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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Firmenwertbilanzierung nach IFRS

Gestaltungsmöglichkeiten und Informationsqualität

verfasst von : Univ.-Prof. Dr. Rudolf Steckel, Ass.-Prof. Dr. Julia Baldauf, Dr. Thomas Baldauf

Erschienen in: Internationale Rechnungslegung und Internationales Controlling

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Bestimmungen der IFRS zur Bilanzierung und Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen und damit einhergehend von Geschäfts- und Firmenwerten unterliegen seit Jahren einem starken Veränderungsprozess. Im März 2004 wurde IFRS 3 Business Combinations veröffentlicht, welcher den bis dahin gültigen IAS 22 Business Combinations ersetzt hat. Im Zuge dieser Einführung wurden IAS 36 Impairment of Assets und IAS 38 Intangible Assets in einigen Bereichen ebenfalls adaptiert. Wesentliche Neuerungen waren die Festlegung der Erwerbsmethode als einzig zulässige Konsolidierungsmethode sowie das Verbot einer planmäßigen Abschreibung eines aktivierten Firmenwertes. Stattdessen wurde der jährlich verpflichtende zweistufige Wertminderungstest (impairment-only-approach) über IAS 36 eingeführt. Zu Beginn des Jahres 2008 wurde die Business Combinations Phase II abgeschlossen und die überarbeiteten Versionen von IFRS 3 und IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements „Konzern- und Einzelabschlüsse“ veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung lag in der Neuregelung der Bewertung von Anteilen der nicht beherrschenden Gesellschafter. Die Bewertung dieser Anteile kann wahlweise zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkt oder zu deren Anteil am neubewerteten Nettovermögen des Akquisitionsobjektes erfolgen.

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Fußnoten
1
Durch die VO (EG) Nr. 495/2009 vom 03.06.2009 wird IFRS 3 durch eine überarbeitete Version ersetzt.
 
2
Als Erwerbszeitpunkt wird jenes Datum definiert, an dem der Erwerber die Beherrschung über das Akquisitionsobjekt erlangt. Vgl. hierzu IFRS 3.8 f.
 
3
Der IAS 27 Separate Financial Statements („Einzelabschlüsse“) ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 01.01.2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden (IAS 27.18).
 
4
So wurde mit der VO (EU) Nr. 1255/2012 vom 11.12.2012 aufgrund der Regelungen in IFRS 13 zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, die Paragraphen 20, 29, 33, und 47 in IFRS 3 geändert. Außerdem wurden die Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 3 Anhang A sowie die Paragraphen B22, B40, B43–B46, B49 und B64 geändert. Auch die Bestimmungen zur Gegenleistung in IFRS 3.40 und IFRS 3.58 wurden mit der VO (EU) 2015/28 vom 17.12.2014 geändert. Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2011–2013 wurde zudem durch die VO (EU) Nr. 1361/2014 vom 18.12.2014 eine Adaptierung am Anwendungsbereich in IFRS 3.2 vorgenommen.
 
5
Vgl. IFRS 3.IN4 (IFRS 3 aus 2009).
 
6
Bevor die Standards in der EU Geltung erlangen, müssen sie ein Übernahmeverfahren durchlaufen. Beteiligt sind die Kommission und das sogenannte Accounting Regulatory Committee. Nur wenn diese die Rechtskonformität der Standards mit dem EU-Recht feststellen, werden die Standards übernommen.
 
7
Vgl. Verordnung (EG) 1606/2002 Art. 3 Abs. 2.
 
8
Hier sind vor allem Bewertungen hinsichtlich selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte zu nennen.
 
9
Falls diese mit dem beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt bewertet werden.
 
10
Wird der gesamte Kaufpreis in bar geleistet, ergibt sich kein Bewertungsproblem. Erfolgt die Gegenleistung hingegen bspw. in Form von Anteilen des Erwerbers oder werden andere Vermögenswerte (z. B. Teilbetriebe, Tochterunternehmen, usw.) hingegeben, sind diese Übertragungen entsprechend zu bewerten.
 
11
Ausführlich zum Impairment-Test siehe Kümpel, T./Klopper, T. (2014), S. 125 ff.
 
12
Vgl. hierzu Wulf, I./Hartmann, H.-F. (2013), S. 590; Die DAX 30 Unternehmen weisen Ende des Geschäftsjahres 2011 in Summe Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von rund 191,6 Mrd. € aus. Das entspricht ca. 32,5 % des Eigenkapitals der Unternehmen.
 
13
Vgl. Rogler, S./Straub, S. V./Tettenborn, M. (2012), S 347; die für das Jahr 2010 einen arithmetischen Mittelwert für den Firmenwert der DAX 30 Unternehmen von 6345 Mio. € aufweisen.
 
