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4. Forschungsstand zur Variation in der Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter

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Zusammenfassung

Insgesamt existiert zwar ein breiter Literaturbestand zur Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter, eine dezidierte Betrachtung der Verwaltungsorganisation erfolgt hingegen nur in sehr wenigen Ausarbeitungen. Die bestehende Forschung zur Implementation des SGB II bzw. zur Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter stellt sich sowohl hinsichtlich der verfolgten Fragestellungen als auch in Bezug auf die verwendeten Methoden als überaus vielfältig dar. Studien fokussieren in diesem Forschungsfeld häufiger auf die Umsetzung und Wirkungen von SGB-II-Instrumenten.
Insgesamt existiert zwar ein breiter Literaturbestand zur Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter, eine dezidierte Betrachtung der Verwaltungsorganisation erfolgt hingegen nur in sehr wenigen Ausarbeitungen. Die bestehende Forschung zur Implementation des SGB II bzw. zur Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter stellt sich sowohl hinsichtlich der verfolgten Fragestellungen als auch in Bezug auf die verwendeten Methoden als überaus vielfältig dar.1 Studien fokussieren in diesem Forschungsfeld häufiger auf die Umsetzung und Wirkungen von SGB-II-Instrumenten. Implementationsstudien nehmen sowohl die sozialintegrativen Instrumente, also die Kommunalen Eingliederungsleistungen (u. a. Aurich-Beerheide/Zimmermann 2017; Ludwig 2014; Zimmermann/Rice 2016), als auch die arbeitsmarktbezogenen Instrumente wie beispielsweise die Förderinstrumente nach § 16e und § 16i (u. a. Bauer et al. 2021; Englert et al. 2023), das Einstiegsgeld (u. a. Pongratz et al. 2013) und die als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichneten Arbeitsgelegenheiten (u. a. Harrer/Stockinger 2019) in den Blick.
Hinzu kommen Evaluationsstudien zu Bundesprogrammen wie „Perspektive 50plus“ (Knuth et al. 2012) und „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (Brussig et al. 2019) sowie zum ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (Boockmann et al. 2021). Nicht zuletzt sind auch Berichte zu Modellprojekten/-vorhaben wie zur frühzeitigen Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern (Büschel et al. 2015), zur „Berliner Joboffensive“ (Bauer et al. 2011) und zur nachhaltigen Steuerung für die Vermeidung von Langzeitleistungsbezug (Freier et al. 2019) zu nennen.
Darüber hinaus befasst sich die SGB-II-Forschung umfangreicher mit Analysen zur Rolle der Jobcenter im Kontext der Arbeitsmarktintegration einzelner Klientengruppen, beispielsweise hinsichtlich alleinerziehender Mütter (u. a. Achatz et al. 2013), Bedarfsgemeinschaften (u. a. Bähr et al. 2019), Langzeitarbeitsloser (u. a. Klingert/Lenhart 2017), Geflüchteter (u. a. Bähr et al. 2017; Bonin et al. 2021; Boockmann/Scheu 2019; Brussig et al. 2022; Dietz et al. 2018) und psychisch Kranker (u. a. Oschmiansky et al. 2017). Betrachtet werden daneben auch öfter die Integrationskräfte sowie die Interaktion zwischen diesen und den Klienten aus Perspektive der street-level buraucracy (u. a. Bähr 2023; Baethge-Kinsky et al. 2007; Boockmann et al. 2013; Osiander/Steinke 2011; Vogel 2017), die Einstellungen von Jobcenter-Beschäftigten (u. a. Osiander/Ramos Lobato 2022) sowie die Sichtweise der Klienten auf die Leistungserbringung (u. a. Beckmann et al. 2021b; Stockinger/Zabel 2020). In diesem Kontext findet insbesondere auch eine intensivere Auseinandersetzung mit den beiden zentralen administrativen Instrumenten des SGB II, den Sanktionen (vgl. für eine Übersicht Knize et al. 2022) und Eingliederungsvereinbarungen (u. a. Bernhard et al. 2019; Bernhard et al. 2022), statt.2 Außerdem sind aktuelle Studien zu erwähnen, die die Auswirkungen der Corona-Pandemie (u. a. Rübner 2022; Kirchmann et al. 2022; Beckmann et al. 2021a) beleuchten oder eine Bewertung der Bürgergeldreform zum Ziel haben (vgl. Bähr et al. 2023; Beckmann et al. 2024).
Des Weiteren lassen sich Studien finden, die stärker auf die Jobcenter als Arbeitsorganisationen fokussieren und sich z. B. mit den Arbeitsbedingungen (u. a. Matiaske et al. 2015; Salmon 2018) und der Digitalisierung (u. a. Altendorf/Kuhlmann 2024; Löbel et al. 2018) auseinandersetzen. Eng damit verknüpft sind nicht zuletzt auch Untersuchungen zur (politischen) Steuerung bzw. „Governance“ der Jobcenter (u. a. ISG/SMC 2013; Kaltenborn/Kaps 2013; Noe 2010), zur interorganisationalen Kooperation bzw. Verwaltungsverflechtung (u. a. Becker/Sackmann 2024) sowie zu ihrer organisationalen Performance (u. a. Deutscher Bundestag 2008b; Mergele/Weber 2020; Stegmann 2014).
Letztere zu untersuchen war ein zentraler Auftrag der breit angelegten Evaluation im Zusammenhang mit der Experimentierklausel nach § 6c SGB II a. F. (nachfolgend kurz „Evaluation der Experimentierklausel“). Durch jene sollte die Umsetzung des SGB II durch die sog. „Arbeitsgemeinschaften“ (ARGEn, heutige „gemeinsamen Einrichtungen“) und die „zugelassenen kommunalen Träger“ (zkT) erfasst, die Wirkungen der beiden Modelle analysiert und Ursachen für Unterschiede in der Leistungsfähigkeit herausgearbeitet werden – kurz: „Wer kann es besser und warum?“ (Deutscher Bundestag 2008b: 13). Hierfür wurde die Evaluation in vier Untersuchungsfelder (UF) unterteilt:3
  • Deskriptive Analyse und Matching (UF 1): Dreimalige flächendeckende Organisationsbefragung (31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007) zur Umsetzung des SGB II in allen Grundsicherungsstellen sowie Erarbeitung weiterer konzeptioneller Grundlagen für den Forschungsverbund (IAW/ZEW 2008).4
  • Implementations- und Governanceanalyse (UF 2): Vertiefte Governance- und Implementationsanalyse v. a. anhand von Fallstudien bei einer Stichprobe von 154 Grundsicherungsstellen (ISR et al. 2008).5
  • Wirkungs- und Effizienzanalyse (UF 3): Mikroökonomische Wirkungs- und Effizienzanalyse auf der Basis von Individualdaten für die o. g. Stichprobe (ZEW et al. 2008).
  • Makroanalyse und regionale Vergleiche (UF 4): Makroanalyse der Wirkungen der unterschiedlichen Trägermodelle (ARGE, zkT und gAw) auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und gesamtwirtschaftlicher Wirkungszusammenhänge, teils flächendeckend, teils für die o. g. Stichprobe (ifo/IAW 2008).6
Abschnitt 4.1 zeigt anhand der vorliegenden Literatur zunächst auf, dass Unterschiede zwischen Grundsicherungsstellen bzw. Jobcentern auch abseits der Verwaltungsorganisation bestehen. In Abschnitt 4.2 wird sodann auf allgemeinere Erkenntnisse zur Variation der Verwaltungsorganisation eingegangen, bevor der Forschungsstand zum beschäftigungsorientierten Fallmanagement und zur Arbeitgeberbetreuung in den Abschnitten 4.3 und 4.4 dargestellt wird. Anschließend wird in Abschnitt 4.5 gebündelt ein Überblick zu den in der Literatur diskutierten Einflussfaktoren auf die Verwaltungsorganisation der Jobcenter gegeben. Abschnitt 4.6 fasst schließlich die die Erkenntnisse zum Forschungsstand im Hinblick auf die unabhängigen und abhängigen Variablen dieser Arbeit zusammen.

4.1 Variationen abseits der Verwaltungsorganisation

Zu Beginn wirft Abschnitt 4.1.1 einen Blick auf die (finanzielle) Ressourcenausstattung der Jobcenter. Nachfolgend wird in Abschnitt 4.1.2 auf die Erkenntnisse zur Steuerung der Jobcenter eingegangen, wobei sich extern auf den Einfluss der beiden Träger der gE und intern auf den Einfluss der Geschäftsführung konzentriert wird. In Abschnitt 4.1.3 wird dann die strategische Ausrichtung der Jobcenter (organisationale Policy-Ebene) betrachtet, indem ein Überblick zu ihrer grundlegenden Gewichtung der arbeitsmarktpolitischen Ziele, dem Maßnahmeneinsatz und der Kundensegmentierung gegeben wird. Abschnitt 4.1.4 befasst sich abschließend mit Unterschieden in der Performance der Grundsicherungsstellen bzw. Jobcenter.

4.1.1 Input: Ressourcen

Nachdem in Abschnitt 2.3.1 erläutert wurde, dass die Verteilung der Bundesmittel auf die Jobcenter grundsätzlich entsprechend spezifischer Verteilschlüssel erfolgt, geht es nun um, auch daraus resultierende, Unterschiede in der Ressourcenausstattung der Jobcenter. Die Verwaltungsmittel werden auf Grundlage der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften verteilt. Die Zuteilung der Eingliederungsmittel erfolgt grundsätzlich anhand der Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB), die ein Jobcenter betreut (BRH 2023b: 11 f.). Zusätzlich werden zwei weitere Indikatoren herangezogen, die diesen Grundsatz ergänzen. Zum einen erhalten Jobcenter, die einen überdurchschnittlich hohen Anteil an ELB an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufweisen einen prozentualen Zuschlag bzw. solche mit einer niedrigeren Quote einen prozentualen Abschlag (sog. „Problemdruckindikator“) (BRH 2023b: 12). 2022 erhielten 140 Jobcenter einen Aufschlag und 265 Jobcenter einen Abschlag, wobei die Spannweite von einem Aufschlag von 18,9 Prozent bis zu einem Abschlag von 13,6 Prozent reicht (ebd.). Insbesondere große Jobcenter (über 300 Beschäftigte) profitierten von dieser Umverteilung (ebd.).
Zum anderen erhalten Jobcenter, deren Anteil von Personen im Langzeitleistungsbezug über dem Bundesdurchschnitt liegt, einen prozentualen Aufschlag bzw. im gegenläufigen Fall einen prozentualen Abschlag (sog. „Strukturindikator“) (BRH 2023b: 13). Einen Aufschlag erhielten 2022 147 Jobcenter, darunter 107 Jobcenter, die bereits aufgrund des Problemdruckindikators einen Aufschlag erhielten, und 258 Jobcenter erhielten einen Abschlag (ebd.). Hier lag die Spannweite zwischen einem Aufschlag von 4,3 Prozent und einem Abschlag von 9,2 Prozent (ebd.).
Tabelle 4.1
Prozentualer Anteil zusätzlicher Fördermittel zum Eingliederungstitel
 
ARGEn
zkT
gAw
2006
2007
2006
2007
2006
2007
Keine
26
27
10
12
33
33
< 10 %
59
57
62
59
62
67
11–20 %
10
13
14
14
5
0
21–30 %
4
2
6
4
0
0
> 30 %
1
1
7
10
0
0
Mittelwert
6,3
6,0
11,0
12,1
4,3
3,8
Quelle: ISR et al. (2008: 27)
Neben diesen Zuweisungen des Bundes, können die Jobcenter Mittel aus Sonderprogrammen des Bundes und der Länder (z. B. „Perspektive 50plus“) einwerben. Tabelle 4.1 veranschaulicht die im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel erhobenen Daten zu zusätzlichen Fördermitteln zum Eingliederungstitel (EGT). Es zeigt sich, dass die zusätzlichen Fördermittel in den Jahren 2006 und 2007 in den ARGEn nur einen vergleichsweise geringen Anteil am EGT ausmachten, im Durschnitt 6,3 Prozent bzw. 6,0 Prozent des EGT.
Die Kommunen tragen prinzipiell 15,2 Prozent der Gesamtverwaltungskosten. Zwar liegen keine empirischen Daten zur darüberhinausgehenden Finanzierung vor, jedoch ist davon auszugehen, dass Jobcenter, an denen finanzstärkere Kommunen beteiligt sind, finanziell und personell besser als andere Jobcenter ausgestattet sind.

4.1.2 Steuerung

Abschnitt 2.3.3 nimmt die formell für die Steuerung der Jobcenter verantwortlichen Akteure in den Blick und beschreibt ihre Kompetenzen. Hier sollen nun die tatsächlichen, empirisch feststellbaren, Steuerungsaktivitäten der Akteure betrachtet werden. Im besonderen Fokus stehen dabei die örtlichen Agenturen für Arbeit (bzw. die BA insgesamt) sowie die Kommunen als Träger der gE. Die im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel geführten Interviews weisen für die damaligen ARGEn in „ausgeprägter Weise auf Konflikte zwischen überregionalen und lokalen Geltungsansprüchen hin“ (ISR et al. 2008: 75). Hauptgegenstand kritischer Einlassungen sei der „Zentralismus“ der BA, wobei sich ihre Einflussmöglichkeiten entweder über die Trägerversammlungen oder auf direktem Wege, z. B. mittels Arbeitshilfen und „verbindlichen Empfehlungen“ entfalten (ebd.). Dem gegenüber stehe die Position der „Dezentralität“, der Anspruch auf lokale Kompetenz von Sozialdezernenten, die die Trägerversammlung als „Konfrontation mit einem ‚starken Partner‘ beschreiben‘“ (ebd.), der gerade bei geschäftspolitischen Schwerpunkten und Zielen häufiger seine Vorstellungen durchsetze.
Die Studie von ISG und SMC zeigt hieran anknüpfend jedoch auf, dass nicht bei allen Jobcentern ein eigenständiger Gestaltungswille des kommunalen Partners zu beobachten ist. Nur in der Hälfte der acht Fallstudienstandorte war ein solcher, der über die haushälterische Diskussion um die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) hinausgeht, festzustellen (ISG/SMC 2013: 151). Nehmen die kommunalen Träger Einfluss auf das Jobcenter, betrifft dieser meist die kommunalen Leistungen inkl. KdU sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen, die Zielerreichung, das Personal, den Haushalt und die Organisation sowie das lokale Arbeitsmarktprogramm (ISG/SMC 2013: 157). Der Einfluss der BA ist hingegen umfassender und betrifft praktisch „alle“ Bereiche des Jobcenters, insbesondere auch die Zielerreichungen bzw. geschäftspolitischen Ziele: Ihr wird von den gE-Geschäftsführungen „ein starker Kontrollimpetus zugeschrieben, der nicht nur strategische Fragestellungen umfasst, sondern auch operative Aspekte der Arbeit des Jobcenters abdeckt“ (ISG/SMC 2013: 156).
Insgesamt wird der Einfluss der BA durch die befragten Geschäftsführungen der Jobcenter deutlich höher durch die gE eingeschätzt als der der Kommunen (vgl. Abbildung 4.1). Während 97 Prozent der gE der BA einen sehr hohen bzw. hohen Einfluss zusprechen, wird der Einfluss der Kommunen nur von 28 Prozent der gE gleich hoch eingeschätzt. Der Einfluss der Trägerversammlung wird im Vergleich zur BA als moderat und im Vergleich zu den Kommunen als deutlich höher bewertet.7 Interessant ist zudem, dass nur 54 Prozent der gE der Auffassung sind, dass die an den Kennzahlen orientierte Steuerung der Jobcenter angemessen ist (bei den zkT sind es 73 Prozent) (ISG/SMC 2013: 152).8
Abbildung 4.1
Durch gE wahrgenommene Intensität der Einflussnahme der Träger und Trägerversammlung.
(Quelle: Eigene Abbildung anhand von ISG und SMC (2013: 158 f.). Fragetext: „Bitte bewerten Sie den Einfluss der BA, des Landes sowie der Trägerversammlung auf die Arbeit in Ihrem Jobcenter.“ Items: Der Einfluss… „der BA auf unser JC ist“, „der Kommune auf unser JC ist“, „der Trägerversammlung auf unser JC ist“ und „des Landes auf das JC ist“. Kategorien: „sehr hoch“, „hoch“, mittel“ und „gering/nicht vorhanden“)
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Hinsichtlich der internen Steuerung gibt die Evaluation der Experimentierklausel Aufschluss über die subjektiv wahrgenommenen Entscheidungskompetenzen der Leitungen der Grundsicherungsstellen. Im Vergleich der drei Trägermodelle wird deutlich, dass die Leitungen der zkT ihren Einfluss in nahezu allen abgefragten Aspekten höher, z. T. mit großem Abstand, einschätzen als die Leitungen der ARGEn und gAw (vgl. Abbildung 4.2). Im Hinblick auf die ARGEn zeigt sich, dass die Geschäftsführungen ihren Einfluss bei strategischen Entscheidungen („Arbeitsmarktprogramm/Strategische Zielsetzung“) und kleineren organisationalen Veränderungen („Umgestaltung von Details der Organisationsstruktur“) deutlich höher verorten als bei grundlegenderen organisationalen Veränderungen („Grundsätzliche Umgestaltung der Organisationsstruktur“).
Abbildung 4.2
Entscheidungskompetenzen der SGB-II-Leitungen im Jahr 2006.
(Quelle: IAW (2007b: 144): Jahresbericht 2007 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. © 2007, Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) Tübingen. Dieses Material ist nicht unter CC BY lizenziert, sondern wird mit Genehmigung des IAW verwendet. Anmerkung: Skala von 1 (sehr gering) bis 5 (sehr groß), arithmetisches Mittel)
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4.1.3 Strategische Ausrichtung

