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2018 | Buch

Geldwäscheprävention im Markt

Funktionen, Chancen und Defizite

verfasst von: Prof. Dr. Kai-D. Bussmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Das Werk basiert auf einer umfassenden Studie zur Geldwäsche in Deutschland, die um kriminologische und ökonomische Aspekte ergänzt wurde. Ausgehend von statistischen Erhebungen und der aktuellen Rechtslage werden Handlungsempfehlungen entwickelt. Im Mittelpunkt steht dabei der Nicht-Finanzsektor, soweit er gesetzlich zur Prüfung und Meldung von Verdachtsfällen angehalten ist.Bei der Geldwäsche sind die Schäden kaum zu fassen und präventive Maßnahmen schwer durchsetzbar. Letzteres liegt vor allem an mangelnder Sensibilität im alltäglichen Geschäftsleben und an strukturellen Gegebenheiten. Die Geldwäsche ist nahezu untrennbar mit den Geschäften der legalen Wirtschaft verflochten. Anders als bei Delikten wie Betrug muss sich der gewerbliche Empfänger von Vermögenswerten nicht über die mögliche Schlecht- oder Nichtleistung seines Geschäftspartners Gedanken machen, sondern über die Gründe seiner Zahlungsfähigkeit, die in vielen Fällen kaum festzustellen sind. Das Werk zeigt die weitreichenden Folgen der Geldwäsche für Wirtschaft und Gesellschaft auf, etwa nationale und globale Wettbewerbsverzerrungen und Entwicklungshemmnisse für Entwicklungs- und Schwellenländer. Einer branchenspezifischen Risikobewertung folgenden konkrete Vorschläge zur Bekämpfung der Geldwäsche, zum Beispiel intensivere Aufklärung der Wirtschafts- und Berufsverbände, AML-Compliance in Unternehmen sowie die Einführung einer Höchstgrenze für Bargeldtransaktionen und eines Transparenzregisters. Das Buch richtet sich an alle, die sich im Rahmen von Studium und Lehre oder in der Praxis mit Geldwäsche auseinandersetzen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Bekämpfung der Geldwäsche durch Recht
Zusammenfassung
Bei der Geldwäsche handelt es sich im Vergleich zu klassischen Delikten wie Raub, Erpressung, Diebstahl oder Betrug um einen relativ jungen Straftatbestand (§ 261 StGB), der nicht diese sog. Vortaten kriminalisiert, sondern die Annahme der Gewinne aus Straftaten. Mit dem Ziel, ihre Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Der Idee nach soll sich Kriminalität nicht lohnen, da die Täter mit den Erlösen kaum noch etwas anfangen können. Als Vortaten gelten jedoch nicht nur Straftaten, die durch die Organisierte Kriminalität (OK) begangen werden, sondern auch viele andere Bereicherungsdelikte, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden wie Diebstahl, Betrug oder Steuerhinterziehung. Die Geldwäsche erfolgt in der Regel in einem Prozess, in dem durch mehrere Transaktionen die wahre Herkunft der illegalen Gewinne – die inkriminierten Vermögenswerte – verschleiert werden soll. Üblich ist eine Unterteilung in die drei Phasen des Placement, Layering und der Integration.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 2. Ziele und Methoden der Studie
Zusammenfassung
Die vorliegende Studie beruht auf einer öffentlichen Ausschreibung des Bundesministeriums für Finanzen vom Februar 2013 und diente im Kern zur Aufhellung des Dunkelfelds der Geldwäsche. Typischerweise besteht bei allen Formen der Wirtschaftskriminalität ein erhebliches Dunkelfeld, da es sich um sog. Kontrollkriminalität handelt. Aufgrund ihrer Struktur gilt dies im besonderen Maße auch für die Geldwäsche, die in Deutschland durch den Straftatbestand des § 261 StGB definiert wird. Die Notwendigkeit einer Abschätzung des Dunkelfeldes folgt jedoch nicht allein einem kriminologischen Forschungsinteresse, sondern ergibt sich auch aus dem risikobasierten Ansatz der europäischen Geldwäscherichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten die nationalen Geldwäscherisiken in ihren Wirtschaftssektoren regelmäßig zu untersuchen und zu bewerten haben.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 3. Awareness im Markt
Zusammenfassung
