Für die erfolgreiche Gestaltung der Energiewende in Deutschland sind erhebliche Investitionen durch
Industrieunternehmen in deren Energieinfrastruktur sowie kontinuierliche Innovationen und die Entwicklung und
Markteinführung neuer Technologien und Produkte notwendig. Können diese Maßnahmen nicht durch Eigenkapital finanziert
werden, so kann eine höhere Verschuldung notwendig werden. Aufgrund von Rating‐Kriterien kann eine Erhöhung der
Verschuldung jedoch nicht wünschenswert sein. Hierbei können öffentliche Finanzierungshilfen eine Alternative
darstellen, die aus Sicht der Industrieunternehmen prüfenswert ist. Im Weiteren wird zunächst ein kurzer Überblick
über Kriterien der Förderungswürdigkeit sowie die förderungsfähigen Vorhaben und Förderinstrumente gegeben. Daran
anschließend werden wesentliche Förderungen durch EU, Bund und Länder dargestellt. Abschließend werden die
Herausforderungen, aber auch der Mehrwert von Förderungen zusammengefasst.
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Die KMU‐Empfehlung enthält zudem eine Konzernklausel, wonach die
Angaben von Partnerunternehmen (Beteiligungen zwischen 25 Prozent und 50 Prozent) und verbundenen Unternehmen (Beteiligung von
mehr als 50 Prozent) zu berücksichtigen sind.
Vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet die
Vorteilsgewährung durch staatliche Mittel. Rechtlich gesehen handelt es sich bei EU‐Mitteln nicht um „staatliche
Mittel“.
Vgl. VO 1291/2013 vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG; ABl. vom 20.12.2013 L
347/104.
In Horizont 2020 sind folgende Länder assoziiert: Albanien, Bosnien
& Herzegowina, Färöer‐Inseln, Island, Israel, Mazedonien (EJR), Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Türkei und die
Ukraine. Mit der Schweiz besteht eine Teilassoziierung. Drittstaaten können zwar grundsätzlich an Förderprojekten teilnehmen, sie
sind jedoch nicht automatisch förderfähig.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung Forschungsförderung im
6. Energieforschungsprogramm „Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“ vom
8. Dezember 2014. Die EU‐rechtliche Grundlage bildet der „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation“ sowie die AGVO.
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung der Änderung der Richtlinie
für die Förderung von energieeffizienten und klimaschonenden Produktionsprozessen, vom 7. April 2014. Die EU‐rechtliche Grundlage
bildet die AGVO.
Vgl. Bayerisches
Energieforschungsprogramm, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Medien, Energie und Technologie vom
12. Januar 2015. EU‐rechtliche Grundlage ist die AGVO.