Gerade im Hinblick auf die Aspekte der strategischen Ausrichtung, weisen Studien auf Unterschiede zwischen den Grundsicherungsstellen bzw. Jobcentern hin. Beispielsweise kommen IAW und ZEW zu dem Ergebnis, dass die Grundsicherungsstellen den übergeordneten arbeitsmarktpolitischen Zielen und den zur Verfügung stehenden Instrumenten unterschiedliche Stellenwerte zukommen lassen. So ist beispielsweise im Vergleich der beiden Trägermodelle ARGE und zkT u. a. auffällig, dass die sozialintegrativen Leistungen (kommunale Eingliederungsleistungen), die sozialen Dienstleistungen (Unterstützung bei Kinderbetreuung und Pflege) sowie die Förderung von fachlichen und Schlüsselqualifikationen (Bewerbungstraining und EDV-Schulungen) jeweils eine wesentlich größere Bedeutung bei den zkTn als bei den ARGEn einnehmen (IAW/ZEW 2008: 77). Als mögliche Gründe werden aufseiten der zkT „die ‘Sozialhilfe-Prägung‘ und die institutionelle Nähe zu den durchführenden Trägern“ (ebd.) gesehen. Speziell hinsichtlich des Einsatzes der kommunalen Eingliederungsleistungen durch die Integrationsfachkräfte kommt Ludwig zu dem Schluss, dass dieser vor Ort von der strategischen und organisatorischen Ausrichtung des Jobcenters abhänge (Ludwig 2014: 262):9 „Je strikter das Jobcenter an der Eingliederung in Arbeit ausgerichtet ist – und je weniger an sozialer Stabilisierung –, desto schwieriger und weniger wahrscheinlich ist es, dass die Lebenssituation insgesamt und auch soziale Probleme besprochen werden“ (Ludwig 2014: 262 f.).
Auch Hesse (2009) findet unter Verwendung einer Typologie unterschiedliche Schwerpunktsetzungen bei den beiden Trägermodellen. Unterschieden werden die Strategien der Grundsicherungsstellen dabei entlang der Fragestellungen, ob die grundlegende Herangehensweise eher bewerber- oder stellenorientiert ist und ob die praktizierten Maßnahmen eher aus dem Verwaltungsbudget (Personaleinsatz) oder aus dem Eingliederungsbudget (Ressourceneinsatz) bestritten werden (Hesse/Götz 2007: 78 f.). Demzufolge ist zwischen einem Förderansatz (personalintensive Betreuung der ELB unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Anforderungen), Vermittlungsansatz (personalintensive Vermittlungstätigkeit bezogen auf die vorhandenen Beschäftigungsangebote und Arbeitgeberanforderungen), Beschäftigungsansatz (primär aus Eingliederungsbudget finanzierte und auf die Fähigkeiten der ELB ausgerichtete Arbeitsmöglichkeiten) und Subventionsansatz (durch das Eingliederungsbudget abgesicherte Lohnsubventionen bei Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt) zu differenzieren (ebd.). Die höchste Relevanz besäßen insgesamt der Förder- und Vermittlungsansatz, „wobei Optionskommunen hier häufiger Schwerpunkte setzen, während ARGEn eher gemischte Strategien wählen“ (Hesse 2009: 73).10
Ebenfalls identifizieren Kaltenborn et al. anhand der Auswertung von lokalen Arbeitsmarktprogrammen drei Grundstrategien (Zielgruppen, Herausforderungen des regionalen Umfelds und Erreichung übergeordneter Zielsetzungen), an denen sich die Jobcenter unterschiedlich intensiv ausrichten (Kaltenborn et al. 2008: 10 ff.).11 Zudem führen sie anhand einer Clusteranalyse eine Typisierung der betrachteten Jobcenter durch und identifizieren vier Cluster (Kaltenborn et al. 2008: 36 f.), die die Jobcenter hinsichtlich ihrer jeweils formulierten arbeitsmarktpolitischen Strategien unterteilen: Lethargische Grundsicherungsstellen (15 %) lassen nur wenige arbeitsmarktpolitische Strategien erkennen, zurückhaltende Grundsicherungsstellen (23 %) haben eine unterdurchschnittliche Vielfalt an arbeitsmarktpolitischen Strategien, fokussierte Grundsicherungsstellen (21 %) planen ein beachtliches Spektrum zielgruppenbezogener Maßnahmen strategisch und pluralistische Grundsicherungsstellen (41 %) sehen für Jugendliche und benachteiligte Personengruppen ein breites Maßnahmenspektrum strategisch vor und setzen Maßnahmen für spezifische Konstellationen überdurchschnittlich häufig strategisch ein (ebd.).
Einen zentralen Aspekt stellen in diesem Kontext auch Zielgruppendefinitionen der Jobcenter dar, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Aufgabenwahrnehmung auswirken können. Zimmermann und Rice folgend wird die Existenz von Zielgruppendefinitionen durch die einheitlichen Performanceindikatoren (Kennzahlen), Bundesprogramme und spezifischen SGB-II-Regelungen befördert (Zimmermann/Rice 2016: 180).12 Anknüpfend hieran veranschaulicht die Untersuchung von Dittmar (2016), welchen Einfluss derartige strategische Ausrichtungen auf die organisationale Politikimplementierung haben können. Anhand eines qualitativen Vorgehens fokussiert sie sich auf die Handlungsspielräume von Jobcenter-Akteuren (Geschäftsführung, Teamleitung, Arbeitsvermittler und Migrationsbeauftragte) und die Einflussfaktoren auf die Ausgestaltung der Spielräume in drei Jobcentern hinsichtlich der Zielgruppe der Klienten mit Migrationshintergrund. Sie betrachtet die Ausgestaltung von Spielräumen in der strategischen Ausrichtung (Definition von eigenständigen Zielgruppen, Hierarchieebene der Migrationsbeauftragten), den Umweltbeziehungen und weiterer Bereiche, die sie unter „Organisationspraxis“ zusammenfasst. Hierzu zählen u. a. die Strukturierung von Teams (Spezialisierung der Teams auf verschiedene Klientengruppen), das Personalmanagement (Rekrutierung und Weiterbildung), die Bedeutung von Sprache und Sprachmittlern im Beratungsgespräch, die Bedeutung von Sonderprogrammen mit integrativem Charakter (migrationsspezifische Maßnahmen), die Bedeutung von Kompetenzdienstleistungen (K-DL),13 die Erfolgskontrolle durch Controlling sowie diskriminierende Praktiken (Dittmar 2016: 187 ff.). Als „überraschendes Ergebnis“ (Dittmar 2016: 246) hält die Autorin fest, dass trotz gleicher institutioneller Rahmenbedingungen in den Jobcentern sehr vielfaltige Förderstrategien zu beobachten seien (ebd.). So wurde in zwei der drei beforschten Jobcenter jeweils durch die Geschäftsführung die strategische Entscheidung getroffen, Personen mit Migrationshintergrund als spezifische Zielgruppe zu definieren, woraus sich die Implementierung migrationsbezogener Organisationselemente („Migra-Team“, Sonderprogramme etc.) ergebe, was zusammengenommen dazu führe, dass die Ausgestaltung der Spielräume der Jobcenter-Akteure migrationsspezifisch beeinflusst werde (ebd.).14
Darüber hinaus sind zwischen den Grundsicherungsstellen Unterschiede bei der sog. Kundensegmentierung und den für sie vorgesehenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu erkennen (Kaltenborn et al. 2008: 15 ff.). 2007 führen 97 Prozent der ARGEn und 87 Prozent der zkT eine Kundensegmentierung für den Personenkreis Ü25 entsprechend der Arbeitsmarktnähe durch (IAW/ZEW 2008: 81). Dabei orientierten sich nahezu ausnahmslos alle ARGEn (99 %) am Betreuungsstufenkonzept der BA für das SGB II, während 58 Prozent der zkT mit Kundensegmentierung eine eigene Einteilung vornehmen, 30 Prozent sich an der genutzten Integrationssoftware orientieren und 12 Prozent das BA-Modell für das SGB III verwenden (IAW/ZEW 2008: 81 f.).15 Die 2007 durch die BA in den ARGEn eingeführte Einteilung der Klienten umfasste fünf Betreuungsstufen und darauf aufbauende Integrationsstrategien (vgl. BA 2007). Sie wurde 2009 durch eine für das SGB II und SGB III einheitliche, also rechtskreisübergreifende, Segmentierung in sechs Profillagen inkl. darauf aufbauender Handlungsstrategien mit dem 4-Phasen-Modell (4PM) abgelöst (Kaltenborn et al. 2010: 51).16 2016 wurden die Profillagen dann unter Beibehaltung des 4PM abgeschafft, um Aufwände zu reduzieren und „Freiräume für komplexe Kundenanliegen zu schaffen“ (BA 2016: 2). Hinsichtlich der Integrationsprognose wird seitdem nur noch zwischen „marktnah“ und „nicht marktnah“ unterschieden (BA 2017b: 9).
Unterschiede zwischen den Grundsicherungsstellen bestehen des Weiteren hinsichtlich der Frage, ob schriftlich fixierte Betreuungs- und Maßnahmeempfehlungen für Gruppen der zu aktivierenden Hilfebedürftigen existieren oder ob die Integrationsfachkräfte eigenständig entscheiden dürfen, welche Maßnahmen zu veranlassen sind. Ersteres trifft im Jahr 2007 auf 71 Prozent der zkT und auf 44 Prozent der ARGEn zu (IAW/ZEW 2008: 83). Zudem unterschieden sich die Grundsicherungsstellen darin, inwiefern nicht zur Arbeit verpflichtete und bereits erwerbstätige ELB in die Aktivierung mit einbezogen werden, welche Vorgehensweisen sie in Bezug auf zu aktivierende ELB wählen, die auf absehbare Zeit nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können und inwiefern sie davon Gebrauch machen, ganze Bedarfsgemeinschaften zu Terminen einzubestellen (IAW/ZEW 2008: 84 ff.).
Die strategische Ausrichtung der Jobcenter unterscheidet sich somit einerseits zwischen den beiden Trägermodellen. Andererseits bestehen offenbar auch innerhalb der beiden Gruppen Unterschiede. ISR et al. finden beispielsweise für den Einsatz bestimmter Maßnahmegruppen (Qualifizierung, Förderung der Existenzgründung und Arbeitsgelegenheiten) neben der Art des Trägermodells teils weitere statistisch signifikante Effekte bestimmter Bedingungen der Makro- und Organisationsebene (ISR et al. 2008: 234 ff.): Von Bedeutung sind u. a. der Kommunaltyp und die Arbeitslosenquote (ISR et al. 2008: 235 f.). Deutlich wird letztlich aber auch, dass die strategische Ausrichtung und die Verwaltungsorganisation nicht immer trennscharf voneinander zu betrachten sind, wenn sich z. B. Förderstrategien, wie oben dargestellt, in schriftlich fixierten Betreuungs- und Maßnahmeempfehlungen niederschlagen.
Auch Bauer et al. verdeutlichen anhand ihrer Untersuchung zur Umsetzung des § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt), dass an organisatorischen Maßnahmen mitunter die beabsichtigte sozial- oder arbeitsmarktpolitische Ausrichtung von Instrumenten abgelesen werden kann:
„Dort, wo eher auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt gesetzt wird, ist die Organisation des Teilhabechancengesetzes im untersuchten Sample oft beim Arbeitgeberservice angesiedelt, wohingegen es bei den teilhabeorientierten Jobcentern folgerichtig im beschäftigungsorientierten Fallmanagement verortet ist. […] An der organisatorischen Ansiedlung ist zuweilen auch ablesbar, ob die Jobcenter sich eher an den Erwartungen der Arbeitgeber ausrichteten oder eher die Problemhintergründe der Geförderten und der Teilhabeaspekt im Vordergrund stehen. Ersteres kann sogar so weitgehende Auswirkungen auf die organisatorische Umsetzung der Instrumente haben, dass das Coaching ebenfalls rein auf die Interessen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fokussiert ist und eher für deren Beratung eingesetzt wird.“ (Bauer et al. 2021: 31)
Beim selben Instrument gelangen Englert et al. (2023) zu der Erkenntnis, dass die Umsetzungsvarianten (Auswahl der Geförderten, Akquise der Arbeitgebenden und Matching und Ausgestaltung der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung) von drei Kontextfaktoren beeinflusst werden (vgl. Abbildung 4.3): Hierzu zählen die regionale Arbeitsmarktlage sowie die jobcenterinterne und -externe „Governance“.17
Abbildung 4.3
Kontextfaktoren der Umsetzungsvarianten des § 16i SGB II.
(Quelle: Eigene Bearbeitung nach Englert et al. (2023: 6): Zwischen Sozialem Arbeitsmarkt und Integrationsinstrument. Lizenz: CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de))
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4.1.4 Output: Performance

Hinsichtlich des Leistungsvergleichs zwischen den beiden Trägermodellen (ARGE und zkT) ist festzuhalten, dass die gesetzliche Evaluation der Experimentierklausel keine einheitlichen Wirkungen identifizieren konnte (Deutscher Bundestag 2008b: 20). Demzufolge weisen „beide Modelle in jeweils unterschiedlicher Ausprägung Vor- oder Nachteile in den Wirkungen auf individueller und gesamtwirtschaftlicher Ebene“ (ebd.) auf. In der Tendenz schneiden die ARGEn jedoch hinsichtlich der Arbeitsmarktintegration besser ab, nur im Hinblick auf die Integration in nicht-bedarfsdeckende Beschäftigung liegen die zkT vorne. Auch andere Studien finden – wenn auch teils nur für bestimmte Klientengruppen – höhere Übergangsquoten für die ARGEn bzw. gemeinsamen Einrichtungen (Boockmann et al. 2015; Holzner/Munz 2013; ISG/SMC 2013; Mergele/Weber 2020; Walter 2013).18 Die Leistungsunterschiede bzw. die dahinterliegenden Mechanismen können jedoch weder durch die Evaluation noch durch die soeben genannten Studien abschließend erklärt werden. Zwar lassen sich spezifische Organisationsmerkmale identifizieren, die die Arbeitsmarktintegration positiv beeinflussen, diese „Erfolgsfaktoren“ finden sich jedoch, mit unterschiedlichen Schwerpunkten, sowohl bei den ARGEn als auch bei den zkTn (Deutscher Bundestag 2008b: 22):19 So seien die durch die ARGEn gewählten Aktivierungsstrategien (frühe Erstgespräche, stärker durchgreifende Sanktionspolitik, Förderung einer bedarfsdeckenden Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt) von Vorteil, während die zkT häufiger auf die wirkungsvollere Variante des Fallmanagements (generalisiertes Fallmanagement) sowie längere Erstgespräche setzen und der Kinderbetreuung einen hohen Stellenwert beimessen (ebd.).
Als mögliche Erklärung wird daher durch die Autoren der Evaluation der Experimentierklausel ein eigenständiger „Modelleffekt“ zur Diskussion gestellt. Dieser könne theoretisch in unterschiedlichen traditionellen Kulturen und normativen Orientierungen (die eher auf Matching und Vermittlung ausgerichteten Agenturen für Arbeit und die mehr an Fürsorgeprinzipien orientierten Kommunen), der konstitutiven Eigenschaft des Modells ARGE (institutionalisierte Verbindung von Vermittlungskompetenzen und kommunalen Leistungen, die Synergien schafft) und der stärker zentralisierten Zielsteuerung oder Regelsteuerung durch die Bundesagentur für Arbeit in den ARGEn liegen (Deutscher Bundestag 2008b: 22 ff.). Zusammenfassend lautet das Ergebnis der Evaluation daher, dass die zkT insgesamt „eine durch das aus der Sozialhilfetradition stammende Fallmanagement geprägte sozialintegrative Strategie“ (Deutscher Bundestag 2008b: 24) verfolgen und weniger die Aufnahme von Beschäftigung subventionieren. Demgegenüber aktivieren die ARGEn schneller und vermittlungsorientierter, wobei sie darauf achteten v. a. in bedarfsdeckende Beschäftigung zu integrieren (ebd.).
Ergänzend zur gesetzlichen Evaluation hat der Deutsche Landkreistag das Internationale Institut für Staats- und Europawissenschaften mit einer gesonderten Untersuchung der „administrativen, organisatorischen und staats- wie kommunalpolitischen Auswirkungen der unterschiedlichen Trägermodelle“ (Hesse 2009: 23) beauftragt (u. a. Hesse/Götz 2007; Hesse 2009). Datengrundlage der Analysen bilden Fallstudien in 20 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie drei flächendeckende Befragungen aller Landkreise (ARGEn und zkT) und Optionsstädte (nur zkT), inkl. der jeweiligen Grundsicherungsstellen.20 In der Studie werden die Vorteile der zkT hervorgehoben, die u. a. in einer „deutlich problem- und klientelnähere[n] Gestaltung von Abläufen und Eingliederungsstrategien“ (Hesse 2009: 16), einer stärkeren Bemühung „um eine operative Berücksichtigung von Schnittstellen und sozialintegrativen Leistungen“ (Hesse 2009: 17) und ausgeprägteren operativen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten (Hesse 2009: 17 f.) liegen. Da für Hesse der Erfolg der jeweiligen Grundsicherungsstelle unabhängig vom Trägermodell „von der örtlichen Organisationsgestaltung und Vollzugspraxis“ (Hesse 2009: 18) abhängt, plädiert er aufgrund der „schwierigen Klientelanforderungen“ (ebd.) für die kommunale Trägerschaft bzw. zumindest für eine vollständige und dauerhafte Option (Hesse 2009: 19).
Unabhängig von der Trägerschaft der betrachteten Jobcenter, befasst sich Stegmann (2014) mit der Umsetzung und Wirkung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“.21 Im Rahmen des Programms wurden den beteiligten Jobcentern finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die für die Arbeitsmarktintegration von „über 50-jährigen Langzeitarbeitslosen relativ frei verausgabt werden konnten“ (Stegmann 2014: 28). In Anlehnung an die Politikfeldbezogene Verwaltungsanalyse (Grunow 2017) unterscheidet Stegmann zwischen sechs (Sub-)Dimensionen der Umsetzung: Adressaten, geschäftspolitische Ziele des Jobcenters, teilnehmerseitige und arbeitgeberseitige operative und instrumentelle Elemente, verwaltungsstrukturelle und prozedurale Elemente sowie beteiligte Umsetzer (Stegmann 2014: 31 ff.). Dabei findet er einerseits je Dimension eine unterschiedliche Anzahl von Clustern (n = 3–5), denen die Jobcenter zugeordnet werden können. Letztlich stellt er einen begrenzten Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit von Jobcentern zu Clustern und ihrer Leistungsfähigkeit, gemessen an der Beschäftigungswahrscheinlichkeit der am Bundesprogramm teilnehmenden Klienten, fest (Stegmann 2014: 34 f.).22 Auch wenn sie teils abweichende Cluster identifizieren, kommen Brussig et al. (2014) für das Teilprogramm „Impuls 50plus“ zu ähnlichen Ergebnissen.
Der Zusammenhang zwischen Ergebnisgrößen (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit und ohne Förderung, Stabilität der aufgenommenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie Leistungsbezug nach SGB II) und verschiedenen Organisationsvarianten wird auch in der Implementationsstudie zur „Berliner Joboffensive“ (BJO), einem Modellprojekt mit einer Laufzeit von zwei Jahren (Juni 2011 bis Mai 2013), betrachtet (Fertig 2015). Mithilfe der BJO sollte die Integrationsquote von marktnahen ELB in den ersten Arbeitsmarkt durch einen günstigeren Betreuungsschlüssel erhöht werden (Fertig 2015: 11). Die empirischen Befunde deuten darauf hin, dass jene Berliner Jobcenter mit einer engeren Verzahnung zwischen den BJO-Projektteams und den für marktferne Klienten zuständigen Basisteams besser als die übrigen Jobcenter abschneiden (Fertig 2015: 73).23
Fokussieren die bisher aufgegriffenen Studien vorrangig auf die Dimension der Arbeitsmarktintegration als Performancemaß, befassen sich ISG und SMC (2013) auch mit der „Rechtmäßigkeit“ der Leistungsgewährung anhand Daten zu Widersprüchen und Klagen (Bestand an Widersprüchen und Klagen relativ zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften sowie Stattgabequote bei Widersprüchen).24 Unter Berücksichtigung des Trägermodells, des SGB-II-Vergleichstyps, des Bundeslands und von SGB-II-Kennzahlen (Performanceindikatoren) als Erklärungsvariablen, finden Sie einen statistisch signifikanten höheren relativen Bestand an Widersprüchen und einen geringeren relativen Bestand an Klagen bei den zkTn (ISG/SMC 2013: 37 ff.). Hinsichtlich der Stattgabequote bei Widersprüchen sind hingegen keine Unterschiede zwischen den Trägermodellen festzustellen (ISG/SMC 2013: 40 f.). In der Gesamtschau gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass „kein durchgängiger und als systematisch zu erachtender Zielkonflikt zwischen den beiden betrachteten Dimensionen der Ergebnisqualität zu bestehen“ (ISG/SMC 2013: 42) scheinen.
Die aufgeführten Studien, insbesondere die gesetzliche Evaluation, verdeutlichen, dass die ARGEn bzw. gE und zkT jeweils spezifische Stärken und Schwächen aufweisen. Hinsichtlich der Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung scheinen die gE besser abzuschneiden, wobei nicht abschließend die verantwortlichen Mechanismen aufgedeckt werden können. Letztlich werden immerhin gewisse Organisationsmerkmale identifiziert, die einen Einfluss auf die Performance haben.