Das GwG sieht neben dem Finanz- und Versicherungssektor einen großen Kreis von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10–16 GwG vor, denen es Sorgfalts-, Organisations-, Dokumentations- und Meldepflichten aufbürdet. Am bekanntesten ist sicherlich das „Know your customer“ Prinzip. Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Gesetzes sind jedoch seine Bekanntheit und Akzeptanz bei den Adressaten, wenn es kein „law in the books“ bleiben will, sondern ein „law in action“. Ohne Rechtskenntnis und Akzeptanz und somit Awareness kann kein Gesetz auf seine Befolgung hoffen.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 4. Ausübung der Sorgfaltspflichten
Zusammenfassung
Im Bereich der Geldwäscheprävention nimmt das Thema Bargeldgeschäfte eine wichtige Rolle ein, da sie keine „Papierspur“ hinterlassen. Bargeld weist eine hohe Mobilität bei gleichzeitiger Anonymität auf und ist damit äußerst attraktiv, um unerkannt illegale Geschäfte zu tätigen. In Italien und weiteren EU-Ländern ist daher die Verwendung von Bargeld nur eingeschränkt möglich. Legale Bargeschäfte sind in Frankreich, Italien und anderen EU-Mitgliedsstaaten nur bis zu einem Wert von 1.000 bis 3.000 Euro möglich. Alle Geschäfte, die dieses gesetzliche Limit übersteigen, können nicht in bar abgewickelt werden.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 5. Praxis der Typologie-Kriterien
Zusammenfassung
Eine effiziente Geldwäschebekämpfung in Deutschland ist letztlich von der Umsetzung der Sorgfalts- und Meldepflicht abhängig, da Strafverfolgungsbehörden auf Verdachtsmeldungen der Verpflichteten angewiesen sind. Dabei attestieren die Experten dem Finanzsektor eine gute Umsetzung, vermutlich auch aufgrund der hohen Anzahl der Verdachtsmeldungen. Ähnlich gut schneidet auch die Versicherungsbranche ab, fast zwei Drittel der Experten (61 %) gehen von einer mindestens befriedigenden Umsetzung aus.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 6. Praxis der Verdachtsmeldungen
Zusammenfassung
Das gesamte Rechtssystem zur Bekämpfung der Geldwäsche führt de facto und de jure nicht nur zu einer Vorverlagerung, sondern auch zu einer Auslagerung eines Teils der strafrechtlichen Verfolgung eines Kontrolldeliktes. Zum ersten Mal besteht auch für Vergehen eine Anzeigepflicht für große Teile der Gesellschaft, die hier als Verdachtsmeldung firmiert. Dies bedeutet ein Paradigmawechsel in der Strafrechtspflege (Abschn. 1.1). Unternehmen werden rechtlich zu Verpflichteten, sodass Ihnen eine eigentlich staatliche Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung überantwortet wird.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 7. Schätzung des Umfangs der Geldwäsche
Zusammenfassung
Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten haben eine Verdachtsmeldung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und Zentralstelle des Zoll (FIU) abzugeben (§ 43 Abs. 1 GwG), wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten. Rechts- oder steuerberatende Berufe konnten nach alter Rechtslage die Verdachtsmeldung auch an ihre berufsständige Kammer abgeben (§ 11 Abs. 4 GwG a.F.). Nach neuer Rechtslage gibt es nur noch eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung von Geldwäsche und Terrorismus, namentlich die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vgl. § 27 Abs. 1 GwG). Diese Pflicht besteht, unabhängig von der Höhe der Transaktion oder Art der Geschäftsbeziehung (§ 43 Abs. 1 GwG) und obliegt sowohl den Verpflichteten im Finanzsektor, als auch im Nicht-Finanzsektor.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 8. Corporate Compliance
Zusammenfassung
Die Funktion eines Geldwäschebeauftragten bildet sicherlich die Basis für jedes Anti-Money-Laundering CMS, die jedoch nur für einen bestimmten Kreis der Verpflichteten zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG hat der Gesetzgeber den Geldwäschebeauftragten als angemessene interne Sicherungsmaßnahme explizit aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 GwG betrifft diese Verpflichtung grundsätzlich Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 GwG), Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6); Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG); Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG) sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG).