14
Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn Bonuszahlungen von solchen Kennzahlen abhängen.
 
15
Dieser Eindruck drängt sich bei Beobachten maßgeblicher Protagonisten der Wirtschaft in den letzten Jahren zumindest auf.
 
16
Dies gilt natürlich auch für vergleichbare Vermögenseinsatzrentabilitäten.
 
17
Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Berechnung der Rentabilitäten Erfolgsgrößen vor der Erfassung von Abschreibungen herangezogen werden.
 
18
Darüber hinaus zeigt eine solche Abwertung, dass auch keine weiteren nicht bezahlten Synergieeffekte aus dem Unternehmenszusammenschluss erwartet werden.
 
19
Allerdings nicht in Form einer möglichst hohen Bewertung des übernommenen Nettovermögens. Siehe dazu weiter unten.
 
20
In IFRS 3 a. F. wurden die Kosten für den Unternehmensanschluss noch als Teil der Anschaffungskosten gesehen und fanden dadurch Eingang in den Firmenwert.
 
21
Gemäß IFRS 3.6 ist für jeden Unternehmenszusammenschluss eines der beteiligten Unternehmen als der Erwerber zu identifizieren. Bei der Bestimmung des Erwerbers ist der wirtschaftliche Gehalt des Zusammenschlusses ausschlaggebend. Die Nach IFRS 3.7 sind die Leitlinien des IFRS 10 für die Identifizierung des Erwerbers zugrunde zu legen. Wenn diese nicht ausreichen, um den Erwerber eindeutig zu bestimmen, sind ergänzend die Faktoren in IFRS 3.B14-B18. zu berücksichtigen. Ausführlich dazu siehe bspw. Zelger, H. (2008), S. 110 f.; Küting, K./Weber, C.-P./Wirth, J. (2008), S. 140 f.; Bieg, H. et al. (2009), S. 490 ff.; Förschle, G./Deubert, M. (2014), S. 1704 ff.
 
22
Eine direkte Ermittlung des Firmenwertes wird weder vom IASB noch vom FASB als praktikabel angesehen. Vgl. dazu Küting, K./Weber, C.-P./Wirth, J. (2008), S. 142.
 
23
Inklusive bereits gehaltener Anteile am Akquisitionsobjekt.
 
24
Zu den möglichen Bestandteilen des Goodwills im Fall einer 100 %-Beteiligung vgl. z. B. Pellens, B. et al. (2014), S. 748.
 
25
In den erläuternden Bemerkungen zum IFRS 3 bringt das IASB zum Ausdruck, dass nur die beiden nachfolgenden Komponenten konzeptioneller Teil des aktivierten Firmenwertes sein sollten. Vgl. hierzu IFRS 3.BC313 ff. (IFRS 3 aus 2009).
 
26
Dies soll jener Wert sein, der sich daraus ergibt, dass der Erwerber nicht einzelne Vermögenswerte kauft und erst einen Geschäftsbetrieb aufbauen muss, sondern einen bestehenden Geschäftsbetrieb übernimmt im Sinne von „das Ganze ist mehr als die Summe der Einzelteile“. Vgl. hierzu IFRS 3.BC313 Component 3 (IFRS 3 aus 2009).
 
27
Der Mehrwert, der sich aus dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen ergibt und damit nur für genau diesen Unternehmenszusammenschluss besteht. Vgl. hierzu IFRS 3 BC313 Component 4 (IFRS 3 aus 2009).
 
28
Woran sich eine solche „Fehlzahlung“ tatsächlich festmachen lässt, wird aus den erläuternden Bemerkungen nicht klar. Nachdem die erbrachte Gegenleistung aber der Ausgangspunkt für die Berechnung des Firmenwertes ist, wirken solche „Fehlzahlungen“ direkt auf die Höhe des Firmenwertes.
 
29
Vgl. u. a. das Bespiel in PricewaterhouseCoopers (2015) 25.188-25.190.
 
30
In IFRS 3.37 werden beispielhaft „Zahlungsmittel, sonstige Vermögenswerte, ein Geschäftsbetrieb oder ein Tochterunternehmen des Erwerbers, bedingte Gegenleistungen, Stamm- oder Vorzugsaktien, Optionen, Optionsscheine und Anteile der Mitglieder von Gegenseitigkeitsunternehmen“ als mögliche Erscheinungsformen der Gegenleistung durch den Erwerber aufgezählt.
 