4.2 Variationen in der Verwaltungsorganisation

Zu Beginn geht Abschnitt 4.2.1 auf die grundlegenden organisatorischen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Trägermodellen (ARGEn bzw. gE und zkT) ein. Anschließend werden in Abschnitt 4.2.2 die Erkenntnisse zu den Bürokratiedimension skizziert, wobei zur Spezialisierung die meisten empirischen Befunde in der Literatur vorzufinden sind.
Prinzipiell hält die Evaluation der Experimentierklausel fest, dass eine „erhebliche Varianz in der Ausgestaltung der Kernprozesse zwischen und innerhalb“ (ISR et al. 2008: 121) der beiden Trägermodelle existiert. Übereinstimmend kommen auch Kaltenborn und Kaps (2013) in ihrer Studie zu den kommunalen Eingliederungsleistungen zu der Erkenntnis, dass nicht nur die Organisation der Einbeziehung der kommunalen Eingliederungsleistungen sowie der Leistungen für Bildung und Teilhabe, sondern auch die Organisation der Leistungserbringung im SGB II allgemein eine „hohe lokale Varianz“ (Kaltenborn/Kaps 2013: 76) aufweise.25 Auch ISG und SMC konstatieren, dass aus ihren 15 Fallstudien ersichtlich wird, „dass bei der Ausgestaltung der Kern- und Stützprozesse in der Praxis eine große Heterogenität hinsichtlich des konkreten Vorgehens, der damit verbundenen Ziele und damit auch des zugrunde liegenden Verständnisses von hoher Qualität vorherrscht“ (ISG/SMC 2013: 191). Für die Organisation des Betreuungsprozesses konstatieren Boockmann und Osiander et al. (2013), dass „es weitaus größere Unterschiede im Bereich des SGB II als im SGB-III-Bereich“ (Boockmann et al. 2013: 85) gebe, wobei im Letzteren stärkere Vorgaben bestünden (ebd.).
Trotz dieser größeren Organisationsvielfalt im SGB II ist zu konstatieren, dass
„die BA bei den ARGEn und gAw zunächst stark darauf gedrängt [hat], dass diese das Geschäftsmodell der Arbeitsagenturen (Kundenzentrum der Zukunft; ‚KuZ‘) mit seinen stark standardisierten Organisationsformen und Abläufen […] übernehmen. Dies führte dazu, dass die gAw und die ARGEn viele Organisationselemente aus der gerade reformierten Agentur für Arbeit übernommen haben: einen zentralen Empfang, eine Eingangszone, in der einfache Anliegen sofort bearbeitet werden, die Trennung von Leistungssachbearbeitung und Fallmanagement bzw. Vermittlung, Beratung an verbindlich festgelegten Terminen sowie einen speziellen Bereich, der Arbeitgeberanliegen beantwortet und Vermittlungsvorschläge unterbreitet.“ (ISR et al. 2008: 35)

4.2.1 Grundlegende Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Trägermodelle

Die beiden Trägermodelle vergleichend, fasst die gesetzliche Evaluation zusammen, dass das Muster bei zkTn „in einer geringeren Einheitlichkeit und Standardisierung der Aufgabenwahrnehmung in größerer regionaler Vielfalt [bestehe], verbunden mit einer geringeren systemischen Vergleichbarkeit der Verfahren und höherer lokaler Handlungsautonomie“ (Deutscher Bundestag 2008b: 19). Hierbei blieben organisatorische Traditionen der Sozialämter erhalten (ebd.). Im Gegensatz dazu zeigen sich bei den ARGEn eine höhere Einheitlichkeit und Standardisierung, eine eingeschränktere lokale Handlungsautonomie und organisatorische Elemente der Arbeitsverwaltung (ebd.).
Eine übergreifende Gemeinsamkeit der Grundsicherungsstellen bzw. Jobcenter, unabhängig vom Trägermodell, stellt hingegen die organisatorische bzw. personelle Trennung zwischen der Gewährung der materiellen Leistungen und der Integrationsleistungen (Aktivierung und Vermittlung) dar. Die empirische Verteilung einer von ISR et al. (2008) entwickelten Typologie verdeutlicht dies. In dieser werden die vier zentralen Prozessschritte (Zugangssteuerung, Gewährung materieller Leistungen, Aktivierung26 bzw. Fallmanagement und Arbeitsvermittlung) der Grundsicherungsstellen in einen Gesamtzusammenhang gebracht. Zu unterscheiden sind grundlegend folgende Typen (ISR et al. 2008: 135 ff.), wobei teils auch mehrere weitere Untertypen beobachtet werden (vgl. ISR et al. 2007, 2008):27
  • Funktionale Spezialisierung (Typ A): Separate Organisation von Leistungssachbearbeitung, Aktivierung und Arbeitsvermittlung, während die „Aktivierung“ aufgespalten und zwischen Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen und Personen mit keinen bzw. wenigen Vermittlungshemmnissen unterschieden wird. „Fallmanagement“ stellt somit eine speziell organisierte Aufgabe dar.
  • Integration von Aktivierung und Arbeitsvermittlung (Typ B): Separate Organisation der Leistungssachbearbeitung, jedoch kaum Spezialisierung der Aktivierung und Arbeitsvermittlung, da beide Aufgaben i. d. R. von derselben Fachkraft ausgeführt werden.
  • Partielle Integration der Gewährung materieller Leistungen und Eingliederungsleistungen (Typ C): Organisatorische Trennung von Aktivierung und Arbeitsvermittlung sowie Verbindung der Gewährung materieller Leistungen mit generellen Aktivierungsleistungen für ELB.
  • Vollständige Integration der Gewährung materieller Leistungen und Eingliederungsleistungen (Typ D): Eine Person ist sowohl für die Bearbeitung und Gewährung materieller Leistungen als auch von Eingliederungsleistungen zuständig, unabhängig von der jeweiligen Dienstbezeichnung.
Im Jahr 2007 sind die untersuchten ARGEn überwiegend dem Typ A zuzuordnen und die zkT wenden am häufigsten den Typ B an, auch wenn die bei den zkTn beobachteten Organisationsformen breiter streuten (ISR et al. 2008: 139 f.). Zusammenfassend halten die Autoren fest, dass sich „eine deutliche Tendenz zur Vereinheitlichung der Leistungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf ARGEn und gAw“ (ISR et al. 2008: 147) zeige. Weiterführend sei eine „deutliche Polarisierung in zwei ‚Produktionsmodelle‘“ (ebd.) zu beobachten: Einerseits die ARGEn mit einer hohen Spezialisierung der o. g. Funktionen und andererseits die zkT mit einer weitgehenden Integration der Eingliederungsleistungen und teilweise auch der Gewährung von materiellen Leistungen (ebd.).
Während die Spezialisierung der Leistungssachbearbeitung bei beiden Trägermodellen 2007 die dominierende Praxis darstellt, wurden integrierte Modelle immerhin bei 17 Prozent der zkT und nur bei 5 Prozent der gE praktiziert (IAW/ZEW 2008: 65).28 Aus neueren Untersuchungen geht einerseits hervor, dass es sich um ein beständiges Charakteristikum der überwiegenden Mehrheit der Jobcenter handelt. So berichten 94,5 Prozent der von Molle und Vaudt befragten Jobcenter-Beschäftigten, dass die Erbringung aktiver und passiver Leistungen personell getrennt erfolge (Molle/Vaudt 2023: 23). Andererseits scheint die Trennung von Eingliederung und Leistungssachbearbeitung bzw. die Spezialisierung des Personals (getrennte Organisationseinheiten, Teams etc.) bei gE (ca. 96 %), im Gegensatz zu zkT (rund 79 %), weiterhin zu überwiegen (ISG/SMC 2013: 17).29
Verantwortlich hierfür werden zum einen Vorgaben seitens der BA gemacht, die 2004 die Trennung der beiden Leistungsbereiche „zu den ‚Essentials‘ bei der Bildung von ARGEn erklärt hatte“ (ISR et al. 2008: 131). Zum anderen hätte die Existenz zweier getrennter Fachanwendungen ein organisatorisches Hindernis für eine integrierte Leistungsgewährung dargestellt (ebd.). Auch wird die Komplexität des Leistungs- und des Förderrechts im Allgemeinen als Hürde genannt, die der Erbringung durch eine Person entgegenstünden (ISR et al. 2008: 99). Mitunter wird in den Jobcentern mittels „gemischter“ Teams und/oder gemeinsamer Fallbesprechungen versucht Leistungsgewährung und Arbeitsmarktintegration enger zu verzahnen (ISR et al. 2008: 131).30
Im Hinblick auf das mit den Funktionsbezeichnungen verbundene Aufgabenprofil bestehen hingegen größere Unterschiede zwischen den Trägermodellen. So sind bei den zkTn insbesondere die Persönlichen Ansprechpartner (pAp), aber auch die Fallmanager, wesentlich häufiger für materielle Hilfen und förderrechtliche Angelegenheiten zuständig als in den Vergleichs-ARGEn (ISR et al. 2008: 96 f.).31 Demgegenüber führen Leistungssachbearbeiter bei den zkTn häufiger als bei den Vergleichs-ARGEn auch Profiling und Anamnese durch (ISR et al. 2008: 97). Darüber hinaus sind die Arbeitsvermittler bei den Vergleichs-ARGEn vorrangig mit der Betreuung der ELB betraut, während sie bei den zkT stärker auch für Kontakt, Beratung und Betreuung von Betrieben zuständig sind (ebd.). Insgesamt betrachtet fallen somit die Unterschiede hinsichtlich der Fachkräfte unterschiedlicher Funktionsbezeichnungen im Bereich Aktivierung und Vermittlung (Arbeitsvermittler, Fallmanager und pAp) bei den zkTn größer als bei den Vergleichs-ARGEn aus. Dies liege darin begründet, dass „die Aufgabenteilung in den ARGEn nicht entlang der Aufgaben verläuft, sondern entlang der Zuständigkeit für bestimmte Zielgruppen“ (ISR et al. 2008: 98):32 So obliegen Fallmanagern in ARGEn grundsätzlich ähnliche Aufgaben wie Arbeitsvermittlern, sie sind jedoch meist für eine andere Zielgruppe, nämlich ELB mit multiplen Vermittlungshemmnissen zuständig (ebd.). Dieser Aspekt wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Integrationsfachkräfte der zkT häufig für alle Klientengruppen zuständig sind, während die Integrationskräfte der ARGEn zu einem größeren Anteil auf bestimmte Klientengruppen spezialisiert sind (ISR et al. 2008: 200 f.).
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die bewerberorientierte Vermittlung zeigen die Ergebnisse der gesetzlichen Evaluation auf, dass jene bei den untersuchten ARGEn am häufigsten den Arbeitsvermittlern obliegt, gefolgt von den Fallmanagern (ISR et al. 2008: 218). Nur in wenigen Fällen sind die Mitarbeitenden des Arbeitgeberservice an der Bewerbervermittlung beteiligt (ebd.). Bei den zkTn sind hingegen häufiger die Fallmanager mit der bewerberorientierten Vermittlung betraut und auch der Arbeitgeberservice wirkt häufiger an der Vermittlung mit (ebd.). Allgemein ist zudem festzuhalten, dass im Gegensatz zu den meisten ARGEn, in denen zwischen stellenorientierter und bewerberorientierter Vermittlung unterschieden wird, die pAp und Fallmanager bei den zkTn stärker in das Arbeitgebergeschäft involviert sind (ISR et al. 2008: 227).
Eine weitere Gemeinsamkeit zwischen ARGEn bzw. gE und zkTn stellt wiederum die Tatsache dar, dass sich nahezu durchgehend die besondere Stellung des Personenkreises der unter 25-Jährigen (U25) im SGB II in der Verwaltungsorganisation der Jobcenter niederschlägt.33 Im Jahr 2006 erfolgte in 98 Prozent der ARGEn und bei 78 Prozent der zkT eine separate Betreuung der U25-Klienten (IAW 2007b: 47). Meist handelte es sich dabei um separate Teams (ARGEn. 47 %; zkT: 49 %) oder separate Mitarbeitende (ARGEn 44 %; zkT: 17 %), in den weiteren Fällen bestanden separate Organisationseinheiten oder gemeinsame Teams mit dem SGB-III-Bereich (ebd.). Auch ISG und SMC (2013: 67) finden an allen Fallstudienstandorten verschiedene Spezialisierungen im U25-Bereich. Auch hier zeigt sich wieder die bereits oben (vgl. Abschn. 4.1.3) angedeutete Verwobenheit zwischen strategischer Ausrichtung und Verwaltungsorganisation.

