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Mehr Spielraum für Sofortabschreibungen

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Für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gelten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen. 


Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zeichnen sich dadurch aus, dass Unternehmen die Anschaffungskosten sofort abschreiben können. Ab 2018 gilt ein höherer Schwellenwert. 

Spätestens bei den Vorbereitungen zur Erstellung des Jahresabschlusses müssen Unternehmen das Anlageverzeichnis unter die Lupe nehmen. Hier werden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgezeichnet und die jährlichen Abschreibungen gewinnmindernd vorgenommen. Kauft ein Unternehmen also beispielsweise einen Bürogegenstand für 2.000 Euro netto, können diese Kosten nicht im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden, sondern müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden, obwohl die Anschaffung das Bankkonto und damit die Liquidität bereits entsprechend belastet hat. Eine Vereinfachungsregelung sieht jedoch vor, dass ein GWG sehr wohl sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden kann.

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Wahlrecht für die Abschreibung von GWG's

Die Sofortabschreibungen der GWG’s sind ein wichtiges Thema für Unternehmen, da sich die Buchungen direkt auf den Gewinn und damit auch auf die Steuerbelastung auswirken. Doch wann spricht man von einem GWG? Springer-Autor Klaus von Sicherer definiert in seinem Buchkapitel "Bilanzierung der Aktiva" (Seite 71): 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind.

Er erklärt außerdem, dass Unternehmen für GWG’s bis zu 410 Euro ein Wahlrecht haben, diese  sofort in voller Höhe gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend zu machen oder GWG’s ab 150 Euro in ein besonderes Verzeichnis unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung/Einlage mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen, sofern dies nicht schon aus der Buchführung ersichtlich ist. 

Ab 2018 haben Unternehmen hier größere Spielräume. Der Bundesrat hat am 2.6.2017 dem "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" zugestimmt. Hierin ist auch die Neuregelung enthalten, die Schwellenwerte zu erhöhen: Statt den 410 Euro gilt in der neuen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG der Wert 800 Euro. Und statt den 150 Euro nach § 6 Abs. 2a Satz 1 künftig 250 Euro. Betriebe sollen so künftig noch mehr entlastet werden. 

Bilanzpolitische Spielräume nutzen 

Für Unternehmen bietet das Wahlrecht bei den Abschreibungen Gestaltungsspielräume. Für die Bilanzierung muss dann entschieden werden: Wann ist die gewinnmindernde Buchung für das Unternehmen besonders hilfreich? Obwohl viele Unternehmen mit ihrer Bilanzierung eine möglichst geringe Steuerbelastung erzielen wollen, kann es manchmal sinnvoll sein, keine Sofortabschreibung vorzunehmen. Beispielsweise, wenn ein Unternehmen ein besseres Rating bei der Bank erzielen will. Mit der Erhöhung der Schwellenwerte wird der Gestaltungsspielraum bei dem Wahlrecht deutlich erweitert. 

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

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