31
Sollte eine Anpassung der Bewertung innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt aufgrund werterhellender Umstände erfolgen, ist eine Anpassung des Firmenwertes vorzunehmen. So können gemäß IFRS 3.58 einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, auf zusätzliche Informationen zurückzuführen sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existieren, erhalten hat (Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums).
 
32
Ausführlicher dazu siehe bspw. Zelger, H. (2008), S. 114 ff.
 
33
Zur Abgrenzung siehe weiter unten.
 
34
Solche Umstände können nach IFRS 3.43 bspw. der Rückkauf eigener Anteile im entsprechenden Umfang durch das Akquisitionsobjekt selbst oder das Wegfallen von Minderheitsrechten, die bisher eine Beherrschungsmöglichkeit verhindert haben, sein.
 
35
In einem solchen Fall sind dies die nicht beherrschenden Gesellschafter.
 
36
Zur Problematik solcher Bewertungsmodelle siehe bspw. Baetge, J. (2009), S. 17 ff.
 
37
Mit der Ausnahme einer Änderung aufgrund werterhellender Umstände innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt.
 
38
Dazu ausführlicher Kirsch, H. (2008), S. 289 f.
 
39
Nachfolgend als Neubewertungsmethode bezeichnet.
 
40
In der Literatur wird dies häufig als Full-Goodwill-Methode bezeichnet. Vgl. bspw. Kirsch, H. (2008), S. 288; Küting, K./Weber, C.-P./Wirth, J. (2008), S. 142; Zelger, H. (2008), S. 135. Die Bezeichnung Full-Goodwill darf nicht missverstanden werden. So werden bspw. unternehmensübergreifende Synergieeffekte, die nicht im Kaufpreis abgegolten werden, nicht im Firmenwert erfasst, auch wenn diese Teil des Goodwills des Unternehmenszusammenschlusses sind.
 
41
Ausweis eines Firmenwertes für nicht-beherrschende Gesellschafter oder nicht.
 
42
Welche i. d. R. ein bestimmtes Maß an subjektiven Entscheidungsmomenten mit sich bringen und aufgrund des Wortes manchmal im vorhergehenden Satz vom IASB offensichtlich als Regelfall gesehen werden.
 
43
Also die Anteile der beherrschenden Gesellschafter/des beherrschenden Gesellschafters.
 
44
Die Bewertung der Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter am Akquisitionsobjekt erfolgt dann in einer stand-alone-Betrachtung des Akquisitionsobjektes.
 
45
Wenn die Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter geringer bewertet werden als jene der beherrschenden Gesellschafter.
 
46
Vgl. hierzu Fiechter, P./Meyer, C. (2008), S. 217; Küting, K./Weber, C.-P./Wirth, J. (2008), S. 142.
 
47
Vgl. IFRS 3.BC125 (IFRS 3 aus 2009).
 
48
Zum Beispiel Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten etc.; vgl. hierzu IAS 38.63 f.
 
49
Verlässliche Bewertbarkeit oder Wahrscheinlichkeit des Nutzenzu- oder -abflusses.
 
50
Dieser wird in IFRS 3.A als jener Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eigenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
 
51
Vgl. hierzu Castadello, M. (2008), S. 207 ff.; Beyer, S. (2008), S. 166.
 
52
Die Festlegung der Nutzungsdauer wird speziell im Bereich der selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte, z. B. bei Marken, Kundenlisten etc., entsprechende Entscheidungsbandbreiten mit sich bringen.
 
53
Durch die bestehende Unsicherheit im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit des Nutzenabflusses sind bei der Bewertung von Eventualverbindlichkeiten größere Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen.
 
54
Zahlungsmittelgenerierende Einheit.
 
55
Auch im Sinne von aufteilen.
 
56
Vgl. dazu ausführlich Klingels, B. (2005), S. 13 ff.
 
57
Vgl. hierzu ausführlich Klingels, B. (2005), S. 231 ff.; vgl. auch das Beispiel in Ernst & Young (2015), S. 1422 f.
 
58
In der Unternehmenspraxis wird die Werthaltigkeit mehrheitlich sogar ausschließlich anhand des Nutzungswertes überprüft. Vgl. hierzu KPMG (2010), S. 18 f. (abrufbar unter: https://​www.​kpmg.​de/​media/​31_​kpmg_​impairment_​d_​copyright_​030211.​pdf, Stand: 07.03.2017).
 
59
Z. T. können aber unterschiedliche Vorgehensweisen bei Anwendung der Verfahren verwendet werden. Dies wären bspw. die Berücksichtigung von Restrukturierungsmaßnahmen im zukünftigen Cashflow oder die Verwendung von Nachsteuergrößen bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich der Verkaufskosten.
 