4.2.2 Bürokratiedimensionen

Generell lassen sich vor allem hinsichtlich des Ausmaßes der Spezialisierung in den Jobcentern einige Erkenntnisse in der Literatur finden. Neben der in fast allen Jobcentern vorzufindenden spezialisierten Betreuung des Personenkreises U25 (s. o.), lassen sich weitere Personengruppen identifizieren, für die spezielle Stellen oder Teams in Jobcentern existieren. So verfügen drei der 15 von ISG und SMC untersuchten Jobcenter über Spezialisierungen für Selbständige und zwei Jobcenter betreuen Alleinerziehende durch spezialisierte Mitarbeitende (ebd.).
Auch Brussig et al. stellen bei der Umsetzung des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ fest, dass die Jobcenter der Fallstudien „überwiegend intern spezialisierte Zuständigkeiten für die Teilnehmer- und Arbeitgeberbetreuung festgelegt“ (Brussig et al. 2019: 48) haben.34 Entsprechend der Anzahl der Teilnehmend wurden entweder ganze Teams eingerichtet oder einzelne Fachkräfte mit der Umsetzung – teils zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben – beauftragt (ebd.). Gleichermaßen finden Oschmiansky et al. in ihrer Studie zur Situation und Betreuung psychisch Kranker im SGB II „vielfältige Organisationsvarianten“ (Oschmiansky et al. 2017: 140) in den acht Fallstudien-Jobcentern. Die Varianten reichen von keiner Spezialisierung über einzelne Rehabilitations-Spezialisten bis hin zu ganzen Rehabilitations-/Schwerbehinderten-Teams (ebd.).35
Dietz et al. beobachten Ähnliches für den Personenkreis der Geflüchteten: In einer 2017 durchgeführten Erhebung geben 50 Prozent der befragten Jobcenter-Beschäftigten an, dass ihre Organisation über spezialisierte Teams für die Beratung und Vermittlung von Geflüchteten verfügt (Dietz et al. 2018: 6).36 Weitere 38 Prozent der Beschäftigten arbeiten in Jobcentern, in denen in den regulären Teams zumindest einzelne auf den Personenkreis spezialisierte Vermittlungsfachkräfte angesiedelt sind (ebd.). Brussig et al. (2022: 129) gelangen auf Grundlage einer quantitativen Befragung zu ähnlichen Werten für das Jahr 2018. Sie ergänzen jedoch, dass die spezialisierten Teams zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallstudien (September 2018 bis September 2019)größtenteils bereits wieder reduziert oder sogar vollständig aufgelöst worden waren (Brussig et al. 2022: 133). Selbst dort, wo es noch Spezialisierungen gab, bestand die Absicht, jene aufgrund der sinkenden Fallzahlen aufheben zu wollen (ebd.). Nach der Aufhebung würden die betroffenen Beschäftigten in den Jobcentern „weiterhin als spezialisierte Fachkräfte für die flüchtlingsbezogene Sprachkurs- und Maßnahmenkoordination sowie Arbeitsvermittlung“ (ebd.) eingesetzt werden. Zusammenfassend kommen Boockmann und Scheu (2019) in ihrer Studie zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten zu dem Schluss, dass sich die „interne Organisation und Spezialisierung von Aufgaben in den Jobcentern […] erheblich [unterscheidet]“ (Boockmann/Scheu 2019: 399).
Pongratz et al. (2013) beschäftigen sich mit der Handhabung des Einstiegsgeldes in Jobcentern und schlussfolgern, dass der Spielraum hinsichtlich der Organisation der Einstiegsgeldförderung „aufgrund der rechtlichen Vorgaben, der Umsetzungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit und der Komplexität der Aufgabe groß“ (Pongratz et al. 2013: 45) sei.37 Die betrachteten Jobcenter unterscheiden sich hinsichtlich der Gründungsförderung v. a. darin, ob alle oder gewisse Teilaufgaben von spezialisierten Integrationsfachkräften wahrgenommen werden (Pongratz et al. 2013: 56). Zurückzuführen ließe sich eine derartige Spezialisierung weniger auf eine strategische Planung, denn auf persönliche Interessen und fachliche Erfahrungen einzelner Führungs- oder Fachkräfte (ebd.). Die organisatorische Umsetzung resultiere dann aus individuellen Vorstellungen dieser Akteure und spezifischen Rahmenbedingungen, z. B. der Größe des Jobcenters und der Verteilung der Standorte (ebd.). Die Praxis der Einstiegsgeldvergabe vergrößere sich demnach durch verschiedene Spezialisierungsstrategien zwischen den Jobcentern und verringere sich innerhalb dieser (Bernhard/Pongratz 2014: 223).
Auch Bauer et al. stellen im Zwischenbericht zur Evaluation der Förderinstrumente nach §16e und §16i SGB II einen Bezug zur Organisationsgröße als Kontextfaktor her, indem sie ausführen, dass das Teilhabechancengesetz (THCG) in größeren Jobcentern oft in Spezialteams und in kleineren Jobcentern eher über „die Fläche“ (Bauer et al. 2021: 31), also alle Integrationsfachkräfte, organisiert werde (ebd.). Einen Bezug zur Größe des Jobcenters stellen auch Boockmann et al. her: Sie beobachten, dass die im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (LZA-Programm) eingesetzten Betriebsakquisiteure (BAK) zwar mehrheitlich dem Bereich Markt und Integration zugeordnet wurden (53 %), jedoch „in einem weiteren knappen Viertel in eigenständigen Projektteams agierten, was vor allem größere Jobcenter betraf“ (Boockmann et al. 2021: 52).38
Explizite empirische Erkenntnisse zu den weiteren Bürokratiedimensionen sind nahezu kaum zu finden. Spezifische Ansatzpunkte bieten v. a. Studien, die sich mit den Beratungs- und Vermittlungsprozessen beschäftigen. Im Allgemeinen wird in diesem Kontext den vonseiten der BA entwickelten Konzepten wie u. a. dem 4-Phasen-Modell (4PM) der Integrationsarbeit und der Beratungskonzeption (BeKo) SGB II sowie den zentral durch die BA eingeführten IT-Fachverfahren eine standardisierende Wirkung zugeschrieben (Boockmann/Scheu 2019: 398; ähnlich Klingert/Lenhart 2017: 20).39 Ähnlich fassen es Kaps et al., indem sie davon sprechen, dass in den gE die Ablauforganisation des KuZ „mit seinen Profillagen und Handlungsprogrammen aus dem SGB III über eine entsprechende Strukturierung der IT-Fachverfahren spätestens seit der Einführung des 4-Phasen-Modells als Normierung der Prozessorganisation im SGB II“ (Kaps et al. 2017: 61) wirkt. Welche Wirkung die Konzepte tatsächlich im Einzelfall entfalten bleibt jedoch fraglich, wenn Studienergebnisse beispielsweise auf Umsetzungsprobleme von 4PM u. a. aufgrund mangelnder Zeitressourcen der Integrationsfachkräfte und eines fehlenden Verständnisses für die Idee von 4PM bei Fach- und Führungskräften hinweisen (Egenolf et al. 2014: 56).
Aus einer Untersuchung von Fallverläufen im SGB II und SGB III schließen Schütz et al., dass „in beiden Rechtskreisen ein Übergewicht der einzelfallorientierten Elemente gegenüber den standardisierten Elementen klar zu erkennen“ (Schütz et al. 2011: 256) sei. Prägend sei standardisiertes Vorgehen aber beim Profiling, v. a. in Erstgesprächen, und bei stark vermittlungsorientierten Fallverläufen (ebd.). Sie konstatieren, dass die Vorgaben und Standardisierung von zentralen Themenblöcken, inkl. der typischen Sequenzfolge bestehend aus Profiling, Stellensuche und Eingliederungsvereinbarung, die Gesprächsverläufe sowie die thematische Dichte beeinflussen würden, aber dennoch keine völlig homogene Gesprächsstruktur vorliege (Schütz et al. 2011: 313).
In einer jüngeren Studie zu Bedarfsgemeinschaften und ihren Mitgliedern in der Beratungs- und Vermittlungsarbeit der Jobcenter, finden Bähr et al. (2019) einerseits bei der Zuweisung von Klienten zu Vermittlungsfachkräften unterschiedliche Vorgehensweisen. Andererseits identifizieren sie aber bei der Dauer und Terminierung der Beratungsgespräche sowie bei der Organisation der Erst- und Folgegespräche „allgemeine Muster der Regelmäßigkeit“ (Bähr et al. 2019: 69), wobei jedoch einzelne Ausprägungen von Fall zu Fall variieren. Die Dokumentation der Beratung sei wiederum in einem hohen Maße standardisiert (ebd.).40
Die Häufigkeit und Dauer von Beratungsgesprächen wird in den Agenturen für Arbeit und vielen Jobcentern in sog. Kontaktdichtekonzepten festgehalten, wobei die Vorgaben häufig nach den jeweiligen Problemlagen der Klienten differenziert werden (Boockmann et al. 2010: 5). Die Erhebungsdaten von Boockmann et al. zeigen diesbezüglich auf, dass die Angaben zur tatsächlichen Kontaktdichte die Vorgaben in der Tendenz zwar widerspiegeln, sich aber die Antworten im Einzelnen in einer relativ großen Bandbreite bewegen, was darauf hindeute, „dass die Regelungen zur Kontaktdichte, wenn es sie gibt, sehr unterschiedlich mit Leben gefüllt werden“ (ebd.).
Abseits der zumindest teilweise eher standardisierten Verfahren der „regulären“ Beratungs- und Vermittlungsarbeit scheint die Ausgestaltung der weiteren Prozesse zwischen den Jobcentern stärker zu variieren. Beispielhaft sei auf den Prozess der Gründungsförderung verwiesen, bei welchem die Auswahlstufen zwischen den von Bernhard und Pongratz untersuchten Jobcentern unterschiedlich angelegt sind, auch wenn sie typischerweise gewisse Schritte beinhalten (Bernhard/Pongratz 2014: 222). Die konkreten Verfahrensschritte seien meist „per ermessenslenkender Weisung oder per legitimierter Arbeitsroutine vorgegeben“ (ebd.), ließen aber Handlungsspielraum für die Integrationsfachkräfte.

