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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

14. Führungs- und Aufsichtsstrukturen bei der Aufstellung und Genehmigung von Jahresplanung und Jahresabschluss

verfasst von : Claudia Keitel, Reiner Klinz

Erschienen in: Rechnungslegung in katholischen Bistümern

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Für die Herstellung von Transparenz ist es wichtig, dass alle Finanzinformationen nach anerkannten Standards zur Führung und Aufsicht erstellt wurden. Die Vorgaben des Kirchenrechts sind unbedingt zu beachten. Allerdings hinterlässt das Kirchenrecht Regelungslücken, bei denen anerkannte gesellschaftsrechtliche Normen Orientierung geben können. Es werden sieben Anforderungen an eine gute Governance definiert, die im Einklang mit kirchenrechtlichen Regelungen und den Erwartungen der Öffentlichkeit stehen. Diese gewährleisten einem Bistum bei der Aufstellung und Genehmigung von Jahresabschluss und Jahresplanung eine transparente und verständliche Governance nach anerkannten Standards.

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Fußnoten
1
Die kirchenrechtlich verwendeten Begriffe der „Aufstellung“ (eines Haushaltsplanes) sind interpretationsbedürftig, da „Aufstellen“ eine Führungsaufgabe anstelle einer Aufsichtsaufgabe vermuten lässt. Da aber der Ökonom gemäß c. 494 CIC für die Verwaltung zuständig ist, ist zu vermuten, dass der Vermögensverwaltungsrat den Haushaltsplan feststellt.
 
2
Vgl. Art. 5 und 7 DStVS sowie Fußnote 8 der DStVS: Gemäß Beschluss der bayerischen (Erz-)Bischöfe vom 09.11.1983 ist der Diözesansteuerausschuss, soweit das diözesane Vermögen (wie Kirchensteuermittel, Leistungen des Staates, der Kommunen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands und die durch die Erfassung im jährlichen Haushaltsplan der (Erz-)Diözese der Disposition des Diözesansteuerausschusses unterstellten Pfründestiftungserträgnisse und sonstige Einnahmen) seiner Zuständigkeit unterliegt, zugleich „Vermögensverwaltungsrat“ i. S. d. c. 492 § 1 CIC.
 
3
Siehe hierzu die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Erzbistums Köln tätigen Organe (vgl. Erzbistum Köln 2018).
 
4
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) beinhaltet gesetzliche Vorschriften und Empfehlungen zur Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen. Mittlerweile orientieren sich auch viele andere Bereiche an diesen Normen, so beispielsweise der Bund (vgl. Bundesfinanzministerium 2018), soziale Organisationen und auch die Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz für Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht. Der Kodex sieht u. a. eine Teilung von Führung und Aufsicht durch die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung vor.
 
5
Hierzu zählen insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (kurz Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG)), sowie das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
 
6
Dies ist keine abschließende Auflistung. In einigen Bereichen ist der DCGK konkreter als kirchenrechtliche Regelungen.
 
7
Für einen ausführlichen Vergleich der Diözesanvermögensverwaltungsräte siehe Etzel 1994. Allerdings haben sich die Strukturen in den vergangen Jahren in vielen Bistümern geändert (vgl. Schüller 2013, S. 170).
 
8
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.02.2018, S. 1: „…Bis dahin fand niemand etwas dabei, dass in den Aufsichts- und Kontrollgremien diejenigen mit am Tisch saßen, die es zu kontrollieren galt“. Schüller 2013, S. 171, ist der Ansicht, dass der Vermögensverwaltungsrat ein unabhängiges Kontrollgremium ist und gemäß CIC auch sein sollte.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Etzel, G. 1994. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat. Würzburg: Echter. Etzel, G. 1994. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat. Würzburg: Echter.
Zurück zum Zitat Lüdicke, K., et al. Hrsg. 2018. Münsterischer Kommentar. Essen: Ludgerus. Lüdicke, K., et al. Hrsg. 2018. Münsterischer Kommentar. Essen: Ludgerus.
Zurück zum Zitat Pree, H., und B. Primetshofer. 2010. Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Wien: Springer. Pree, H., und B. Primetshofer. 2010. Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Wien: Springer.
Zurück zum Zitat Schüller, T. 2013. Kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung unter Legitimations- und Transparenzdruck: Was man aus dem „Fall Limburg“ lernen kann. Kirche & Recht (KuR) Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 19(2): 168–177. Schüller, T. 2013. Kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung unter Legitimations- und Transparenzdruck: Was man aus dem „Fall Limburg“ lernen kann. Kirche & Recht (KuR) Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 19(2): 168–177.
Metadaten
Titel
Führungs- und Aufsichtsstrukturen bei der Aufstellung und Genehmigung von Jahresplanung und Jahresabschluss
verfasst von
Claudia Keitel
Reiner Klinz
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-22791-3_14