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1998 | Buch

Gentechnikrecht im Wettbewerb der Systeme

Freisetzung im deutschen und US-amerikanischen Recht

verfasst von: Dr. Hans-Georg Dederer

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Die Regulierung neuartiger Technologien erfolgt typischerweise unter der Bedingung, daß Erfahrungswissen über mögliche Schadensabläufe (noch) nicht vorhanden ist. Exemplarisch wird die Regulierung der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt in Deutschland und den USA dargestellt, insbesondere ihre Steuerung durch das Verfassungsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Frontmatter
§ 1. Gegenstand und Gang der Untersuchung
Zusammenfassung
Die Gentechnik stellt das Recht vor das Problem der Regulierung einer neuartigen Technologie unter Bedingungen empirischer Ungewißheit. Dies gilt insbesondere für ihre unmittelbar umweltbezogene Anwendimg, die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt. Die Ungewißheit bezieht sich auf das Bestehen und das Ausmaß gentechnikspezifischer Risiken. Gemeint sind damit solche Risiken, welche gerade der neuartigen Methode der Gentechnik inhärent sind und nicht etwa auch bei “konventionellen” Züchtungstechniken auftreten.
Hans-Georg Dederer

Wissenschaftliche Grundlagen

Frontmatter
§ 2. Gentechnik
Zusammenfassung
Die Gentechnik, eine Methode der Biotechnologie3, ist die gezielte Neuprogrammierung von lebenden Zellen zur optimalen Produktgewinnung4.
Hans-Georg Dederer
§ 3. Die Problematik der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt
Zusammenfassung
Bei der Freisetzung geht es um das (bewußte oder unbeabsichtigte) Ausbringen von Lebewesen oder Viren in die Umwelt1. Im Fall der absichtlichen Freisetzung gelangt regelmäßig eine große Zahl von Organismen in die Umwelt2. Es kann dabei gerade das Ziel oder jedenfalls unvermeidbar sein, daß die freigesetzten Organismen mit den im betroffenen Ökosystem vorhandenen Organismen interagieren3.
Hans-Georg Dederer

Die Steuerung der Regulierung unter Bedingungen empirischer Ungewißheit durch das Verfassungsrecht

Frontmatter
§ 4. Die Steuerung der Freisetzungsregulierung durch das deutsche Verfassungsrecht
Zusammenfassung
Die empirische Ungewißheit über technische Risiken begleitet die neuzeitliche Gesellschaft seit den Anfängen der industriellen Revolution in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Seitdem sucht der Staat den Widerstreit zwischen individuellen Interessen und Belangen der Allgemeinheit sowie zwischen individuellen Interessen untereinander im Spannungsfeld von Chancen und Risiken einer innovativen Technik durch Technikregulierung normativ zu bewältigen1. Umgekehrt werden aber auch die im Gefolge wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen ununterbrochen aufbrechenden sozialen Konflikte zum Zweck ihrer Befriedung gerade an den modernen Verfassungsstaat herangetragen2. Die Verfassung regelt dann nicht nur das Verfahren der Konfliktbewältigung3. Im Sinne einer Wertgrundordnung des Gemeinwesens markiert die Verfassung auch diejenigen elementaren Werte, welche dem Streit der sozialen Gruppen entzogen sind und die staatliche Konfliktlösung zwingend steuern. Inwieweit der Staat eine (verheißungsvolle) Technik in Anbetracht der von ihr ausgehenden hypothetischen Risiken rechtlich regulieren darf und muß, kann somit nur aus der Zusammenschau der verfassungsrechtlichen individuellen wie kollektiven Schutz- und Freiheitsgewährleistungen unter Einbeziehung auch staatsorganisatorischer Elemente zutreffend abgeleitet und beurteilt werden. Im folgenden soll daher die Steuerung der staatlichen Freisetzungsregulierung durch das deutsche Verfassungsrecht unterucht werden.
Hans-Georg Dederer
§ 5. Die Steuerung der Freisetzungsregulierung durch das US-amerikanische Verfassungsrecht
Zusammenfassung
Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet einige individuelle Rechte und Freiheiten ausdrücklich. Andere wurden im Laufe der Zeit insbesondere aus der “due process”-Klausel und der “equal protection”-Klausel des Am. 14 sec. 1 cl. 2 der US-amerikanischen Verfassung im Wege der Verfassungs-interpreation durch den Supreme Court gewonnen1. Die ursprüngliche Verfassung von 17872 erwähnte gegen die Bundesgewalt gerichtete Rechte und Freiheiten des Einzelnen nur sehr spärlich3. Denn die Verfassungsväter sahen schon in den begrenzten Machtbefugnissen, welche der Bundesgewalt in der Verfassung übertragen worden waren, die Gewährleistung von Sicherheit für die individuelle Freiheit4. Die sog. Anti-Föderalisten beschworen jedoch nach wie vor die Notwendigkeit eines Grundrechtskatalogs angesichts der Macht der zentralen nationalen Gewalt5. Im Zuge eines “Deals” um die Ratifikation der ursprünglichen Verfassung von 1787 stimmten schließlich die sog. Föderalisten der Annahme eines Grundrechtskatalogs zu6. Zehn der insgesamt zwölf vom ersten Kongreß 1789 beschlossenen und den Staaten zur Verabschiedung vorgelegten Zusatzartikel wurden 1791 ratifiziert. Diese zehn “Amendments” bilden zusammen die “Bill of Rights”7. Entsprechend ihrer Entstehungsgeschichte setzten sie auch ihrem Wortlaut nach nur der Machtausübung durch die nationale zentrale Gewalt Grenzen8, und zwar von Anfang an als gerichtlich einklagbare Abwehrrechte9.
Hans-Georg Dederer

