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2014 | Buch

Gewerblicher Rechtsschutz für Ingenieure

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Über dieses Buch

Durch die Erteilung eines Schutzrechtes kann ein Erfinder bzw. Schöpfer einer gewerblich verwertbaren, schöpferischen Leistung für eine bestimmte Zeit das alleinige Verwertungsrecht zugestanden werden. Diese Schutzrechte können technische Schutzrechte sein (Patente und Gebrauchsmuster) oder nicht technische (Geschmacksmuster, Marken und Sortenschutz). Diese Kategorien werden in diesem Band behandelt und insbesondere die Verfahren zur Erteilung der Schutzrechte ausführlich erläutert. Ferner erfolgen Ausführungen zur Verwertung und zur Rechtsverfolgung der Schutzrechte und zur supranationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Unter den Begriff Gewerblicher Rechtsschutz fallen alle gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit gewerblich verwertbaren, schöpferischen Leistungen befassen. Gewerblich verwertbar oder anwendbar ist eine Leistung, wenn sie ihrer Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb einschließlich der Land- und Forstwirtschaft hergestellt oder technisch genutzt zu werden. Auf eine solche gewerblich verwertbare Leistung kann der Schöpfer eine zeitlich begrenzte und durch hoheitlichen Akt verliehene Monopolstellung durch Erteilung eines Schutzrechtes erlangen, wenn gewisse schutzrechtsspezifische Erfordernisse erfüllt sind. Durch die Schutzrechtserteilung erwirbt der Schöpfer eine Sonderstellung gegenüber anderen Gewerbebetreibenden (Konkurrenten) und der Öffentlichkeit, so dass der Schöpfer seine von ihm geschaffene Leistung umfassend verwerten kann.
Hartmut Hering
2. Schutzgesetze
Zusammenfassung
Eingebettet in die Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst der gewerbliche Rechtsschutz in Deutschland hauptsächlich die folgenden Sonderschutzgesetze:
  • Patentgesetz (PatG),
  • Gebrauchsmustergesetz (GbmG),
  • Geschmacksmustergesetz (GeschmG),
  • Markengesetz (MarkenG),
  • Wettbewerbsrecht (UWG, GWB),
  • Sortenschutzgesetz (SortSchG) und
  • Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG).
Hartmut Hering
3. Patent
Zusammenfassung
Um ein Patent zu erlangen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
  • Eine Leistung auf dem Gebiet der Technik bzw. eine Lehre (Anleitung) zum technischen Handeln,
  • Neuheit,
  • gewerbliche Verwertbarkeit bzw. Anwendbarkeit,
  • erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe),
  • technischer Fortschritt und
  • ausreichend deutliche und vollständige Offenbarung.
Hartmut Hering
4. Gebrauchsmuster
Zusammenfassung
Das Gebrauchsmuster gehört ebenfalls zu den technischen Schutzrechten mit der Einschränkung, dass die Kategorie der Verfahrenserfindungen (Arbeits- und Herstellungsverfahren) dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind. Schaltungen (elektrische, hydraulische, pneumatische oder elektrohydraulische Schaltungen) sind als eigenständige Alternative zu Vorrichtungen dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich.
Hartmut Hering
5. Marken
Zusammenfassung
Zeichen oder allgemein Marken für Waren- und Dienstleistungen lassen sich nach dem Markengesetz (MarkenG) schützen. Die Marke stellt eine Kennzeichnung dar, die geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Gewerbetreibenden von jenen eines anderen, insbesondere eines Mitbewerbers zu unterscheiden. Bei den beteiligten Verkehrskreisen, d. h. den Käufern, weckt eine derartige Marke eine Erinnerung an die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb, eine Vorstellung hinsichtlich einer Qualitätsgarantie. Es ist ein werbewirksames Mittel für die Förderung des Verkaufs und den Ruf des Unternehmens.
Hartmut Hering
6. Geschmacksmuster
Zusammenfassung
Das Geschmacksmustergesetz schützt Leistungsergebnisse ästhetischer Schöpfungen, die gewerblich verwertbar sind und den Farben- oder Formensinn des Menschen durch eine Flächen- oder Raumform ansprechen. Ästhetisch wirkende, gewerbliche Muster und Modelle sind beispielsweise Tapetenmuster, Kleiderschnitte, Bestecke, Türgriffe, Porzellan- und Keramikwaren.
Hartmut Hering
7. Verwertung von Schutzrechten
Zusammenfassung
Die Verwertung als positiver Inhalt des absoluten Rechts erstreckt sich von der Herstellung des Schutzgegenstands über seinen Weg zum Markt bis zum Endverbraucher. Über die Art und Form der Verwertung des Schutzrechts kann der Schutzrechtsinhaber frei verfügen. Neben der Verwertung im eigenen Betrieb des Schutzrechtsinhabers kommt auch eine Verwertung durch Übertragung an Dritte in Betracht. Der Rechtsübergang wird als Lizenzierung bezeichnet.
Hartmut Hering
8. Rechtsverfolgung von Schutzrechten
Zusammenfassung
Wird rechtswidrig, d. h. ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers, eine dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltene Benutzungshandlung vorgenommen, so spricht man von einer Schutzrechtsverletzung. Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung eines Schutzrechtes werden als Verletzungsprozess bezeichnet.
Hartmut Hering
9. Arbeitnehmer-Erfindergesetz (ArbEG)
Zusammenfassung
Im Arbeitnehmer-Erfindergesetz wird das Recht auf eine technische Neuerung (Patent oder Gebrauchsmuster) im Interessenwiderstreit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten geregelt. Im nachstehenden Flussdiagramm nach Abb. 9.1 werden die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berücksichtigenden wesentlichen Gesichtspunkte verdeutlicht.
Hartmut Hering
10. Supranationale Zusammenarbeit
Zusammenfassung
Auf europäischer Ebene wurde eine solche Zusammenarbeit seit 1. Juli 1978 durch das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschaffen. Auf internationaler Ebene ist der weltweite Zusammenschluss nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent-Cooperation-Treaty, PCT) in Kraft.
Hartmut Hering
Backmatter
Metadaten
Titel
Gewerblicher Rechtsschutz für Ingenieure
verfasst von
Hartmut Hering
Copyright-Jahr
2014
Electronic ISBN
978-3-658-06128-9
Print ISBN
978-3-658-06127-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-06128-9

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