
15
Sofern ein Exposure gegenüber einer Gegenpartei von mehr als einem Unternehmen des Finanzkonglomerats gehalten wird, ist für jedes beteiligte Unternehmen ein separater Zeileneintrag erforderlich [8].
 
16
Gemäß dem Annex des Konsultationspapiers hat im Rahmen dieser Konsultation auch eine Abstimmung mit dem beaufsichtigten Finanzkonglomerat selbst stattzufinden [8].
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat David Grünberger, Kapitalanforderungen nach dem Finanzkonglomerategesetz (Teil 1). RWZ 2005, 293, Heft 10, 27.10.2005. David Grünberger, Kapitalanforderungen nach dem Finanzkonglomerategesetz (Teil 1). RWZ 2005, 293, Heft 10, 27.10.2005.
2.
Zurück zum Zitat David Grünberger, Kapitalanforderungen nach dem Finanzkonglomerategesetz (Teil 2). RWZ 2005, 365, Heft 12, 21.12.2005. David Grünberger, Kapitalanforderungen nach dem Finanzkonglomerategesetz (Teil 2). RWZ 2005, 365, Heft 12, 21.12.2005.
3.
Zurück zum Zitat David Grünberger, Die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Österreichisches Bankenarchiv 2006, 124, Heft 2, 01.02.2006 David Grünberger, Die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Österreichisches Bankenarchiv 2006, 124, Heft 2, 01.02.2006
Metadaten
Titel
Finanzkonglomerategesetz
verfasst von
Felix Haiderer
Johannes Langthaler
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34887-8_23