Vergleichende Darstellung der Regelung der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika (ausgewählte Aspekte)

Frontmatter
§ 6. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
Zusammenfassung
Die Vereinigten Staaten von Amerika kennen auf Bundesebene2 keine gentechnikspezifische Gesetzgebung. Vielmehr werden gemäß dem “Coordinated Framework” von 19863 die bestehenden produktspezifischen Gesetze auf gentechnisch veränderte Organismen angewendet. Das Büro für Wissenschafts- und Technologiepolitik (Office of Science and Technology Policy — OSTP4) hat im Jahr 1985 im Vorfeld der Verabschiedung des “Coordinated Framework” in einer tabellarischen Übersicht diejenigen Bundesgesetze, untergesetzlichen Regelungen und Richtlnien zusammengestellt, die auf Produkte der Biotechnologie im allgemeinen anwendbar sein können 5 . Aus der Fülle der dort genannten Rechtsvorschriften werden in der gegenwärtigen Praxis im wesentlichen sechs Bundesgesetze als Grundlage für die Regulierung der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen herangezogen6: das Bundesgesetz über Insektizide, Fungizide und Rodentizide (Federal Insecticide, Fungicide, and Rodenticide Act — FEFRA7), das Gesetz über die Kontrolle giftiger Stoffe (Toxic Substances Control Act — TSCA8)9, das Bundesgesetz über Lebensmittel, Arzneimittel und Kosmetika (Federal Food, Drug, and Cosmetic Act — FFDCA10)11 sowie das Bundesgesetz über Pflanzenschädlinge (Federal Plant Pest Act — FPPA12) in Verbindung mit dem Pflanzenquarantänegesetz (Plant Quarantine Act — PQA13)14 und schließlich das Virus-Serum-Toxin Gesetz (Virus-Serum-Toxin Act — VSTA15)16.
Hans-Georg Dederer
§ 7. Anwendungsbereich
Zusammenfassung
Die für eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt anwendbare Rechtsgrundlage und die sich aus jener ergebende behördliche Zuständigkeit bestimmen sich wegen des produktspezifischen rechtlichen Ordnungsrahmens in den Vereinigten Staaten nach dem Organismus und dem Zweck seiner Anwendung. Gegenwärtig vollzieht sich die Regulierung — wie bereits erwähnt1 — im wesentlichen auf der Grundlage der Bundesgesetze FEFRA, FFDCA, TSCA, FPPA, PQA und VSTA. In der Regulierungspraxis offenbart sich daher — gleichsam mittelbar — der tatsächliche Umfang der laufenden Freisetzungsaktivitäten in bezug auf die in die Umwelt gezielt ausgebrachten Organismen und die Zwecke ihrer Anwendung in der Umwelt2.
Hans-Georg Dederer
§ 8. Systeme der Präventivkontrolle
Zusammenfassung
Das Prinzip einer präventiven Kontrolle von absichtlichen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt findet sich sowohl in den Vereinigten Staaten von Amerika als auch in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings haben die USA ihr System der Vorabkontrollen von Feldversuchen auf der Grundlage fortschreitender empirischer Erkenntnis risikospezifisch ausdifferenziert und austariert.
Hans-Georg Dederer
§ 9. Die Zulassungsschwelle des noch erlaubten (“hinnehmbaren”) Risikos
Zusammenfassung