4.3 Organisationale Umsetzung des beschäftigungsorientierten Fallmanagements

Trotz seiner zentralen Stellung in der Gesetzesbegründung zum SGB II, erfolgte bis dato keine umfassende Untersuchung der Umsetzung des beschäftigungsorientierten Fallmanagements in den Jobcentern. Die vorhandenen Studien lassen sich v. a. hinsichtlich ihrer Aktualität und ihres verfolgten Forschungsdesigns unterscheiden. Aus der frühen Implementationsphase der Grundsicherung für Arbeitsuchende resultieren einige quantitative (IAW/ZEW 2008; ISR et al. 2008; Hesse 2009; Hesse/Götz 2007) und qualitative Studien (Ludwig 2014; Kolbe/Reis 2008). Neuere Studien sind hingegen ausnahmslos qualitativ angelegt (Börner et al. 2017; Göckler et al. 2014; Kempkens/Passon 2020; Rübner 2020a, 2020b). Zwischen diesen neueren und den frühen Studien, ist die quantitativ-qualitative Untersuchung von ISG und SMC (2013) einzuordnen. Allen genannten empirischen Untersuchungen ist allerdings gemein, dass sie sich auf einige wenige Aspekte der Umsetzung des bFM beschränken, wodurch ein umfänglicher Blick unterbleibt. Tabelle 4.2 führt alle empirischen Studien auf, die sich explizit (auch) mit der Umsetzung des bFM im SGB II befassen und für das vorliegende Kapitel ausgewertet wurden. Bei der Darstellung der Forschungsergebnisse wird die unterschiedliche Aussagekraft der Studien berücksichtigt, sodass eher auf Studienergebnisse zurückgegriffen wird, die eine höhere Aktualität besitzen und denen eine höhere Fallzahl zugrunde liegt.
Tabelle 4.2
Empirische Studien zum beschäftigungsorientierten Fallmanagement
Autoren (Jahr)
Forschungsdesign
Datengrundlage / Erhebungszeitpunkt
Bender und Brandl (2017)
qualitativ
14 Fallstudien in den Bereichen „Interne ganzheitliche Integrationsberatung (Inga)“ (SGB III) und „Fallmanagement“ (SGB II);
2013–2015
Böner et al. (2017)
qualitativ
Leitfadengestützte Interviews mit 5 Fallmanagern (SGB II);
2013
Göckler et al. (2014)
qualitativ
Falldarstellungen und standardisierte Befragung zu organisations- und fallbezogenen Aspekten von 17 Case Managern aus 9 Jobcentern und von 3 freien Trägern der Beschäftigungsförderung;
2012
Hesse (2009)
qualitativ / quantitativ
Fallstudien in 20 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie drei flächendeckende Befragungen aller Landkreise und Optionsstädte, inkl. der jeweiligen Grundsicherungsstellen;
2005–2008
Hesse/Götz (2007)
IAW und ZEW (2008)
quantitativ
Dreimalige flächendeckende Organisationsbefragung bei allen Grundsicherungsstellen („IAW-SBG-II-Organisationserhebung“);
2005–2007
ISG und SMC (2013)
qualitativ / quantitativ
Onlinebefragung der Geschäftsführungen der Jobcentern (Rücklaufquoten: gE: 64,0 %; zkT: 63,8 %) und Fallstudien in 15 Jobcentern
2013
ISR et al. (2008)
qualitativ / quantitativ
Fallstudien bei einer Stichprobe von 154 Grundsicherungsstellen;
2006–2008
Kempkens und Passon (2020)
qualitativ
Leitfadengestützte Experteninterviews mit 112 Fallmanagern (SGB II);
k.A.
Kolbe und Reis (2008)
qualitativ
Fallstudien bei 4 Grundsicherungsstellen (3 ARGEn; 1 zkT);
2005–2006
Ludwig (2014)
qualitativ
Fallstudien in zwei Kommunen (Stadt-zkT; Kreis-ARGE);
2009–2011
Rübner (2020a, 2020b)
qualitativ
leitfadengestützte Interviews mit 77 Integrationsfachkräften und 82 Fallmanagern (SGB II);
2017–2018
Strotmann et al. (2011)
quantitativ / qualitativ
Auswertung der IAW-SBG-II-Organisationserhebung
Quelle: Eigene Zusammenstellung. Anmerkung: Teilweise ist das beschäftigungsorientierte Fallmanagement nur einer von mehreren Untersuchungsgegenständen der aufgeführten Studien. Die Unterscheidung, ob die Erkenntnisse auf qualitativen und/oder quantitativen Erhebungen basieren bezieht sich jedoch stehts auf den hier interessierenden Untersuchungsgegenstand, nämlich das beschäftigungsorientierte Fallmanagement
Was aus den aufgeführten Studien nicht hervor geht, sondern ein Revisionsbericht der BA aufzeigt, ist der Umstand, dass zwei der 20 dort untersuchten Jobcenter zum Prüfungszeitpunkt kein bFM angeboten haben (BA 2022a: 3). Abseits dessen verläuft die grundlegendste organisatorische Unterscheidung des in den Jobcentern implementieren bFM entlang der Frage nach der angewendeten Fallmanagement-Variante, also ob es sich um einen spezialisierten oder generalisierten Fallmanagement-Ansatz handelt. Bei einem spezialisierten Fallmanagement-Ansatz wird das Fallmanagement nur für den Teil der Klienten erbracht, der gewisse Anforderungen (Case-Finding-Kriterien, vgl. Abschn. 2.3.4.2) erfüllt. Hingegen erstreckt sich ein generalisierter Fallmanagement-Ansatz auf alle Klienten.
Tabelle 4.3
IAW-SGB-II-Organisationstypologie für die Organisation der Kundenbetreuung Ü25
Typ I:
Typ II:
Spezialisierter Fallmanagement-Ansatz (67 %)
Generalisierter Fallmanagement-Ansatz (33 %)
254 (77 %) ARGEn
13 (19 %) zkT
15 (71 %) gAw
77 (23 %) ARGEn
56 (81 %) zkT
6 (29 %) gAw
Typ Ia
Typ Ib
Typ IIa
Typ IIb
Unmittelbare Vermittlung auf den 1. AM ist nicht Teil des Fallmanagements (27 %)
Unmittelbare Vermittlung auf den 1. AM ist Teil des Fallmanagements (40 %)
Unmittelbare Vermittlung auf den 1. AM ist nicht Teil des Fallmanagements (9 %)
Unmittelbare Vermittlung auf den 1. AM ist Teil des Fallmanagements (24 %)
99 (30 %) ARGEn
7 (10 %) zkT
6 (29 %) gAw
155 (47 %) ARGEn
6 (9 %) zkT
9 (43 %) gAw
16 (5 %) ARGEn
20 (29 %) zkT
0 (0 %) gAw
61 (18 %) ARGEn
36 (52 %) zkT
6 (29 %) gAw
Typ Iaa
Typ Iab
Typ Iba
Typ Ibb
Typ IIaa
Typ IIab
Typ IIba
Typ IIbb
Leistungen zur Sicherung des LU nichtintegriert
(25 %)
Leistungen zur Sicherung des LU integriert
(2 %)
Leistungen zur Sicherung des LU nicht integriert
(38 %)
Leistungen zur Sicherung des LU integriert
(2 %)
Leistungen zur Sicherung des LU nicht integriert
(8 %)
Leistungen zur Sicherung des LU integriert
(1 %)
Leistungen zur Sicherung des LU nicht integriert
(22 %)
Leistungen zur Sicherung des LU integriert
(2 %)
93 (28 %) ARGEn
6 (9 %)
zkT
6 (29 %) gAw
6 (2 %)
ARGEn
1 (1 %)
zkT
0 (0 %)
gAw
149 (45 %)
ARGEn
4 (6 %)
zkT
9 (43 %) gAw
6 (2 %)
ARGEn
2 (3 %)
zkT
0 (0 %)
gAw
14 (4 %)
ARGEn
18 (26 %)
zkT
0 (0 %)
gAw
2 (0 %)
ARGEn
2 (3 %)
zkT
0 (0 %)
gAw
58 (18 %)
ARGEn
29 (42 %)
zkT
6 (29 %)
gAw
3 (1 %)
ARGEn
7 (10 %)
zkT
0 (0 %)
gAw
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an IAW und ZEW (2008: 68), Stand: 31.10.2007. Abkürzungen: „AM“: Arbeitsmarkt; „LU“: Lebensunterhalt. Die Prozentangaben beziehen sich auf die jeweilige Zeile
Erste Erkenntnisse hierzu lieferte die Evaluation der Experimentierklausel. Wie Zeile eins von Tabelle 4.3 für den Personenkreis Ü25 veranschaulicht, wurde 2007 in zwei Drittel der Grundsicherungsstellen das bFM in der spezialisierten Variante erbracht.41 Bei den zugelassenen kommunalen Trägern dominiert hingegen mit über 80 Prozent der generalisierte Fallmanagement-Ansatz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) entwickelten SGB-II-Organisationstypologie einerseits auch jene Fallmanagement-Ansätze der generalisierten Variante zugerechnet werden, bei denen das Fallmanagement zwar nur für einen Teil der Klienten erbracht wird, dasselbe Personal aber beide Gruppen betreut (IAW/ZEW 2008: 50). Dies war 2007 bei 12 Prozent der ARGEn und 19 Prozent der zkT der Fall (ebd.). Andererseits werden jene Fälle dem spezialisierten Ansatz zugeordnet, in denen alle Klienten Fallmanagement erhalten, aber zusätzliche Experten für ein (vertieftes) Fallmanagement zur Verfügung stehen (IAW/ZEW 2008: 51). Dieses Modell wurde von 13 Prozent der ARGEn und 56 Prozent der zkT verfolgt.
Eine etwas aktuellere quantitative Studie von ISG und SMC aus 2013 zeigt auf, dass 80 Prozent der befragten Jobcenter ein spezialisiertes, 16 Prozent ein generalisiertes und vier Prozent gar kein Fallmanagement anbieten (ISG/SMC 2013: 58). In der qualitativen Studie von Rübner, die sich auf 2017 und 2018 geführte leitfadengestützte Interviews mit Integrationsfachkräften (N = 77) und Fallmanagern (N = 82) in 52 gE stützt, zeigt sich wiederum, dass nahezu alle beforschten Jobcenter nach einem spezialisierten Ansatz arbeiten (Rübner 2020b: 207). Lediglich in einem Fall waren keine Fallmanagementstrukturen implementiert worden (ebd.). Von den befragten Fallmanagern sind 82 Prozent ausschließlich spezialisiert tätig und 17 Prozent betreuen auch Personen ohne Fallmanagementbezug (ebd.).42
Sowohl mit dem generalisierten als auch mit dem spezialisierten Fallmanagement-Ansatz sind nach Meinung der im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel befragten Experten der Grundsicherungsstellen spezifische Vor- und Nachteile verbunden. Ersterer ermögliche u. a. eine ganzheitliche Betrachtung der Klienten, wodurch komplexe Problemlagen besser entdeckt und berücksichtigt werden können (Strotmann et al. 2011: 205). Weitere Vorteile werden darin gesehen, dass durch den Ansatz eine integrierte Betreuung von Bedarfsgemeinschaften ermöglicht werde, der Betreuungsprozess ohne größeren Aufwand angepasst werden könne, falls sich die Notwendigkeit ergebe, und er das Risiko von Stigmatisierung vermeide (Strotmann et al. 2011: 205 f.). Wie aus der Erhebung von ISG und SMC ersichtlich wird, wird mitunter auch im Hinblick auf das Personal ein generalisierter Ansatz verfolgt, um eine Frustration aufseiten der Integrationsfachkräfte „durch die ausschließliche Betreuung vermeintlich schwieriger Fälle und damit das weitgehende Ausbleiben von individuellen Integrationserfolgen zu vermeiden“ (ISG/SMC 2013: 58).
Im Gegensatz dazu zeichne sich der spezialisierte Fallmanagement-Ansatz durch eine geringere Komplexität für das Betreuungspersonal aus, ermögliche Spezialisierungsvorteile bei den Fachkräften und führe je nach tariflicher Eingruppierung des Personals zu Kostenersparnissen, da nur ein Teil der Klienten durch die, häufig besser bezahlten, Fallmanager betreut wird (Strotmann et al. 2011: 206). Jobcenter, die den generalisierten Ansatz wählen, würden wiederum „oft schwierigen Debatte um die angemessene und vergleichbare Bezahlung“ (Göckler/Rübner 2019: 174) entgehen.
Wird zwischen Fallmanagement- und Nicht-Fallmanagement-Klienten differenziert, ist danach zu unterscheiden, wann der Zeitpunkt für die Entscheidung über die Anwendung von Fallmanagement ist. 2007 erfolgte bei der Mehrheit der ARGEn (64 %) die Entscheidung über die Anwendung des bFM erst im weiteren Betreuungsprozess (bei zkT: 13 %) (IAW/ZEW 2008: 5 f.). In wenigen ARGEn fiel die Entscheidung bereits nach Antragstellung (3 %; bei zkT: 19 %) und etwas häufiger auf Grundlage des Erstgesprächs (33 %; bei zkT: 69 %) (ebd.). In der überwiegenden Mehrheit der Grundsicherungsstellen, die einen vollkommen spezialisierten Fallmanagement-Ansatz verfolgen, wurde zu diesem Zeitpunkt die Zuweisung zum Fallmanagement dezentral durch die Mitarbeitenden im Bereich Eingliederungsleistungen vorgenommen (IAW/ZEW 2008: 57 f.). Zentrale Clearingstellen und sonstige Vorgehensweisen bildeten die Ausnahmen (ebd.).
Der Anteil der Fallmanagement-Klienten derjenigen Grundsicherungsstellen, die einen spezialisierten Ansatz verfolgen, variiert auf organisationaler Ebene. Der Median des Anteils dieser Personen an allen Klienten lag 2007 in den ARGEn bei zehn Prozent und bei den zkT bei fast 58 Prozent (IAW/ZEW 2008: 45). In beiden Teilgruppen herrscht eine gewisse Streuung, die bei den zkT jedoch deutlich größer ausfällt: So beträgt der Abstand zwischen dem ersten und dem dritten Quartil bei den ARGEn etwa 15 Prozentpunkte und bei den zkT etwa 45 Prozentpunkte.43 Für 2013 konstatieren ISG und SMC, dass ca. 15 Prozent aller zu aktivierenden eHb (Ü25) Fallmanagement erhielten (gE: ca. 13 %; zkT: gut 25 %), die Spannbreite jedoch von einem Prozent der Personen bis zu 90 Prozent reiche (ISG/SMC 2013: 17 f.).
Nach Rübner bilden die in der fachlichen Weisung der BA zum bFM genannten Zugangskriterien den Referenzrahmen (drei Handlungsbedarfe in den Schlüsselgruppen Leistungsfähigkeit und / oder Rahmenbedingungen), auch wenn in seiner Studie etwa die Hälfte der befragten Fallmanager angibt, „dass daneben auch Einzelfallentscheidungen möglich sind bzw. Personen einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Wohnungslose, Haftentlassene, Frauen in Frauenhäusern) direkt ins Fallmanagement übergeben werden“ (Rübner 2020b: 208). Neben der elektronischen Dokumentation der Fallübergabe erfolgt häufig eine Rücksprache zwischen den Integrationsfachkräften und Fallmanagern (ebd.). Nahezu alle im Rahmen der Studie von Kempkens und Passon befragten Fallmanager geben hinsichtlich der Fallübergabe an, dass sich die Form der „warmen Übergabe“, wobei es sich um ein Sechs-Augen-Gespräch zwischen abgebender Integrationsfachkraft, Fallmanager und Klient handelt, weitgehend in der Praxis durchgesetzt habe (Kempkens/Passon 2020: 106 f.).
Tabelle 4.3 (Zeile 2) gibt auch Auskunft darüber, dass in der Mehrheit der Fälle die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt Teil des Fallmanagements ist und nicht z. B. durch spezialisiertes Vermittlungspersonal erfolgt. Die Integration der Vermittlung in den Betreuungsprozess ermögliche eine nahtlose Verbindung von Aktivierung und Vermittlung, was als „Betreuung aus einer Hand“ bezeichnet wird (Strotmann et al. 2011: 206). Da die Arbeit des Fallmanagements unmittelbar in die Vermittlungstätigkeit einfließe, könne dies motivationsfördernd für die Fallmanager sein (ebd.). Des Weiteren könne sich in diesem Ansatz in stärkerem Maße ein Vertrauensverhältnis zwischen Klienten und Fachkraft aufbauen, das sich auch positiv auf die Vermittlungschancen auswirken könne (ebd.). Die Integration der Vermittlung könne zudem dazu führen, dass „persönliche Problemlagen, die im Betreuungsprozess erkannt werden, einfacher und umfassender bei der Vermittlung berücksichtigt werden können“ (ebd.) und ein passgenaueres Matching durch eine bessere Kenntnis der Klienten erzielt werden könne (ebd.). In Verbindung mit dem generalisierten Ansatz führe die Integration der Vermittlung auch dazu, dass die Verantwortung für den gesamten Betreuungsprozess in einer einzigen Hand liege und Misserfolge somit nicht auf Kollegen abgewälzt werden können (Strotmann et al. 2011: 207).
Darüber hinaus bleibe das Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt während des gesamten Betreuungsprozesses präsent (ebd.). Göckler und Rübner plädieren dafür, dass die Fallmanager nicht von arbeitsmarktnahen Aufgaben befreit werden sollen, auch um Schnittstellen zu vermeiden (Göckler/Rübner 2019: 173) Wie Ludwig jedoch am Beispiel von einem ihrer beiden Fallstudienstandorte aufzeigt, könne dies dazu führen, dass Fallmanagement hinter das Erfordernis der Arbeitsmarktintegration zurücktrete, was folgendes bedeute: „Fallmanagement wurde als fachliches Handlungskonzept eingeführt, steht aber nur noch auf dem Papier“ (Ludwig 2014: 170).
Im Gegensatz dazu biete die Spezialisierung der Vermittlung die Vorteile, dass es eine Überforderung des Personals verhindere, sich große Kompetenz- und Spezialisierungsvorteile realisieren ließen und Arbeitgebern eine überschaubare Anzahl von Ansprechpersonen gegenüberstehe (Strotmann et al. 2011: 207). Auch wird hervorgehoben, dass die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt somit einen festen Raum einnehme und somit nicht die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung in der Fallarbeit zu kurz komme (ebd.). Im spezialisierten Ansatz geht die Spezialisierung der Vermittlung darüber hinaus mit einer besseren Verteilung der Kundenrisiken einher, sodass Reputationsprobleme der Fallmanager, da ihnen nur die „schlechten“ Risiken zur Verfügung stehen, gegenüber potenziellen Arbeitgebern vermieden werden (ebd.).
Schließlich ist anhand Tabelle 4.3 (Zeile 3) zu erkennen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eher selten in das Fallmanagement integriert sind. Dies bedeutet, dass die zuständige Integrationsfachkraft entweder auch für die Leistungssachbearbeitung zuständig ist oder aber zumindest als Ansprechperson hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fungiert. 2007 war ersteres in vier Prozent (ARGEn: 2 %; zkT: 13 %) und letzteres in drei Prozent (ARGEn: 3 %; zkT: 4 %) der Grundsicherungsstellen der Fall (IAW/ZEW 2008: 64).
Die Integration der materiellen Leistungen biete den Vorteil einer einheitlichen Ansprechperson für die Kunden, was Schnittstellen vermeide und förderlich für ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Klienten und Fachkraft sei (Strotmann et al. 2011: 208). Zudem bestehe im Fall von Sanktionen kein Abstimmungsbedarf zwischen der für die Vermittlung und der für die Leistungsgewährung verantwortlichen Person, sodass „besonders gut gewährleistet werden kann, dass die Sanktionierung im Sinne des Aktivierungsgedankens erfolgt“ (ebd.) und ein Zeitbedarf für Absprachen entfällt.
Die überwiegende Zahl der befragten Experten der Grundsicherungsstellen bewertet „eine Integration der Leistungssachbearbeitung in das Fallmanagement jedoch äußerst skeptisch“ (ebd.). Zentrale Argumente sind hier die Komplexität des Leistungsrechts und die regelmäßigen Änderungen der rechtlichen Bestimmungen, was zu einer Überforderung der Beschäftigten führen könne (ebd.). Dementsprechend reduziere die Spezialisierung das Risiko von Fehlauskünften und -berechnungen (ebd.). Auch werde vermieden, dass die Leistungssachbearbeitung im Verhältnis zu den Eingliederungsleistungen zu viel Zeit in Anspruch nehme (ebd.).
54 Prozent der in der Studie von Rübner befragten Personen betreuen eine bestimmte Zielgruppe (Rübner 2020b: 207 f.). Häufig handelt es sich um die Personengruppe U25, weitere Zielgruppen sind Frauen aus einem Frauenhaus, Alleinerziehende, Wohnungslose und Rehabilitanden sowie psychisch kranke Personen (Rübner 2020b: 208). Die Studie von Hesse zeigt ergänzend auf, dass die Zuweisung der Klienten zu den Mitarbeitenden im Fallmanagement am häufigsten nach Wohnort und/oder Merkmalen zugewiesen werden, gefolgt vom Anfangsbuchstaben (Hesse 2009: 211). Die Marktnähe und sonstige Kriterien spielen eher eine untergeordnete Rolle (ebd.).
Hinsichtlich der Betreuungsrelation geben die vorliegenden Studien Aufschluss darüber, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Verhältnis von 1:75 in vielen Jobcentern verwirklicht wird, auch wenn häufiger nach oben, v. a. in den Bereich 1:100–200, und seltener nach unten, abgewichen wird (Göckler et al. 2014: 21; ISG/SMC 2013: 65; Kempkens/Passon 2020: 109; Rübner 2020b: 209). Diesbezüglich erläutert Rübner, dass bei den Überschreitungen durchgängig jene Fallmanager vertreten sind, die sowohl Personen mit als auch ohne Fallmanagementbezug betreuen (Rübner 2020b: 209).
Ein internes Fallmanagement-Konzept bzw. ein Organisationskonzept mit Verweis auf einschlägige Konzepte bzw. Empfehlungen existiert in allen neun Jobcentern, der von der Fachgruppe „Arbeitsmarktintegration“ Süd/West der DGCC befragten Fallmanager, wobei die Qualität der Konzepte nicht geprüft wurde (Göckler et al. 2014: 19). Häufiger sind entweder dort Angaben zur Mindestkontaktdichte enthalten oder es liegen übergreifende Kontaktdichtekonzepte vor, die meist eine ein- bis zweimonatliche Einladung der Fallmanagement-Klienten vorsehen (Kempkens/Passon 2020: 107; Rübner 2020b: 209). Teils wird jedoch auf die Festlegung derartiger Maßstäbe verzichtet, sodass die Einladungen durch die Fallmanager eigenverantwortlich und bedarfsorientiert geplant werden (Rübner 2020b: 209; ISG/SMC 2013: 66). Außendienste bzw. Hausbesuche sind bei den Jobcentern eher selten oder gar nicht anzutreffen (Göckler et al. 2014: 28). Diese Form der Kontakte werde „in den Jobcentern teilweise durch organisationsinterne Regelungen erschwert und teilweise sogar offen untersagt“ (ebd.).
Dem in der Weisung der BA genannten Betreuungszeitraum von 24 Monaten wird nach Studienlage weitestgehend gefolgt, wobei begründete Verlängerungen im Einzelfall häufig nicht ausgeschlossen werden (Göckler et al. 2014: 30; Kempkens/Passon 2020: 107; Rübner 2020b: 208; ISG/SMC 2013: 66 f.). Nachbetreuungsmöglichkeiten durch die Jobcenter, für den Fall, dass eine Beschäftigung aufgenommen wurde, scheinen eher die Ausnahme zu sein (Göckler et al. 2014: 29 f.).
Hinsichtlich der im Fallmanagement verwendeten Software geben dreizehn der von Göckler et al. befragten Fachkräfte an, dass jene vollumfänglich den Anforderungen des Case Managements genüge, nur drei Fachkräfte sehen eine lediglich partielle Passung gegeben (Göckler et al. 2014: 23). Einschränkend deuten die Autoren der Studie jedoch an, dass diesbezüglich unklar bleibe, ob die Einschätzungen der Integrationsfachkräfte auf einer geringen Erwartungshaltung oder einer tatsächlich den fachlichen Ansprüchen genügenden Softwarelösung beruhen (ebd.).
Zur Qualifikation der Fallmanager ist der Studie von Rübner zu entnehmen, dass gut ein Drittel eine Ausbildung in einer pädagogischen Disziplin absolvierte, ein knappes weiteres Drittel einen verwaltungsbezogenen Hintergrund besitzt, je zwölf Prozent einen sozialwissenschaftlichen bzw. kaufmännischen Abschluss und zehn Prozent einen technischen Abschluss besitzen (Rübner 2020b: 208). Jeweils 76 Prozent der im Rahmen der Studien von Rübner sowie von Kempkens und Passon befragten Fallmanager sind nach den Richtlinien der DGCC zertifiziert (ebd.; Kempkens/Passon 2020: 106) und 19 Prozent befanden sich zum Erhebungszeitpunkt in einer entsprechenden Weiterbildung (Rübner 2020b: 208). Mit 82 Prozent erfolgte die Weiterbildung weit überwiegend über das von der DGCC zertifizierte Ausbildungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit und 63 Prozent der Befragten belegten darüberhinausgehende Qualifizierungsmodule mit Fallmanagementbezug (ebd.).
Auf Basis von fünf leitfadengestützten Interviews mit Fallmanagern gelangen Börner et al. zu der Schlussfolgerung, dass die „in Abhängigkeit vom Fall und der jeweiligen FallmanagerIn höchst unterschiedliche Nutzung der funktional notwendigen Handlungsspielräume“ (Börner et al. 2017: 232) Befunde bestätige, die die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit im SGB II als „naturwüchsige Pädagogik“ (Behrend et al. 2010: 204) beschreiben würden (Börner et al. 2017: 233). Zumeist fehle „eine methodische Absicherung von Handlungskompetenz und deren normative Fundierung“ (ebd.).
In Bezug auf die Unterstützungsstrukturen für das Fallmanagement ist der Studie von ISG und SMC zu entnehmen, dass, beurteilt durch die jeweilige Jobcenter-Geschäftsführung, Fallkonferenzen im Fallmanagement in einem knappen Viertel der Fälle „immer/regelmäßig“ zum Einsatz kommen, in 61 Prozent der Fälle dagegen nur „teilweise/sporadisch“ und in knapp 15 Prozent „gar nicht“ (ISG/SMC 2013: 103). Ein fast identisches Bild ergibt sich für den Einsatz von Supervision in der Fallbearbeitung der Jobcenter (ebd.). In der von Göckler et al. durchgeführten Studie geben alle befragten Fachkräfte an, dass die Möglichkeit der kollegialen Fallbesprechung bzw. -beratung besteht, in drei Fällen konnte zudem in größeren Zeitabständen auf externe professionelle Supervision zurückgegriffen werden (Göckler et al. 2014: 23 f.).
Wie ISG und SMC konstatieren, wird den Fallmanagern in Jobcentern aufgrund der stärker pädagogisch ausgerichteten Arbeit im bFM eine größere Autonomie gewährt (ISG/SMC 2013: 66). Diese spiegele sich beispielsweise im „zumindest teilweisen Verzicht auf konkrete Vorgaben zur Kontaktdichte oder auch die Dokumentationspflichten, die hier weniger umfänglich sind und sich standardisierten Auswertungen weitgehend entziehen“ (ebd.; ähnlich Bender/Brandl 2017: 95) wider, weshalb das Fallmanagement in einer Fallstudie auch als „blinder Fleck“ der Qualitätssicherung bezeichnet wurde (ISG/SMC 2013: 66). Im Hinblick auf die Autonomie der Fallmanager ist auch die Schlussfolgerung von Bender und Brandl aufschlussreich, dass „die Vorgaben i. d. R. ausreichend Raum für professionell begründete Entscheidungen lassen“ (Bender/Brandl 2017: 93).
Dass eine Fachaufsicht etabliert wurde, geben 90 Prozent der im Rahmen der Studie von Rübner befragten Fallmanager an (Rübner 2020b: 210). Diese erfolge hauptsächlich in Form der Auswertung von Prozesskennzahlen über festgelegte Prüfroutinen und weniger häufig durch Hospitationen der Teamleitung sowie eine stichprobenbasierte Auswertung von ausgewählten Kundendatensätzen (ebd.). Noch 2013 konstatierten ISG und SMC, dass die Fachaufsicht für das Fallmanagement kaum stattfinde (ISG/SMC 2013: 102), wobei diese unterschiedlichen Beurteilungen auch auf ein uneinheitliches Verständnis des Konzeptes „Fachaufsicht“ zurückgeführt werden könnten. Bedeutsam ist jedoch die Einschätzung, dass die Bestimmung und Bearbeitung der meist multiplen und oftmals komplexen Vermittlungshemmnisse der Fallmanagement-Klienten „im Betreuungsprozess sich einer standardisierten Qualitätssicherung weitgehend entziehen“ (ebd.). Eigene Strukturen (Organisationseinheiten, Stellen etc.) für die Qualitätssicherung im Bereich Vermittlung bzw. Fallmanagement finden sich – analog zum Leistungsbereich – nur in großen Jobcentern (ISG/SMC 2013: 100 ff.).
Die Ergebnisse der Studie von Göckler et al. stützen das skizzierte Bild einer mangelnden Qualitätssicherung im Fallmanagement. Zwar geben alle befragten Fachkräfte an, dass die Vorgesetzten als Qualitätssicherungsexperten fungieren würden, in keinem Jobcenter ist jedoch ein spezifisches Qualitätssicherungskonzept für das Fallmanagement vorhanden, in einigen existiert aber immerhin ein allgemeines Konzept, das das bFM mit erfasst (Göckler et al. 2014: 21).
Eine Leistungsbewertung des Fallmanagements findet vorwiegend über die Messung von Prozesskennzahlen (Kontaktdichte, Fallzahlen, abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen, Verringerung Handlungsbedarf, Dauer im Fallmanagement) und Integrationszahlen bzw. Eintritte in Maßnahmen statt (Rübner 2020b: 210). Immerhin 34 Prozent der im Rahmen der Studie von Rübner befragten Fallmanager geben an, dass keine Leistungsbewertung des Fallmanagements stattfinde bzw. eine solche nicht bekannt sei (ebd.). Eine strukturierte Rückmeldung der Klienten zum Betreuungsprozess (Fragebogen, abschließendes Bewertungsgespräch, Telefoninterview) scheint eher selten eingeholt zu werden (Göckler et al. 2014: 29).
Eine Auslagerung (von Teilen) des Fallmanagements an Dritte stellt entsprechend der gesetzlichen Evaluation eher die Ausnahme dar (ISR et al. 2008: 164 f.). Dies deckt sich mit Ergebnissen von Hesse, wonach fast alle ARGEn das Fallmanagement selbst durchführen und weniger als ein Viertel der zkT verselbstständigte kommunale Einrichtungen und/oder kreisangehörige Kommunen mit der Durchführung von Fallmanagement beauftragt hat (Hesse 2009: 197). Eine Auslagerung an Dritte ist anhand dieser Daten nicht zu beobachten (ebd.).
Abbildung 4.4
Implementierungsstufen von Case Management.
(Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an Göckler et al. (2014: 16))
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Abschließend lassen sich anhand der Studie von Göckler et al. einige instruktive Aspekte zusammenfassen: Wird Case Management entlang verschiedener Implementierungsstufen (vgl. Abbildung 4.4) gedacht, so ließe sich die vorherrschende Praxis des beschäftigungsorientierten Fallmanagements zwischen den Stufen CM-Ergänzung und CM-Fallarbeit einordnen (Göckler et al. 2014: 46). Defizite, die gegen eine vollständige Implementierung sprechen, sehen die Autoren v. a. in einer mangelnden Durchsetzung von übergreifenden Steuerungs- und Netzwerkgedanken (ebd.). Hinsichtlich der fallspezifischen Rahmenbedingungen werden zwar durch die Einführung des bFM Fortschritte in der Betreuungsqualität und Netzwerkarbeit beobachtet, andererseits werden die ausgeprägte Komm-Struktur, die Mängel in der Qualitätssicherung und die unzureichende Verzahnung der Steuerungsebenen kritisch bewertet (Göckler et al. 2014: 47).
Zu einem ernüchternden Ergebnis gelangt auch die Interne Revision der BA, die im Rahmen ihrer sog. „Vertikalen Revisionen“ im ersten Halbjahr 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass in zwei Drittel der geprüften Fälle kein Fortschritt und ebenfalls in zwei Drittel der Fälle kein zielführendes Handeln der gE (u. a. nicht angemessene Kontaktdichte) festzustellen sei (BA 2022a: 3 ff.).44 Auch die Verweildauern im bFM seien teils auffällig. Beispielsweise wurden 42 Prozent der Klienten seit der letzten Übernahme mehr als zwei Jahre im Fallmanagement betreut, bei 69 Prozent von ihnen hatten die Fallmanager „nicht nachvollziehbar überprüft, ob die Betreuung im bFM fortgeführt werden sollte“ (BA 2022a: 6).
Aufschlussreich ist zudem, dass einerseits Antworten zu den organisationalen Rahmenbedingungen von Befragten, die im selben Jobcenter arbeiten, nicht identisch ausfielen, was die Autoren auf Unterschiede zwischen unterschiedlichen Teams und Geschäftsstellen zurückführen (Göckler et al. 2014: 18). Andererseits ist auffallend, dass sich im Antwortverhalten der Befragten auch bei Single-Choice-Fragen häufiger Mehrfachantworten fanden (Göckler et al. 2014: 19). Auch dies sei für die Autoren ein Zeichen für die Flexibilität und eine heterogene Umsetzung des Case Managements (ebd.). Demnach ließen sich wohl „innerhalb einer Organisation und teilweise sogar innerhalb der Funktion eines Fallmanagers verschiedene Umsetzungsvarianten wiederfinden“ (ebd.).

