Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (nachfolgend: GewAbfV 2017) legt einen klaren Fokus auf den Abfallerzeuger. Der Abfallerzeuger ist der entscheidende Steuermann für seine Abfälle. Die GewAbfV 2017 fordert eine sehr umfassende Getrennthaltung von Abfallströmen aus Gewerbebetrieben und übernimmt damit gute Erfahrungen des Gesetzgebers mit der Getrennthaltung von Abfällen aus Privathaushalten. Schon heute machen die getrennt gesammelten Gewerbeabfälle mehr als das Dreifache der in Gewerbebetrieben anfallenden Abfallgemische aus.
Die Novelle war nötig, um der vom EU‐Gesetzgeber geforderten fünfstufigen Abfallhierarchie auch untergesetzlich Geltung zu verschaffen. Die gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten für alle Arten von Abfällen, die in privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen anfallen – insbesondere auch in privaten und öffentlichen Einrichtungen, Industrie und Gewerbe oder bei Dienstleistungen.
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Stand: Zweiter Durchgang
Deutscher Bundestag (gemäß § 67 KrWG muss der Deutsche Bundestag der Verordnung zustimmen) am 30.03.2017, ohne Debatte (finaler
Verordnungstext: BT‐Drs. 18/11294; Veröffentlichung im BGBl stand noch aus). Beratungsverlauf Deutscher Bundestag: letzte
Beschlussempfehlung BT‐Drs. 18/11773; vorangehender erster Durchgang im Deutschen Bundestag im Dezember 2016: BT‐Drs. 18/10345;
BT‐Drs. 18/10656 (Beschlussempfehlung); BT‐Plenarprotokoll 18/209 (TOP 21).
Abfallverzeichnis‐Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I
S. 3379), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden
ist.
§ 2 Ziffer 1 lit. b GewAbfV 2017 – vgl. dazu Beschluss Deutscher
Bundesrat vom 10.02.2017 (BR Drs. 2/17[B], Anlage A1: Die bloße Möglichkeit einer gemeinsamen Entsorgung mit Siedlungsabfällen
reicht nicht).
§ 4 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV 2017; die Empfehlung des Bundesratsausschusses für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, wonach Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle in diesen Gemischen überhaupt nicht enthalten sein
dürfen, hat der Deutsche Bundesrat nicht aufgegriffen. Eine solche pauschale Regelung wäre mit der fünfstufigen Abfallhierarchie
auch nicht vereinbar.
Zu technischen Anforderungen § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit der Anlage zur GewAbfV 2017 und zur Sortierquote § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Ziffer 7
GewAbfV 2017.