Kai-D. Bussmann
Kapitel 9. Risikoanalysen nach Wirtschaftssektoren
Zusammenfassung
Bei der Immobilienbranche handelt es sich um einen Hoch-Risiko-Sektor bei gleichzeitig zu geringer Awareness. Nur die Hälfte der befragten Immobilienmakler fühlt sich sicher im Umgang mit den Anhaltspunkten und Kriterien für die Abgabe einer Verdachtsmeldung. Diese Gruppe beobachtet des Weiteren überdurchschnittlich häufig Verdachtsfälle und auch entsprechende Verdachtskriterien wie Zweifel an der ausgewiesenen Identität oder an den wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch berichten Immobilienmakler überdurchschnittlich häufig über einen unklaren Geschäftshintergrund oder Überweisungen aus Hoch-Risiko Ländern. Relativ häufig berichten Immobilienmakler über mindestens einen Fall in den letzten zwei Jahren, bei dem der Kaufpreis bar entrichtet werden sollte (13 %), dieser deutlich über dem Wert lag (15 %) oder ein ungewöhnlich kurzfristiger Eigentümerwechsel erfolgte (22 %).
Kai-D. Bussmann
Kapitel 10. Risikoanalysen weiterer Varianten der Geldwäsche
Zusammenfassung
Für die folgenden Risikoanalysen kam die Befragung von Verpflichteten nicht Betracht, sie beruhen auf den Einschätzungen der befragten Experten und zusätzlicher Sekundäranalysen.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 11. Kriterien und Bewertungen der Risiken
Zusammenfassung
Im Nicht-Finanzsektor wird das Dunkelfeld angesichts der hohen Fallzahl und des Volumens der Geldwäsche derzeit noch unterschätzt. Zwischen den Wirtschaftssektoren bzw. Berufsgruppen bestehen jedoch erhebliche Unterschiede, nicht alle Produkte und Dienstleistungen sind einem gleichermaßen hohen Risiko ausgesetzt. Bei den großen Drehscheiben der Geldwäsche handelt es sich weniger um Luxusgüter wie hochpreisige Uhren oder Premiumkraftfahrzeuge, sondern um Güter, die entweder, wie eine Währung leicht gehandelt werden können oder eine hohe Wertstabilität besitzen, möglichst mit Wertsteigerungskomponente.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 12. Empfehlungen
Zusammenfassung
Im Jahr 2015 wurden knapp 30.000 Verdachtsmeldungen abgegeben, wie in den Vorjahren kamen jedoch weniger als 1 % der Meldungen aus dem Nicht-Finanzsektor (n = 238). Hingegen wären auf Basis der Angaben der Befragten in dieser Studie zwischen 15.000 bis 30.000 Geldwäscheverdachtsfälle pro Jahr aus dem Nicht-Finanzsektor zu erwarten. Das Potenzial der eigentlich aus dem Nicht-Finanzsektor zu erwartenden Verdachtsfälle bewegt sich somit in einer Größenordnung, die wir bislang nur aus dem Finanzsektor kennen.
Kai-D. Bussmann
Kapitel 13. Ausblick. Fehlen unterstützender Marktmechanismen bei der Geldwäscheprävention
Zusammenfassung
Die Ausgangsthese ist, dass eine Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität auch der Unterstützung marktwirtschaftlicher Kräfte bedarf, um einen höheren Grad der Effizienz zu erreichen. Mit den Mitteln des Strafrechts können wir allenfalls Stimuli, Anreize setzen, die erst durch Marktmechanismen einen hohen Wirkungsgrad zu entfalten vermögen. Betrachten wir kurz die marktwirtschaftlichen Kräfte bei anderen systemischen Delikten wie Betrug, Korruption und Kartellrechtsverstöße, so erkennen wir die besonderen Schwierigkeiten einer effizienten Geldwäscheprävention. Diese Delikte sind, wie auch die Geldwäsche, Teil des Funktionssystems Wirtschaft, sie werden durch die Marktwirtschaft selbst generiert, sie sind kein Fremdkörper wie Diebstahls- oder Raubkriminalität.
Kai-D. Bussmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Geldwäscheprävention im Markt
verfasst von
Prof. Dr. Kai-D. Bussmann
Copyright-Jahr
2018
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-56185-0
Print ISBN
978-3-662-56184-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56185-0

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