4.4 Organisationale Umsetzung der Arbeitgeberbetreuung

Die empirischen Erkenntnisse zur Umsetzung der Arbeitgeberbetreuung der Jobcenter sind äußerst spärlich. Tabelle 4.4 fasst die Studien zusammen, aus denen sich rudimentäre Erkenntnisse zu diesem Aufgabenbereich gewinnen lassen.
Tabelle 4.4
Empirische Studien zur Arbeitgeberbetreuung
Autoren (Jahr)
Forschungsdesign
Datengrundlage / Erhebungszeitpunkt
Bähr und Marquardsen (2019)
qualitativ
78 Experteninterviews, Hospitationen bei zwölf Fachkräften
des AG-S und 29 Telefoninterviews mit Arbeitgebern in 13 Arbeitgeber-Services in sechs Arbeitsagenturbezirken, darunter zkT sowie gE mit und ohne gAG-S;
k.A.
Bartelheimer et al. (2014)
qualitativ
u. a. 71 Experteninterviews, 12 Hospitationen, 29 Telefoninterviews mit Arbeitgebern und Dokumentenanalysen in sechs Agenturbezirken, darunter zkT sowie gE mit und ohne gAG-S;
2013–2014
Brussig und Schwarzkopf (2011)
qualitativ
69 leitfadengestützte Experteninterviews und Dokumentenanalysen in sieben Agenturbezirken inkl. Grundsicherungsstellen, darunter zwei zkT;
2010
Hesse (2009)
qualitativ / quantitativ
Fallstudien in 20 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie drei flächendeckende Befragungen aller Landkreise und Optionsstädte, inkl. der jeweiligen Grundsicherungsstellen;
2005–2008
Hesse/Götz (2007)
IAW und ZEW (2008)
quantitativ
Dreimalige flächendeckende Organisationsbefragung bei allen Grundsicherungsstellen („IAW-SBG-II-Organisationserhebung“);
2005–2007
ISG und SMC (2013)
qualitativ / quantitativ
Onlinebefragung der Geschäftsführungen der Jobcentern (Rücklaufquoten: gE: 64,0 %; zkT: 63,8 %) und Fallstudien in 15 Jobcentern
2013
ISR et al. (2008)
qualitativ / quantitativ
Fallstudien bei einer Stichprobe von 154 Grundsicherungsstellen;
2006–2008
Quelle: Eigene Zusammenstellung. Anmerkung: Teilweise ist die Arbeitgeberbetreuung nur einer von mehreren Untersuchungsgegenständen der aufgeführten Studien. Die Unterscheidung, ob die Erkenntnisse auf qualitativen und/oder quantitativen Erhebungen basieren bezieht sich jedoch stehts auf den hier interessierenden Untersuchungsgegenstand, nämlich die Arbeitgeberbetreuung
Tabelle 4.5 zeigt, dass 77 Prozent der ARGEn im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel im Jahr 2007 angaben, einen gemeinsamen Arbeitgeberservice (gAG-S) mit der jeweiligen Agentur für Arbeit eingerichtet zu haben (IAW/ZEW 2008: 125). Hierbei wird jedoch nicht ersichtlich, was unter „Arbeitgeberservice“ verstanden wird, da im Fragebogen lediglich danach gefragt wird, ob und in welcher Form ein AG-S existiert. Im Jahr 2013 verfügten 96 Prozent aller von ISG und SMC befragten Jobcenter (gE und zkT) über eine Arbeitgeberbetreuung, wobei 30 Prozent ausschließlich über einen eigenen Bereich verfügten, 57 Prozent mit der Agentur für Arbeit kooperierten (nahezu ausschließlich gE) und neun Prozent beide Ansätze kombinierten (ISG/SMC 2013: 71). Nach Daten der BA lag der Anteil der gE, die Ende 2012 einen gAG-S mit der Agentur für Arbeit bildeten, bei 86 Prozent (Bartelheimer et al. 2014: 12).
Tabelle 4.5
Verbreitung und organisatorische Umsetzung des Arbeitgeberservices – Formen der Aufgabenwahrnehmung im Vergleich
 
Arbeitgeberservice ausschließlich für die SGB-II-Einheit
Arbeitgeberservice ausschließlich zusammen mit dem SGB-III-Bereich der Agentur für Arbeit
Sowohl eigener als auch gemeinsamer Arbeitgeberservice mit dem SGB-III-Bereich
Arbeitgeberservice nicht vorhanden
ARGEn
14 %
77 %
3 %
5 %
zkT
88 %
0 %
1 %
10 %
gAw
0 %
100 %
0 %
0 %
insgesamt
28 %
66 %
3 %
6 %
Quelle: IAW/ZEW (2008: 125). Fragetext am Beispiel der ARGEn: „Gab es für Ihre ARGE zum 31.12.2006 einen Arbeitgeberservice?“ Antwortkategorien: „Ja, und zwar ausschließlich für die ARGE“; „Ja, und zwar gemeinsam mit dem Arbeitgeberservice des SGB III-Bereichs der zuständigen Agentur für Arbeit“; „Nein, es gab keinen Arbeitgeberservice“
Ein Verzicht auf einen eigenen Bereich für die Arbeitgeberbetreuung kann jedoch nicht zwangsläufig dahingehend interpretiert werden, dass keine Arbeitgeberansprache durch die Jobcenter erfolgt (ISG/SMC 2013: 71). So zeigt der Bericht von ISG und SMC auf, dass in zwei kleineren Jobcentern, in ländlich geprägten Regionen, die „Vermittler/innen gewissermaßen ‚en passant‘ im Rahmen ihrer Arbeit diese Kontakte aufbauen und pflegen sollen“ (ebd.). In einem dieser beiden Jobcenter existiert ergänzend ein Team „Sofortvermittlung“, das für eine schnelle Arbeitsmarktintegration von marktnahen Klienten zuständig ist und verstärkt Arbeitgeberkontakte pflegt (ebd.). Mit einer solchen Strategie sei die Annahme verbunden, „dass eine Kenntnis der Arbeitgeber für alle Vermittler/innen eine wichtige Grundlage ihrer Arbeit darstellt, so dass dies eher im Sinne einer Querschnittsaufgabe als in Form einer Spezialisierung einzelner Mitarbeiter/innen wahrgenommen wird“ (ebd.).
Aus den von Bähr und Marquardsen (2019) geführten Interviews geht hervor, dass Vorteile sowohl mit der eigenen Verantwortung als auch mit einem gAG-S verbunden sein können. So wird für letzteren argumentiert, dass hierdurch eine umfassende und einheitliche Dienstleistung für alle Arbeitsmarktakteure ermöglicht werden würde (Bähr/Marquardsen 2019: 22; ähnlich Bartelheimer et al. 2014: 164). Hingegen wird im Hinblick auf die getrennte Wahrnehmung der Arbeitgeberbetreuung als vorteilhaft beurteilt, dass so die Besonderheiten der jeweiligen Teilarbeitsmärkte und Klientel der beiden Rechtskreise besser berücksichtigt werden können (Bähr/Marquardsen 2019: 22; ähnlich Bartelheimer et al. 2014: 164). Bartelheimer et al. (2014: 164) fassen auf Grundlage ihrer Untersuchung zusammen, dass die an einem gAG-S beteiligten Jobcenter zwar geringere Ressourcen als die Agenturen für Arbeit in die Kooperation einbringen, sie aber gleichzeitig auf eine eigene Form der Arbeitgeberbetreuung und der Stellenakquise verzichten. Im Hinblick auf ihre Zielerreichung
„waren sie von ihrem größeren Kooperationspartner abhängig und legten deshalb besonders viel Wert darauf, dass Kund/inn/en aus dem Rechtskreis des SGB II ebenso häufig Vermittlungsvorschläge durch den AG-S erhielten wie Bewerber/innen, die bei der Agentur betreut wurden. Im Interesse ihrer Zielerreichung war ihnen an einer stärkeren Bewerberorientierung gelegen, um (benachteiligten) Grundsicherungsempfänger/inne/n einen verbesserten Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen.“ (ebd.)
Ergänzend kann hier auf Schlussfolgerungen der Studie von ISG und SMC verwiesen werden, die ein wesentliches Hindernis für die Qualitätssicherung der Arbeitgeberbetreuung bei gE darin sehen, dass fast überall ein gemeinsamer Arbeitgeberservice mit der AA besteht, „der oftmals durch deren Akteure dominiert wird“ (ISG/SMC 2013: 108). Fast alle untersuchten gE haben im Rahmen der Fallstudien angemerkt, „dass bisher kaum Möglichkeiten einer substanziellen Einflussnahme und Qualitätssicherung des Arbeitgeberservice bestehen“ (ebd.). Ähnlich problematisieren im Rahmen der BJO-Studie die Berliner Jobcenter, die alle in gemeinsame Arbeitgeber-Services mit jeweils einer der beiden AA eingebunden sind, dass „die Agentur gleichzeitig im AG-S und in der Trägerversammlung der Jobcenter dominiere, somit eine ‚gleiche Augenhöhe‘ de facto bei dieser Konstruktion gar nicht hergestellt werden kann“ (Egenolf et al. 2014: 169).
Besonders interessant ist, dass nach Einschätzung von Bartelheimer et al. (2014: 166 f.) die Bedingungen am Arbeitsmarkt Einfluss auf Kooperationsfragen oder -probleme haben können. So sei ein für beide Rechtskreise aufnahmefähiger Arbeitsmarkt vorteilhaft für eine Kooperation. Ebenso sei davon auszugehen, dass Agenturen von einem gAG-S profitieren, wenn der Arbeitsmarkt besonders aufnahmefähig für SGB-II-Klientel ist, da hierdurch das Bewerberpotenzial erhöht und die Stellenbesetzungschancen steigen würden (Bartelheimer et al. 2014: 167).
Neben der grundsätzlichen Frage nach der Einrichtung eines gAG-S, besteht eine weitere Kooperationsmöglichkeit im Bereich der Arbeitgeberbetreuung darin, dass die Jobcenter den AA auf der Grundlage von § 16 Abs. 4 SGB II die Ausbildungsvermittlung (auch sog. „Ausbildungsstellenvermittlung“) übertragen. Ende 2012 hatten 52 Prozent der Jobcenter die Ausbildungsstellenvermittlung an die AA übertragen, wobei die gE (69 %) hiervon deutlich häufiger Gebrauch machten als die zkT (28 %) (Bartelheimer et al. 2014: 12); 2007 waren es 61 Prozent der ARGEn (ISR et al. 2008: 173). Die alleinige Zuständigkeit der AA wird hier im Hinblick auf das Ziel einer Chancengleichheit zwischen den Jugendlichen beider Rechtskreise als positiv bewertet (Bartelheimer et al. 2014: 175).
Bei der Zuteilung von Arbeitgebern zu Mitarbeitenden der Arbeitgeberbetreuung sind empirisch im Wesentlichen zwei Varianten zu beobachten (ISG/SMC 2013: 73 f.): Zum einen kann eine Zuordnung anhand von Branchen bzw. sog. „Wirtschaftsklassen“ erfolgen, wodurch eine vertiefte Branchenkenntnis bei den Mitarbeitenden erreicht werden kann. Vor allem in ländlichen Regionen und bei einer stärker dezentralen Struktur des Jobcenters (mehrere Geschäftsstellen) verläuft die Abgrenzung hingegen nach Regionen.
Zuletzt kann die Aufgabenverteilung zwischen bewerber- und arbeitgeberorientierten Mitarbeitenden in den Blick genommen werden. So berichten sowohl Brussig und Schwarzkopf als auch ISG und SMC, dass in manchen Grundsicherungsstellen Mitarbeitende der Arbeitgeberbetreuung einige „marktnahe“ Klienten (70–100) zugeteilt bekommen, für die sie die Vermittlung übernehmen (Brussig/Schwarzkopf 2011: 110 f.; ISG/SMC 2013: 74).

