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Erschienen in: Bankfachklasse 3/2019

01.03.2019 | Bankwirtschaft

Geldwäschegesetz

verfasst von: Heinz Rotermund

Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 3/2019

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Auszug

Begriffsbestimmungen (§§ 1 und 3 Geldwäschegesetz, GwG)
Identifizierung
Die Identität des Kunden muss festgestellt und überprüft werden.
Transaktion
Eine Transaktion ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
Wirtschaftlich Berechtigter
Das ist die natürliche Person,
■ in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder die eine Transaktion veranlasst beziehungsweise eine Geschäftsverbindung begründet.
■ die zum Beispiel die Kontrolle über eine juristische Person hat.
Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)
 
Verpflichtete haben folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
■ Der Vertragspartner und gegebenenfalls die für ihn auftretende Person sind zu identifizieren.
■ Es muss abgeklärt werden, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Eventuell ist dessen Identifizierung durchzuführen.
■ Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sind einzuholen.
 
Diese Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen bei
■ der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
■ der Durchführung einer oder mehrerer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktionen im Wert von zusammen 15.000 Euro oder mehr. Bei einem Geldtransfer, insbesondere bei Zahlscheingeschäften, sind die Pflichten ab 1.000 Euro zu erfüllen,
■ der Feststellung von Tatsachen, die darauf hinweisen, dass die Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, und
■ bei Zweifeln, ob die Daten einer bestehenden Identifizierung zutreffend sind.
Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktionen durchgeführt werden.
Besteht hinsichtlich der Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen nur ein geringes Risiko, bestehen nach § 14 GwG vereinfachte Sorgfaltspflichten. In diesem Fall kann insbesondere die Überprüfung der Identität auch durch sonstige Dokumente, Daten oder Informationen erfolgen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG bestehen dagegen bei einem höheren Risiko der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und bei politisch exponierten Personen (PEP). Den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen in diesen Fällen die Kreditinstitute.
Identifizierung und Identitätsüberprüfung (§§ 11 und 12 GwG)
 
■ Vertragspartner beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigte müssen vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion identifiziert werden.
 
■ Von der Identifizierung kann abgesehen werden, wenn bereits eine ältere Identifizierung vorliegt und die Angaben aufgezeichnet wurden.
■ Natürliche Personen legitimieren sich in der Regel durch Pass oder Personalausweis (siehe § 14 GwG).
■ Bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften erfolgt die Legitimation anhand eines Auszugs aus dem amtlichen Register, etwa dem Handelsregister.
 
Folgende Daten müssen bei der Legitimation festgehalten werden:
■ Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Bei Basiskonten kann die Anschrift durch die erreichbare postalische Anschrift ersetzt werden.
■ Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
Verdachtsfall (§ 43 GwG)
 
■ Im Verdachtsfall muss das Kreditinstitut unabhängig von der Höhe der Transaktion unverzüglich Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) geben. Das übernimmt der Geldwäschebeauftragte.
■ Auf jeden Fall muss eine Legitimationsprüfung des wirtschaftlich Berechtigten, die so genannte Verdachtsidentifizierung nach § 10 Abs. 3 GwG, erfolgen.
■ Die Verdachtsmeldung muss auch erfolgen, wenn der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht nachkommt oder wenn der dritte Werktag ohne Reaktion verstrichen ist. Dann darf auch die Transaktion durchgeführt werden.

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Metadaten
Titel
Geldwäschegesetz
verfasst von
Heinz Rotermund
Publikationsdatum
01.03.2019
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankfachklasse / Ausgabe 3/2019
Print ISSN: 0170-6659
Elektronische ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-019-0007-2

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