Für die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Insektizide, Fungizide und Rodentizide (Federal Insecticide, Fungicide, and Rodenticide Act — FIFRA1) regulierten Feldversuche mit mikrobiellen Pestiziden im kleinen Maßstab ergibt sich als materieller Zulassungsstandard das Kriterium der unvertretbaren nachteiligen Auswirkungen (unreasonable adverse effects)2. Derselbe Standard findet bei der Entscheidung über die Erteilung einer Experimental Use Permit (EUP)3 Anwendung4. Im Bundesgesetz selbst wird der Begriff der unvertretbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt (unreasonable adverse effects on the environment) als unvertretbares Risiko (unreasonable risk) für Mensch oder Umwelt ausdrücklich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und umweltrelevanten Kosten und Nutzen der Anwendung des Schädlingsbekämpfungsmittels legal definiert5. Insoweit hat die Environmental Protection Agency (EPA) zur Feststellung unvertretbarer Risiken in eine allumfassende Kosten-Nutzen-Abwägung einzutreten6.
Hans-Georg Dederer
§ 10. Expertenkommissionen
Zusammenfassung
Die Environmental Protection Agency (EPA) hat für die unabhängige, von wissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführte Bewertung (peer review1) bestimmter Anträge oder Anmeldungen auf der Grandlage des Bundesgesetzes über Insektizide, Fungizide und Rodentizide (Federal Insecticide, Fungicide, and Ro-denticide Act — FIFRA2), des Gesetzes über die Kontrolle giftiger Stoffe (Toxic Substances Control Act — TSCA3) und weiterer von der EPA zu vollziehender Gesetze4 sowie für die wissenschaftliche Prüfung und Beratung im Hinblick auf die Biotechnologie-Programme der EPA eine Beratende Wissenschaftliche Kommission für Biotechnologie (Biotechnology Science Advisory Committee — BSAC) eingerichtet5. Sofern der nach FIFRA eingereichte Antrag auf Experimental Use Permit (EUP) komplexe oder strittige wissenschaftliche Fragen aufwirft, wird das innerhalb der EPA zuständige Büro (Office of Pesticide Programs — OPP)6 den Antrag samt der vom OPP selbst vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertung an BSAC weiterleiten7. Das BSAC8 soll in bezug auf den wissenschaftlichen Standpunkt des OPP eine unabhängige, sachverständige Bewertung durchführen, auf die von OPP aufgeworfenen, spezifischen wissenschaftlichen Fragen eingehen und sich darüber hinaus überhaupt zu allen weiteren Punkten, Fragen oder Problemen des Vorhabens erklären9. Hinsichtlich der vom Office of Pollution Prevention and Toxics (OPPT)10 vorgenommenen Bewertung von Anmeldungen nach TSCA wird in gleicher Weise verfahren11.
Literatur
Hans-Georg Dederer
§ 11. Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Präventivkontrolle
Zusammenfassung
Bei der Verabschiedung des “Coordinated Framework” im Jahr 1986 bekundete die Environmental Protection Agency (EPA) ihre Einschätzung, daß die Öffentlichkeit erhebliches Interesse für zahlreiche Facetten der Biotechnologie zeige, insbesondere hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen. Infolgedessen wollte sie die Politik eines soweit wie möglich offenen Verwaltungsvollzugs verfolgen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu steigern. Dabei sah sich die EPA durch die bisherige Bereitschaft von Antragstellern und Anmeldern bestärkt, einschlägige Informationen von vertraulicher Behandlung auszunehmen. Zukünftige Antragsteller und Anmelder wurden daher aufgefordert, sich bei Ansprüchen auf Vertraulichkeit von Daten und Informationen im Interesse eines transparenten Verwaltungsverfahrens Zurückhaltung aufzuerlegen1. An dieser öffentlichkeitsfreundlichen Einstellung hält die EPA bis heute fest2.