4.5 Einflüsse auf die Verwaltungsorganisation

Aus der Literatur lassen sich nur sehr abstrakt mögliche Faktoren identifizieren, die die Verwaltungsorganisation der Jobcenter beeinflussen. Naheliegend ist, dass politische Programme wie beispielsweise neue Arbeitsmarktinstrumente oder Förderprogramme Organisationsveränderungen hervorrufen können. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen jedoch z. B. hinsichtlich des Einflusses der Klientenstruktur. So erläutern beispielsweise Bonin et al., dass das Ausmaß organisationaler Anpassungsprozesse zur Bewältigung der Fluchtmigration „insbesondere durch den Anteil der Geflüchteten an den jeweiligen SGB-II-Leistungsbeziehenden beeinflusst wurde“ (Bonin et al. 2021: 50) und Brussig et al. zählen zu den Gemeinsamkeiten jener Jobcenter, die nur kleinere Anpassungen vorgenommen haben, eine geringe Personalstärke, relativ wenige Geflüchtete und wenig Vorerfahrungen in der Arbeit mit Geflüchteten oder mit spezialisierter Arbeitsorganisation (Brussig et al. 2022: 132). Auch Englert et al. (2023) weisen Aspekten des regionalen Arbeitsmarktes (Aufnahmefähigkeit und Struktur der Erwerbslosen) eine Bedeutung zu.
Im Gegensatz dazu führen Egenolf et al. aus, dass die grundsätzliche organisatorische Aufstellung der Berliner Jobcenter nur unwesentlich durch die jeweils zu betreuende Kundenstruktur geprägt werde:
„Zwar waren den Führungskräften die zentralen Charakteristika ihrer Kundenstruktur, gemessen an Migrationshintergrund, Qualifikationsstruktur, Altersstruktur, Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften, Länge des Leistungsbezugs sowie mit Blick auf motivationale Aspekte bekannt, dies hatte jedoch in keinem Fall Auswirkungen auf die organisatorische Aufstellung, obwohl hier zwischen den Berliner Jobcentern deutliche Unterschiede erkennbar wurden.“ (Egenolf et al. 2014: 134 f.)
Entscheidender seien vielmehr die Größe der Jobcenter und die Vorstellungen der zentralen Akteure (Egenolf et al. 2014: 134).45 Die Klientenstruktur habe auch keinen wesentlichen Einfluss auf die organisatorische Umsetzung der Berliner Joboffensive gehabt, relevant seien die zentralen Vorgaben der Regionaldirektion und die bisherige Organisationsstruktur der Jobcenter gewesen (ebd.). Nur in drei der zwölf Jobcenter habe es an der Kundenstruktur ausgerichtete organisatorische Akzente gegeben (ebd.). Fraglich ist, ob diese unterschiedlichen Einschätzungen zum Einfluss der Klientenstruktur darauf zurückgeführt werden können, dass die Klientenstruktur der Berliner Jobcenter vermutlich ähnlicher ausfällt als im bundesweiten Vergleich zwischen Jobcentern.
Die für die vorangegangenen Unterkapitel ausgewerteten Studien legen darüber hinaus nahe, dass die Größe des Jobcenters ein relevanter Faktor ist. Dies zeigt sich nicht nur an der zuvor dargestellten Diskussion um den Einfluss der Klientenstruktur. Auch Bauer et al. (2021) sowie Boockmann et al. (2021) verweisen auf die Größe der Jobcenter als Erklärungsfaktor für die organisatorische Umsetzung. Ebenso ist der Studie von ISG und SMC (2013) zu entnehmen, dass die Größe der Jobcenter (eigenständige Strukturen für die Qualitätssicherung im Bereich Vermittlung bzw. Fallmanagement nur in großen Jobcentern; kein eigener Bereich für die Arbeitgeberbetreuung bei kleineren Jobcentern) von Relevanz für die Verwaltungsorganisation ist.
Ansätze zur Berücksichtigung akteursbezogener Faktoren liefert u. a. die Implementationsanalyse zu § 16e SGB II in Nordrhein-Westfalen. Bauer et al. (2011) gelangen im Rahmen dessen zu der Erkenntnis, dass einige Aspekte des Dienstleistungsprozesses in den acht beforschten Jobcentern eindeutig mit verschiedenen Aneignungsformen (Deutungen und Verarbeitungen von zentralen Akteuren) des § 16e SGB II korrelieren (Bauer et al. 2011: 29).46 Andere Aspekte seien zwar eher äußerlichen Gegebenheiten geschuldet, diesen exogenen Faktoren schreiben Bauer et al. demgegenüber jedoch bloß eine „sekundäre Relevanz“ (Bauer et al. 2011: 38) zu.47 Ähnlich führen Pongratz et al. (2013) Spezialisierungen auf persönliche Interessen und fachliche Erfahrungen einzelner Führungs- oder Fachkräfte zurück.
Einen weiteren interessanten Anknüpfungspunkt bietet eine Studie zu Digitalisierungsprozessen in Jobcentern, die aufzeigt, dass sich die unterschiedlichen Umgangsweisen zu drei Typen verdichten lassen (Altendorf/Kuhlmann 2024: 1 f.):48 Bei „digitalen Vorreitern“ werden Beschäftigte und Bürger dazu motiviert, digitale Angebote zu nutzen, bei Jobcentern mit einem „verhaltenen Umgang“ herrscht Skepsis gegenüber der aus den digitalen Möglichkeiten resultierenden Qualität der Leistungserbringung und bei Jobcentern mit „pragmatischem Umgang“ wird Digitalisierung entsprechend der technischen Möglichkeiten und praktischen Erfordernisse umgesetzt. Als prägende Rahmenbedingungen für die Digitalisierung werden dabei die heterogenen Akteure und Interessenlagen (u. a. Machtverhältnisse zwischen den Trägern und innerhalb der Trägerstruktur), die sozialräumliche Lage und Organisation (Erreichbarkeit des Jobcenters) sowie Eigenheiten und Anforderungen der verschiedenen Tätigkeiten der Jobcenter erachtet (Altendorf/Kuhlmann 2024: 2 f.). Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen bilden sich Arbeitslogiken heraus, worunter Altendorf und Kuhlmann „kollektiv geteilte und institutionalisierte Verständnisse in Bezug auf Gegenstand, Inhalt, Ziel und Zweck der Arbeitstätigkeit“ (Altendorf/Kuhlmann 2024: 3) verstehen. Demnach existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitslogiken, die nebeneinander bestehen und sowohl miteinander vereinbar seien als auch im Widerspruch zueinander stehen können (ebd.). An diesen orientiere sich nicht nur das Arbeitshandeln, sondern „ebenso die Organisation, Ausgestaltung und Planung von Arbeitsabläufen und der Technikeinsatz“ (ebd.).

4.6 Zusammenfassung

Es lässt sich konstatieren, dass zwar ein breiter Literaturbestand zur Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter existiert, eine dezidierte Betrachtung der Verwaltungsorganisation hingegen nur in sehr wenigen Ausarbeitungen erfolgt. Aus den Forschungsergebnissen zur Aufgabenwahrnehmung wird ersichtlich, dass sich die Jobcenter hinsichtlich ihrer Ressourcenausstattung, der Intensität der Einflussnahme ihrer Träger, ihrer strategischen Ausrichtung und auch in Bezug auf ihre Perfomance unterscheiden. Die aufgeführten Studien, insbesondere die Evaluation der Experimentierklausel, verdeutlichen, dass die ARGEn bzw. gE und zkT jeweils spezifische Stärken und Schwächen aufweisen. Hinsichtlich der Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung scheinen die ARGEn bzw. gE besser abzuschneiden, wobei nicht abschließend die verantwortlichen Mechanismen aufgedeckt werden können. Zwar lassen sich spezifische Organisationsmerkmale identifizieren, die die Arbeitsmarktintegration positiv beeinflussen, diese „Erfolgsfaktoren“ finden sich jedoch, mit unterschiedlichen Schwerpunkten, sowohl bei den ARGEn als auch bei den zkTn (Deutscher Bundestag 2008b: 22). Als mögliche Erklärung wird daher durch die Autoren der Evaluation der Experimentierklausel ein eigenständiger „Modelleffekt“ zur Diskussion gestellt. Dieser könne theoretisch in unterschiedlichen traditionellen Kulturen und normativen Orientierungen (die eher auf Matching und Vermittlung ausgerichteten Agenturen für Arbeit und die mehr an Fürsorgeprinzipien orientierten Kommunen), der konstitutiven Eigenschaft des Modells ARGE (institutionalisierte Verbindung von Vermittlungskompetenzen und kommunalen Leistungen, die Synergien schafft) und der stärker zentralisierten Zielsteuerung oder Regelsteuerung durch die Bundesagentur für Arbeit in den ARGEn liegen (Deutscher Bundestag 2008b: 22 ff.).
Diese vagen Forschungsergebnisse können ein Hinweis darauf sein, dass, trotz der, im Vergleich zu anderen Untersuchungen, feineren Operationalisierung der Verwaltungsorganisation der Jobcenter im Rahmen der Evaluierung der Experimentierklausel, die Verwaltungsorganisation auch dort nicht in der notwendigen Tiefe erhoben wurde und in die statistischen Modelle eingeflossen ist. Eindeutig ist hingegen, dass ein einfacher Vergleich zwischen den beiden Trägermodellen (ARGE/gE und zkT), ohne Berücksichtigung weiterer Organisationsvariablen, keine validen Rückschlüsse auf die Performance ermöglichen kann, da, wie der Forschungsstand zeigt, Unterschiede in der Verwaltungsorganisation nicht nur bzw. primär zwischen den Trägermodellen, sondern in erheblichem Maße auch innerhalb der Trägermodelle festzustellen sind. Allgemein lässt sich festhalten, dass je detaillierter bzw. tiefgreifender die Betrachtung der Verwaltungsorganisation vorgenommen wird, desto stärker treten Unterschiede zwischen, aber auch innerhalb der Trägermodelle der Jobcenter hervor.
Hinsichtlich der interessierenden abhängigen Variable dieser Arbeit, der Verwaltungsorganisation, lässt sich der Forschungsstand wie folgt zusammenfassen:
  • In Bezug auf die in Kapitel 3 erörterten Bürokratiedimensionen lassen sich in den für das vorliegende Kapitel ausgewerteten Studien v. a. Angaben zu Spezialisierungen in den Jobcentern finden. In deutlich geringerem Umfang sind ihnen Erkenntnisse zu den Dimensionen Standardisierung und Formalisierung zu entnehmen. Bezüglich der Dimensionen Zentralisierung und Konfiguration lassen sich auf Grundlage des Forschungsstandes keine näheren Aussagen treffen.
  • Einige Studien enthalten Hinweise auf die organisationale Umsetzung des beschäftigungsorientierten Fallmanagements in den Jobcentern, manche beschäftigen sich auch explizit bzw. ausschließlich mit diesem Aufgabenbereich. Breitere quantitative Erkenntnisse wurden durch die Evaluation der Experimentierklausel (IAW/ZEW 2008; ISR et al. 2008) für die Jahre 2005 bis 2007 und durch eine Untersuchung im Jahr 2013 (ISG/SMC 2013) generiert. Aktuellere Studien stützen sich ausschließlich auf qualitative Erhebungsdesigns (Börner et al. 2017; Göckler et al. 2014; Kempkens/Passon 2020; Rübner 2020a, 2020b).
  • Mit der organisationalen Umsetzung der Arbeitgeberbetreuung befassen sich vergleichsweise wenige Studien. Auch hier sind breitere quantitative Erkenntnisse der Evaluation der Experimentierklausel sowie der o. g. Untersuchung aus ISG und SMC (2013) zu entnehmen. Hinzu kommt eine qualitative Erhebung zum Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2014 (Bartelheimer et al. 2014).
Bezüglich der unabhängigen Variable dieser Arbeit, den Einflussfaktoren auf die Verwaltungsorganisation, lässt sich der Forschungsstand wie folgt zusammenfassen: Von Relevanz sind sicherlich politische Programme. Unterschiedliche Einschätzungen bestehen jedoch hinsichtlich des Einflusses der Klientenstruktur. Deutlicher tritt hingegen die Größe der Jobcenter als möglicher Erklärungsfaktor hervor, was kongruent mit den Schlussfolgerungen des Situativen Ansatzes ist. Zudem könnten verschiedenen Aneignungsformen (Deutungen und Verarbeitungen von zentralen Akteuren), persönliche Interessen und fachliche Erfahrungen einzelner Führungs- oder Fachkräfte sowie organisationale Arbeitslogiken eine Rolle spielen.
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Titel
Forschungsstand zur Variation in der Aufgabenwahrnehmung der Jobcenter
Verfasst von
Jonas Hafner
Copyright-Jahr
2026
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-51047-3_4
1
Die nachfolgende Darstellung der Themenbereiche mit SGB-II- bzw. Jobcenter-Bezug basiert auf einer systematischen Auswertung der Publikationsdatenbanken des IAB (https://iab.de/publikationen) und des BMAS (https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/publikationen.html), die um eine punktuelle Recherche in weiteren wissenschaftlichen Datenbanken ergänzt wurde.
 
2
Für einen Überblick zu den Wirkungen verschiedener Elemente des Beratungs- und Vermittlungsprozesses auf die Integration in Arbeit vgl. Hofmann et al. (2014).
 
3
Zur Datengrundlage vgl. zusammenfassend Deutscher Bundestag (2008b). Für eine Kritik zur Datengrundlage der Evaluation vgl. Hesse (2009): Aufgrund der Konsolidierungsprozesse in den ARGEn und Optionskommunen könne erst ab 2007 von einer weithin routinisierten Aufgabenerledigung ausgegangen werden (Hesse 2009: 102). Auch stellt sich für Hesse die Frage nach der adäquaten Messung der Effektivität, also ob es vorrangig um die Reduzierung der Zahl der Anspruchsberechtigten oder in gleichem Maße auch um die sozialintegrativ ausgerichtete Reduzierung dauerhafter Hilfebedürftigkeit gehe (Hesse 2009: 98).
 
4
„Grundsicherungsstellen“ ist ein Oberbegriff für die drei Trägermodelle ARGE, zkT und gAw, die bis zur Neuorganisation des SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende existierten.
 
5
Die Stichprobe umfasst 97 ARGEn, 51 zkTn und sechs Einheiten mit gAw (IAW/ZEW 2006: 164).
 
6
Neben ARGEn und zkTn bestand zu diesem Zeitpunkt in wenigen Fällen (2006: n = 19) eine getrennte Aufgabenwahrnehmung (gAw), da sich die BA und die jeweiligen Kommunen nicht auf eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in Form einer ARGE einigen konnten (Wollmann 2008: 167; Ombudsrat 2006: 18). Das nicht intendierte Organisationsmodell der gAw wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. Januar 2012 als unzulässig erklärt.
 
7
Der Einfluss der Länder und Regionaldirektionen wird durch die befragten Jobcenter sehr unterschiedlich beurteilt (ISG/SMC 2013: 179).
 
8
Summierte Antwortkategorien „trifft zu“ und „trifft eher zu“ zur Aussage „Die an den Kennzahlen orientierte Steuerung der JC empfinde ich als angemessen“.
 
9
Zwischen 2009 und 2011 wurden als vergleichende qualitative Fallstudie Dokumentenanalysen, Interviews, Gruppendiskussionen und Workshops in zwei Kommunen (Stadt-zkT und Kreis-ARGE) durchgeführt (Ludwig 2014: 28). Neben Interviews mit Integrationsfachkräften der beiden Grundsicherungsstellen wurden darüber hinaus Interviews mit Beratungsfachkräften der in den Handlungsfeldern des § 16a SGB II tätigen Einrichtungen (Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung), mit Führungskräften der Grundsicherungsstellen, der kommunalen Sozialverwaltungen und der Trägerverbände der Einrichtungen sowie mit Adressaten der Eingliederungsleistungen geführt (Ludwig 2014: 28 ff.).
 
10
Aus dem Datenanhang wird ergänzend ersichtlich, dass immerhin 59 % der ARGEn und 48 % der zkT mehrere dieser Ansätze gleichermaßen verfolgen (Hesse 2009: 262).
 
