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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Gewerbesteuerrecht

verfasst von : Marion A. R. Müller

Erschienen in: Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Gewerbesteuer ist durchaus als eine Spezialität des deutschen Steuerrechts zu sehen. Mit Blick auf die übrigen EU-Mitgliedstaaten findet sich keine der deutschen Gewerbesteuer entsprechende Steuerquelle. Vor dem Hintergrund internationaler Wettbewerbsnachteile deutscher Betriebe ist die immer wieder aufkommende Diskussion um die Abschaffung der wichtigsten kommunalen Einnahmequelle durchaus nachvollziehbar. Solange jedoch sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht zwar einzelne Regelungen auf Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen, im Grundsatz jedoch die Gewerbesteuer als verfassungsgemäß auslegen und auch der Einklang mit europarechtlichen Vorgaben gegeben ist, wird der Bestand der deutschen Gewerbesteuer nicht ernsthaft angegriffen werden können. Es gilt vielmehr, sich mit deren Inhalten vertraut zu machen, um die Systematik zu durchschauen und diese dann in der Praxis oder im theoretischen Ernstfall einer Klausur richtig anwenden zu können. Dieses Ziel will die Autorin mit diesem Beitrag gerne unterstützen.

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Fußnoten
1
Gemeindefinanzreformgesetz.
 
3
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BStBl. I, 1997, S. 928.
 
4
Siehe auch H 2.1 (1) „Begriffsmerkmale“ GewStH.
 
5
Siehe auch R 15.1 EStR sowie H 15.1 EStH.
 
6
Siehe auch H 15.2 „Wiederholungsabsicht“ EStH.
 
7
Siehe auch H 15.3 „Anlaufverluste“ EStH sowie H 15.3 „Beweisanzeichen“ EStH.
 
8
Siehe auch H 15.4 „Kundenkreis“ EStH.
 
9
Siehe auch R 15.5 EStR.
 
10
Siehe auch H 15.6 „Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb“ EStH.
 
11
Siehe auch R 15.7 EStR.
 
12
Siehe auch H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenze“ EStH.
 
13
Laut BVerfG (Beschluss v. 15.01.2008, 1 BvL 2/04, abrufbar unter: http://​www.​bverfg.​de/​entscheidungen/​ls20080115_​1bvl000204.​html) widerspricht die Anwendung der Abfärbetheorie nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
 
14
Zum Beispiel bei ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit.
 
15
Siehe auch H 2.2 „Verpachtung eines Betriebes im Ganzen oder eines Teilbetriebs als Gewerbebetrieb – Betriebsaufspaltung“ GewStH iVm H 15.7 (4) „Allgemeines“ EStH.
 
16
Siehe auch H 15.7 (6) „Beherrschungsidentität“ EStH.
 
17
Insbesondere: GmbH, AG, KGaA, Europäische Gesellschaft, eG und VVaG.
 
18
Insbesondere: e. V. und nichtrechtsfähige Vereine.
 
19
Siehe auch R 2.1 (5) GewStR.
 
20
Zwischen notarieller Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister besteht die künftige GmbH als Vorgesellschaft (=GbR). Sie unterliegt mit ihrem Tätigwerden nach außen bereits der Gewerbesteuer und bildet mit der späteren GmbH einen einheitlichen Steuergegenstand i. S. v. § 2 (2) GewStG, BFH-Urteil v. 08.04.1960, BStBl. III, S. 319.
 
21
Siehe auch R 16 (5) EStR.
 
22
In Liquidation.
 
23
Siehe auch R 2.7 (1) GewStR.
 
24
Siehe auch Abschn. 6.5.6.
 
25
BFH-Urteil v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl. II, 1986, S. 311.
 
26
Siehe auch Abschn. 6.5.6.
 
27
Siehe auch Abschn. 6.5.
 
28
Siehe auch Abschn. 6.5.2.
 
29
Sofern sie gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
 
30
Unter der Voraussetzung, dass KSt-Befreiung vorliegt.
 
31
Unter den darin genannten Voraussetzungen.
 
32
Siehe auch R 2.3 (1) S. 3 GewStR.
 
33
Zu beachten ist aber die Abgrenzung zur umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 (2) Nr. 2 UStG), die keinen Gewinnabführungsvertrag, jedoch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraussetzt und dann zu nicht steuerbaren Innenumsätzen führt, soweit der inländische Organkreis betroffen ist.
 
34
Siehe auch H 10a.4 Organschaftliche Verluste GwStH.
 
35
Gleichlautender Erlass v. 02.07.2012, BStBl. I, S. 654, Rdn. 45.
 
36
BFH-Urteil v. 30.07.1969, BStBl. II, S. 629.
 
37
Der Freibetrag ist auch in Kalenderjahren, in dessen Verlauf der Betrieb eröffnet oder geschlossen wird, in voller Höhe ansetzbar gem. R 11.1 S. 2 GewStR.
 
38
Siehe auch H 7.1 (1) Bewertungswahlrechte GewStH.
 
39
Gem. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.10.2016 werden aktuell Gewerbesteuermessbeträge nach § 165 (1) AO vorläufig festgesetzt hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG. Diese Vorläufigkeitserklärungen ergingen jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen und deuteten nicht darauf hin, dass die Finanzverwaltung die betreffenden Vorschriften als verfassungswidrig betrachte oder mit höherrangigem Recht für nicht vereinbar hielte. Gem. BMF-Schreiben vom 02.05.2019 und 14.12.2018 gilt die Vorläufigkeit auch für die Festsetzung von Zinsen nach § 238 AO.
 
40
Siehe auch R 9.1 (1) S. 10 GewStR.
 
41
Das trifft zu, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücks nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.
 
42
Eine erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich im Falle der Betriebsaufspaltung, s. a. H 9.2 (2) Betriebsaufspaltung GewStH, und der Betriebsverpachtung, s. a. H 9.2 (2) Betriebsverpachtung GewStH.
 
43
Anzuwenden, wenn die Voraussetzungen von § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht erfüllt sind.
 
44
Aufgrund EuGH-Urteil vom 20.9.2018, C-685/16 wurde die Sonderregelung für EU-Gesellschaften (maßgeblich nur 10 % Beteiligung) im Rahmen des JStG 2019 gestrichen.
 
45
Spenden führen hier grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, da für diese Rechtsformen ein Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben gem. § 10b EStG vorgesehen ist.
 
46
In Anlehnung an § 10d (2) EStG.
 
47
BFH-Beschluss v. 03.05.1993, GrS 3/92, BStBl. II, S. 616 und BFH-Urteil v. 07.12.1993, VIII R 160/86, BStBl. II, 1994, S. 331.
 
48
Durch elektronische Übertragung.
 
49
Siehe auch R 1 (2) S. 1 GewStR.
 
50
Gemäß § 16 (4) S. 2 GewStG muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
 
51
Siehe auch BMF v. 03.11.2016 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002 – 003 BStBl 2016 I S. 1187 und v. 17.04.2019 – IV C 6 – S 2296-a/17/10004 BStBl 2019 I S. 459.
 
Metadaten
Titel
Gewerbesteuerrecht
verfasst von
Marion A. R. Müller
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-28910-2_6