Hans-Georg Dederer
§ 12. Gerichtliche Praxis
Zusammenfassung
In den Vereinigten Staaten von Amerika kam es zwischen 1984 und 1988 zu einigen wenigen, gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten1 im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt2. Seither sind die US-amerikanischen Bundesgerichte nicht mehr mit derartigen, von Umweltschutzaktivisten gegen die Bundesverwaltung geführten Prozessen befaßt worden3. Die forensischen Auseinandersetzungen im Bereich der Gentechnik beschränken sich vielmehr auf die zahlreichen, zwischen biotechnologischen Unternehmen anhängigen Patentstreitigkeiten. Von Mitarbeitern der Bundesbehörden wurde insoweit die Meinung vertreten, daß die US-amerikanischen Umweltschutzvereinigungen zum einen finanziell deutlich schlechter gestellt seien als vergleichbare europäische Organisationen4, zum anderen mittlerweile den Schwerpunkt ihres Interesses und ihrer Aktivitäten verlagert hätten5.
Hans-Georg Dederer
§ 13. Behördliche Praxis
Zusammenfassung
Im unmittelbaren statistischen Vergleich mit den Vereinigten Staaten von Amerika könnte der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich absichtlicher Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt immer noch der Status eines Schwellenlandes zugesprochen werden. Bis 13. Oktober 1995 wurden nach Angaben von APHIS-Mitarbeitern 1.209 Anmeldungen (notifications) bestätigt2, 608 Erlaubnisse (permits) erteilt und 17 Feststellungen des Status der Nichtregu-lierung (determination of nonregulated status) getroffen. Die Zahl der bestätigten Anmeldungen und erteilten Erlaubnisse hat sich bis Juli 1997 auf insgesamt 3.070 erhöht3. Die Feststellungen des Status der Nichtregulierung sind bis 18. September 1997 auf 33 gestiegen. Fünf weitere Verfahren sind anhängig4. Demgegenüber sind in Deutschland bis zum Stand vom 20. August 1997 lediglich 60 Freisetzungen genehmigt worden5. Zehn Genehmigungen ergingen dabei im vereinfachten Verfahren für transgene Pflanzen, wie es von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung 94/73 0/EWG6 festgelegt worden ist. Über einen weiteren Antrag im vereinfachten Verfahren ist noch zu entscheiden7. Gerade umgekehrt durchlaufen in den USA die meisten Anträge (85%) nicht mehr das Erlaubnisverfahren, sondern das Anmeldungsverfahren8.
Hans-Georg Dederer

Konklusion

Frontmatter
§ 14. Zusammenfassung
Zusammenfassung
Gentechnik ist die gezielte Programmierung von lebenden Zellen zur (optimalen) Gewinnung bestimmter Zellprodukte (insbesondere Proteine)1.
Hans-Georg Dederer
Backmatter
Metadaten
Titel
Gentechnikrecht im Wettbewerb der Systeme
verfasst von
Dr. Hans-Georg Dederer
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-72069-7
Print ISBN
978-3-540-63871-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-72069-7