11
Hierfür wurden 217 lokale Arbeitsmarktprogramme des Jahres 2008 ausgewertet (Kaltenborn et al. 2008: 40).
 
12
Beispielsweise sei auf die beiden Kennzahlen „Integrationsquote der Alleinerziehenden“ (K2E4) sowie „Integrationsquote der Alleinerziehenden“ (K3E1), das ehemalige Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ und die (ehemaligen) U25-spezifischen Regelungen im SGB II (s. u.) verwiesen.
 
13
Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit. Mithilfe der K-DL können überfachliche Kompetenzen der Klienten identifiziert werden, wodurch eine passgenaue Vermittlung und gezielte Förderung ermöglicht werden soll (vgl. Oschmiansky et al. 2014).
 
14
Zur Unterschiedlichkeit der Aktivierung von Klienten mit Migrationshintergrund durch die Grundsicherungsstellen vgl. Brussig und Dittmar (2010).
 
15
Im SGB III existierte zu dieser Zeit das Konzept der „Handlungsprogramme“. Im Gegensatz zum Betreuungsstufenkonzept, das die Klienten lediglich hinsichtlich ihrer Integrationsnähe klassifizierte, wurden den Integrationskräften durch die Handlungsprogramme „handlungsstrategische Entscheidungen vorgegeben“ (Reis/Ludwig 2011: 67). Dennoch war bei den Integrationsfachkräften im SGB III weiterhin die Orientierung am Individualbedarf stark ausgeprägt (Hielscher/Ochs 2009: 110).
 
16
Das 4PM gliedert den Integrationsprozess in die Phasen „Profiling“, „Ziele festlegen“, „Strategie(n) auswählen“ und „Umsetzen und Nachhalten“ und enthält die für die Integrationsarbeit erforderlichen Regelungen (vgl. BA 2017b).
 
17
„Governance“ ist in diesem Kontext mit dem in der vorliegenden Arbeit verwendeten Begriff der „Steuerung“ gleichzusetzen.
 
18
Die Untersuchungen von Boockmann und Walter et al. (2015), Holzner und Munz (2013) sowie Walter (2013) basieren vollständig bzw. teilweise auf den im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel erhobenen Daten und berücksichtigen Organisationsmerkmale auf Grundlage der IAW-SGB-II-Organisationserhebung (vgl. IAW/ZEW 2008). Mergele und Weber (2020) hingegen verwenden aggregierte Arbeitsmarktdaten sowie die Stichprobe der Integrierten Arbeitsmarktbiografien (SIAB) und die PASS-Befragungsdaten verknüpft mit den administrativen Daten des IAB (PASS-ADIAB) für die Zeiträume 2007 bis 2014 (SIAB) bzw. 2016 (PASS-ADIAB). Sie betrachten ausschließlich den Unterschied zwischen ARGEn und jenen zkTn, die in der zweiten Welle 2012 optierten, wodurch ihre finale Stichprobe 334 Landkreise und kreisfreie Städte umfasst, von denen 40 zkT sind. Weitere Organisationsmerkmale fließen nicht in ihren Analysen ein. ISG und SMC (2013) stützen ihre Analysen auf verschiedene SGB-II-Kennzahlen, u. a. K1 (Veränderung Leistungen zum Lebensunterhalt), K2 (Integrationsquote) sowie K3 (Veränderung Langzeitleistungsbezug) und berücksichtigen das Trägermodell, den SGB-II-Vergleichstyp und das Bundesland als Erklärungsvariablen. Neben der einzelnen Betrachtung der Kennzahlen erstellen sie Verbundindizes aus den Kennzahlen, auch hier schneiden die gE besser ab (ISG/SMC 2013: 36 f.).
 
19
Im Hinblick auf die Integration in Beschäftigung und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erweist sich der Evaluation zufolge insbesondere eine ganzheitliche (generalisiertes Fallmanagement, inkl. Vermittlung), intensive (günstige Betreuungsrelation, frühe und ausführliche Erstgespräche, ggf. inklusive Sofortangebote, und dichte Folge an Beratungsgesprächen) aktivierende (Kinderbetreuung erhält hohen Stellenwert, Einsatz von Trainingsmaßnahmen und stärker durchgreifende Sanktionspolitik) und qualifizierte (Qualifikation des Personals) Betreuung (Deutscher Bundestag 2008b: 22). Negativ wirken eine Kundensegmentierung (innerhalb der ARGEn insbesondere diejenige der Bundesagentur für Arbeit) und im Vergleich der ARGEn untereinander ein gemeinsamer Arbeitgeberservice mit der Bundesagentur für Arbeit (Deutscher Bundestag 2008b: 22 f.).
 
20
Acht Landkreise der Fallstudien sind aufgrund einer parallelen Beauftragung einer Evaluation durch den Landkreistag Baden-Württemberg in eben diesem Bundesland verortet (Hesse 2009: 29).
 
21
Grundlage bildet eine standardisierte Befragung der Jobcenter. Von den zum Befragungszeitpunkt (2010) am Bundesprogramm beteiligten 347 Jobcentern nahmen 317 an der Befragung teil (Stegmann 2014: 34).
 
22
Stegmann greift zur Schätzung der Beschäftigungsfähigkeit im Wesentlichen auf den im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel entwickelten Beschäftigungsfähigkeitsindex zurück (Stegmann 2014: 39). Grundlage hierfür bildet eine telefonische Befragung von 890 Teilnehmern zu zwei Zeitpunkten, mit einem zeitlichen Abstand von etwa neun Monaten (Stegmann 2014: 40). Insgesamt lassen sich in drei Dimensionen Cluster mit einem statistisch signifikanten Einfluss auf die Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit finden. In der Dimension „verwaltungsstrukturelle und prozedurale Elemente“ hat eine gemischt-spezialisierte Umsetzung (die Umsetzung erfolgt häufig im Jobcenter und zusätzlich durch externe Strukturen, die verantwortlichen Mitarbeiter des Jobcenters sind ausschließlich für die Umsetzung zuständig und die Steuerung erfolgt auf der Geschäftsführungs- sowie der Teamleitungs- und Arbeitsebene) einen negativen Einfluss (Stegmann 2014: 43 f.). Demgegenüber haben eine gemeinsame Umsetzung (die Mitarbeiter des Jobcenters arbeiten in gemeinsamen Teams mit den Mitarbeitern der beauftragten Maßnahmeträger zusammen, die Steuerung erfolgt durch ein gemeinsames Steuerungsgremium auf der Geschäftsführungs- sowie auf der Teamleitungs- und Arbeitsebene) sowie eine interne Umsetzung mit externem Sachverstand und ext. Vermittlung (die Umsetzung erfolgt im Jobcenter, häufig werden externe Vermittler einbezogen, die Umsetzung wird durch einen Paktbeirat begleitet und die Steuerung erfolgt v. a. auf der Geschäftsführungsebene, teilweise auch auf der Teamleitungs- und Arbeitsebene) einen positiven Einfluss (ebd.). Bei der Interpretation der Effekte innerhalb dieser Dimension gibt Stegmann jedoch zu bedenken, dass „es im Verlauf des Bundesprogramms zu einer Internalisierung von Strukturen gekommen ist und möglicherweise auf Erfahrungen aufgebaut werden konnte, die zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer gemischten oder externalisierten Umsetzung gewonnen werden konnten“ (Stegmann 2014: 44).
 
23
In Berlin existieren insgesamt zwölf Jobcenter, hierbei handelt es sich ausschließlich um gE. Verzahnung bedeutet hier, dass die Jobcenter gemeinsame Bereiche für BJO-Projektteams und Basisteams und/oder feste Verbünde zwischen BJO- und Basisteams (d. h., dass nur innerhalb dieser Verbünde ein Austausch von Klienten zwischen BJO- und Basisteams stattfindet) gebildet haben (Fertig 2015: 17).
 
24
Daten zum Anteil erfolgreicher Klagen lagen für den Beobachtungszeitraum nicht in geeigneter Form vor (ISG/SMC 2013: 21). Die den Analysen zugrunde gelegten Daten zu Widersprüchen und Klagen beziehen sich auf den Zeitraum November bis Dezember 2012 und die Daten zu den Performanceindikatoren erstrecken sich auf den Zeitraum Januar 2011 bis Oktober 2012, womit die Annahme getroffen wird, dass die „Performance der Vergangenheit möglicherweise einen Zusammenhang zur Rechtmäßigkeit der Gegenwart aufweist“ (ISG/SMC 2013: 37).
 
25
Ihre Datengrundlage bilden Fallstudien in elf Jobcentern, eine standardisierte Befragung der Jobcenter (Ausschöpfungsquote: 57 %) sowie Gespräche mit lokalen und überregionalen Experten (Kaltenborn/Kaps 2013: 36, 305).
 
26
„Aktivierung“ steht hier für die Gewährung verschiedener Leistungen nach § 16 SGB II. An den 154 untersuchten Standorten zeigte sich, dass „Aktivierung“ jedoch fast durchgängig mit „Fallmanagement“ assoziiert wurde (ISR et al. 2008: 132).
 
27
Da die Organisation der Zugangssteuerung, also die Steuerung des Zugangs zu Leistungen über eine Eingangszone oder die örtlichen Sozial- oder Bürgermeisterämter (ISR et al. 2008: 126), nur für die Differenzierung von Untertypen relevant ist, wird sie in der Typenbeschreibung ausgeklammert.
 
28
Hierunter fallen sowohl Verzahnungen, in denen beide Bereiche durch dieselbe Person abgedeckt werden (enge Definition) als auch jene, in denen die für die Eingliederungsleistungen bzw. das Fallmanagement zuständige Person zumindest auch im Hinblick auf die materiellen Leistungen als Ansprechperson für die Klienten fungiert (weite Definition) (IAW/ZEW 2008: 63). Hesse beobachtet für das Jahr 2008 bei 99 Prozent der ARGEn und 90 Prozent der zkT eine personelle Trennung zwischen der Zuständigkeit für materielle Hilfen/Leistungssachbearbeitung und dem Vermittlungs-/Integrationsbereich auf Mitarbeiterebene (Hesse 2009: 207).
 
29
Datengrundlage ist eine Onlinebefragung der Geschäftsführungen von Jobcentern im Jahr 2013 (ISG/SMC 2013: 6 f.). Insgesamt haben sich 260 Jobcenter an der Befragung beteiligt, hiervon sind 194 gE (Rücklaufquote 64,0 %) und 67 zkT (Rücklaufquote 63,8 %) (ebd.). Darüber hinaus wurden in insgesamt 15 Jobcentern (acht gE und sieben zkT) in Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein Fallstudien durchgeführt (ISG/SMC 2013: 9).
 
30
Hesse (2009: 208) zufolge erfolgte 2008 in 44 Prozent der ARGEn und 70 Prozent der zkT eine Teambildung (Mitarbeiter in der Leistungssachbearbeitung und im Vermittlungs-/Integrationsbereich sind für den gleichen Klientennkreis zuständig).
 
31
Die Ergebnisse dieser Studie werden für fünf „relativ homogene Trägerformen“ (ISR et al. 2008: 13) ausgewiesen: Im Zentrum des Interesses steht der Vergleich zwischen den 51 untersuchten zkT sowie den 56 sog. „Vergleichs-ARGEn“, die hinsichtlich ihrer strukturellen Rahmenbedingungen als unmittelbar vergleichbare „nächste Nachbarn“ identifiziert wurden. Die Ergebnisse der übrigen 46 ARGEn der Stichprobe werden jeweils für die 15 Kreis- und 26 Stadt-ARGEn differenziert ausgewiesen. Die sechs Grundsicherungsstellen mit gAw bilden die sechste Trägerform.
 
32
Nach Hesse und Götz fallen bei den von ihnen befragten Jobcentern (n = 201) zu 69 % Vermittler, zu 65 % Fallmanager und zu 34 % Leistungssachbearbeiter unter den Begriff „Persönlicher Ansprechpartner“ (pAp) (Hesse/Götz 2007: 256). Die Erhebung von Molle und Vaudt gibt Aufschluss darüber, dass ca. 65 % der Befragten Jobcenter-Beschäftigten angeben, eine der folgenden Funktionen innezuhaben: Tätigkeit als Fallmanager (n = 42), als Arbeitsvermittler (n = 22), in der Leistungsabteilung (n = 13), in sonstigen Funktionsbereichen (n = 13) oder als persönliche Ansprechperson (n = 3) (Molle/Vaudt 2023: 23) Die restlichen Befragten (35 %) geben an, zwei oder mehr Funktionen wahrzunehmen (ebd.).
 
33
Für die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sieht der Gesetzgeber „im Regelfall“ (§ 44c Abs. 4) einen deutlich besseren Betreuungsschlüssel (1:75) im Vergleich zu den übrigen ELB (1:150) vor. Des Weiteren räumte das SGB II den Jobcentern bis zum Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes (01.01.2023) ein, diese Zielgruppe bei Pflichtverletzungen weitreichender zu sanktionieren als die über 25-Jährigen (§ 31a Abs. 2 SGB II a. F.) und es bestand bis 2016 die Regelung, dass Jugendlichen und jungen Erwachsenen „unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen“ (§ 3 Abs. 2 SGB II a. F.) in Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln sind.
 
34
Das Bundesprogramm zielte auf eine verbesserte soziale Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden ab, die entweder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und/oder auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen (Brussig et al. 2019: 16). Datengrundlage bilden u. a. eine in zwei Wellen durchgeführte Jobcenter-Befragung sowie Fallstudien in 16 teilnehmenden Jobcentern in den Jahren 2017 und 2018 (ebd.).
 
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Die Fallstudien wurden 2015 durchgeführt und enthalten sowohl gE als auch zkT (Oschmiansky et al. 2017: 13). In vier Jobcentern gab es keine auf Rehabilitationsfragen spezialisierten Fachkräfte (Oschmiansky et al. 2017: 14).
 
36
Befragt wurden, ausgehend von einer Stichprobe der gE (n = 136), diejenigen Mitarbeiter, die für die Beratung und Vermittlung von Geflüchteten zuständig sind (Dietz et al. 2018: 2).
 
37
22 Jobcenter wurden telefonisch zu ihrer Förderpraxis und -strategie befragt (Pongratz et al. 2013: 38). Auf dieser Grundlage wurden sechs Jobcenter für Fallstudien ausgewählt, darunter zwei zkT (ebd.).
 
38
Sowohl die am LZA-Programm teilnehmenden als auch nicht-teilnehmenden Jobcenter wurden 2016 für die Evaluation befragt (Boockmann et al. 2021: 34). Von den am Programm teilnehmenden Jobcentern haben sich 90 % der gE (n = 243) und 92 % der zkT (n = 57) an der Befragung beteiligt (ebd.). In 16 Prozent der Jobcenter wurden die BAK beim AG-S angesiedelt (Boockmann et al. 2021: 52).
 
39
Diese Aufzählung ließe sich mit Verweis auf die zahlreichen Weisungen und Empfehlungen der BA für den Rechtskreis SGB II weiter fortführen. Beispielhaft ist zudem das „Handbuch Neukundenprozess SGB II“ (BA 2010b, 2020) zu nennen.
 
40
Für die Studie wurden qualitative Interviews in sechs Jobcentern sowie mit Regionaldirektionen und der Zentrale der BA geführt (Bähr et al. 2019: 19). Außerdem wurden Gespräche zwischen Vermittlungsfachkräften und Klienten teilnehmend beobachtet und eine standardisierte Befragung inklusive faktoriellem Survey von Vermittlungsfachkräften in 30 Jobcentern durchgeführt (ebd.).
 
41
Zum Vorgehen im Bereich U25 ergeben sich überwiegend keine Unterschiede (vgl. IAW/ZEW 2008).
 
42
In beiden Studien wird jedoch nicht expliziert, woran die Einteilung festgemacht wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einteilung in beiden Studien lediglich danach erfolgt, ob alle zu aktivierenden ELB oder nur ein Teil dieser Personen Fallmanagement erhält.
 
43
Der exakte Wert ist der Studie nicht zu entnehmen. Die Angabe wurde vom Autor der vorliegenden Arbeit auf Grundlage eines Boxplots geschätzt (IAW/ZEW 2008: vgl.).
 
44
In 18 gEn wurden aus einem Zeitraum von 18 Monaten Datensätze von 501 Fallmanagement-Klienten geprüft (BA 2022a: 3).
 
45
Die Klientenstruktur habe jedoch einen Einfluss auf die Maßnahmenplanung (Egenolf et al. 2014: 135).
 
46
Betrachtet wird das Instrument des „Beschäftigungszuschusses“ (BEZ) bzw. der „JobPerspektive“. Hierbei handelt es sich um einen potenziell unbefristeten Lohnkostenzuschusses (bis zu 75 %) für Arbeitgeber bei der Einstellung besonders arbeitsmarktferner langzeitarbeitsloser Personen. Datengrundlage bilden Interviews in acht Grundsicherungsstellen, wobei nicht ersichtlich ist, wie viele ARGEn und zkT jeweils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. Bauer et al. 2011: 15 f.).
 
47
Die Jobcenter der Stichprobe variieren hinsichtlich der Fallzahlen (Förderzahlen in der JobPerspektive), nordrhein-westfälischer Regionen, der IAB-Typisierung der SGB-II-Träger sowie des Trägertyps (ARGE/zkT). Innerhalb der ARGEn wurde zudem danach differenziert, welchem der beiden Träger die berufliche Karriere der Geschäftsführung zuzurechnen ist und ob die ARGE den Wunsch geäußert hat zu „optieren“ (Bauer et al. 2011: 15).
 
48
Die Studienergebnisse beziehen sich auf Fallstudien in Jobcentern. Es wird nicht ersichtlich um wie viele Fallstudien es sich handelt und wie sich die Jobcenter auf die beiden Trägermodelle gE und zkT verteilen.
 
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