60
Diese Verfahren stellen in der Unternehmenspraxis die gebräuchlichste Form zur Bestimmung von Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten dar. Vgl. hierzu KPMG (2010), S. 20 (abrufbar unter: https://​www.​kpmg.​de/​media/​31_​kpmg_​impairment_​d_​copyright_​030211.​pdf, Stand: 07.03.2017).
 
61
Für die Bilanzadressaten wären daher entsprechende Informationen über den Prozess der Kaufpreisfindung bei der Einschätzung der Angemessenheit der Cashflowprognosen von hohem Interesse. Eine solche Angabe ist jedoch weder in IFRS 3 noch in IAS 36 vorgesehen.
 
62
Bei Verwendung des CAPM sind dies bspw. der Basiszinssatz, die Marktrisikoprämie, der Betafaktor des Unternehmens. Beim WACC (Weighted Average Cost of Capital) müssen weitere Entscheidungen getroffen werden: die Fremdkapitalkosten, (Ziel‑)Kapitalstruktur. Darüber hinaus ist noch eine Umrechnung auf Vorsteuergrößen nötig. Hierbei ist der verwendete Steuersatz für die Umrechnung festzulegen.
 
63
Vgl. hierzu KPMG (2010), S. 32 ff. (abrufbar unter: https://​www.​kpmg.​de/​media/​31_​kpmg_​impairment_​d_​copyright_​030211.​pdf, Stand: 07.03.2017).
 
64
IAS 36.100 nennt bspw. das Gebäude der Hauptverwaltung oder eines Geschäftsbereiches, die EDV-Ausstattung oder Forschungszentren als mögliche gemeinschaftliche Vermögenswerte.
 
65
In IAS 36.IE69 ff. wird die Aufteilung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes über die Gewichtung der Buchwerte der (Gruppe von) CGU(s) und deren Restnutzungsdauer beispielhaft vorgenommen. Andere Möglichkeiten werden bspw. von Klingels in Verwendung von Methoden der Kostenrechnung (Kostenträgerrechnung und Prozesskostenanalyse) gesehen. Vgl. Klingels, B. (2005), S. 72 f.
 
66
Auch im Sinne von „mit niedrigem Anteil oder die Nicht-Zuordnung“.
 
67
Liegt der Wert je Anteil der beherrschenden Gesellschafter über jenem der nicht beherrschenden Gesellschafter, wird durch die Hochrechnung auf 100 % bei der Neubewertungsmethode ein höherer Buchwert des Firmenwertes erreicht.
 
68
Vgl. hierzu IASB Framework F.24 ff.
 
69
Welche z. T. relativ gesehen erhebliche Ausmaße annehmen kann.
 
70
Vgl. hierzu IFRS 3.59 ff. und IAS 36.126 ff.
 
71
Zur Einschätzung der Prozesse im Rahmen des Impairment-Tests wären Angaben über die erwarteten Cashflows oder auch die verwendeten Diskontierungszinssätze im Rahmen der Kaufpreisermittlung nützlich, um einen entsprechenden Vergleich vornehmen zu können. Es ist aber davon auszugehen, dass solche Angaben von den Unternehmen nicht gerne preisgegeben werden und daher mit einem entsprechenden Widerstand vonseiten der Wirtschaft zu rechnen wäre, falls diese Anhangangaben zukünftig gefordert werden.
 
72
Hier wären insbesondere Angaben über (die Ursache bei) Bewertungsunterschiede(n) zwischen den Anteilen der beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter notwendig. Dies würde einen besseren Vergleich der beiden Alternativen des Bewertungswahlrechtes bei der Zugangsbilanzierung und speziell auch bei der Folgebewertung des Firmenwertes ermöglichen.
 
73
Mit Angaben zur Struktur der Gruppen von CGUs und darin enthaltenen originären Firmenwerten wären Wirkungen dieser Zuordnung wesentlich besser einzuschätzen.
 
74
Hier wären speziell Angaben über die einzelnen Parameter wünschenswert. Dies ließe bessere Vergleiche im Zeitablauf aber auch unternehmensübergreifend zu.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Baetge, Jörg (2009): Verwendung von DCF-Kalkülen bei der Bilanzierung nach IFRS, in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 1, 62. Jg. (2009), S. 13-23. Baetge, Jörg (2009): Verwendung von DCF-Kalkülen bei der Bilanzierung nach IFRS, in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 1, 62. Jg. (2009), S. 13-23.
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Firmenwertbilanzierung nach IFRS
verfasst von
Univ.-Prof. Dr. Rudolf Steckel
Ass.-Prof. Dr. Julia Baldauf
Dr. Thomas Baldauf
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-16104-0_4