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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Grundlagen der Vertragsgestaltung

verfasst von : Carsten Kunkel

Erschienen in: Vertragsgestaltung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Der von den drei zentralen bis hierhin bereits gefallenen Begriffen „Kautelarjurisprudenz“, „Rechtsgestaltung“ und „Vertragsgestaltung“ für Sie wohl auf Anhieb am wenigsten eingängige Begriff dürfte derjenige der „Kautelarjurisprudenz“ sein. Beginnend mit diesem möchte ich Ihnen nachfolgend zunächst alle drei Begriffe erläutern, so dass Sie bereits am Ende dieses Abschnittes mit der Definition von „Vertragsgestaltung“ eine erste Vorstellung davon haben, was der Vertragsjurist macht und welchen Problemlagen er hierbei ausgesetzt ist.

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Fußnoten
1
Vgl. zur Rolle der Kautelarjurisprudenz im römischen Recht: Flume, Sonderh. DNotZ zum 18. Dt. Notartag, 1969, 30 ff. Für die Abgrenzung von Kautelar- und Dezisionsjurisprudenz im Einzelnen vgl. nachfolgend Abschn. 2.4.
 
2
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870 sowie weiterführend zum Begriff der Kautelarjurisprudenz Creifelds, Rechtswörterbuch, 679.
 
3
Vgl. dazu auch Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 21; Ulrici, Rechtsgestaltung, 4; Teichmann, JuS 2001, 870, 871, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
4
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 21 ff.
 
5
Vgl. auch Teichmann, JuS 2001, 870, 871; Langenfeld, Vertragsgestaltung, 4; Langenfeld, JuS 1998, 33, 34; Zawar, JuS 1992, 134.
 
6
Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 285.
 
7
Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung zu den Staatsprüfungen sind in den landesspezifischen Ausbildungsgesetzen geregelt, die allesamt ein Studium der Rechtswissenschaften, praktische Studienzeiten, bestimmte Studieninhalte sowie das Bestehen einer Zwischenprüfung voraussetzen, vgl. hierzu auch den Überblick bei Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 47 ff.
 
8
Vgl. zusammenfassend und zugleich weiterführend zur Diskussion über die Umsetzung des Bologna-Prozesses in der Juristenausbildung Wackerbarth, Juristenausbildung m. w. N.
 
9
Vgl. zu Zielen dieser Reform und zum Gesetzgebungsverfahren ausführlich Däubler, Verhandeln, 1 ff.
 
10
Vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002, BGBl. I S. 2592, in Kraft getreten am 01.07.2003.
 
11
Vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 10; BT-Drs. 14/8629, S. 1. – Vgl. § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG: „rechtsberatende Praxis“.
 
12
Vgl. dazu bereits Teichmann, JuS 2001, 870 ff.
 
13
Anm.: Als Mandant wird in der Folge einheitlich die vom Vertragsjuristen vertretene Partei bezeichnet.
 
14
Vgl. Däubler, Verhandeln, 29; Teichmann, JuS 2001, 870, 872; Schippel, Jura 1999, 57, 58; Grziwotz, JuS 1998, 807, 808; Langenfeld, JuS 1998, 33 f.
 
15
Vgl. statt vieler ausführlich zu dem Begriff der Kautelarjurisprudenz Schröder, 57 ff.
 
16
Natürlich ist die Kautelarjurisprudenz nicht hierauf beschränkt, erfasst sie doch vielmehr auch einseitige Gestaltungen, wie z. B. Testamente oder Vorsorgevollmachten, vgl. Langenfeld, JuS 1998, 33, 34; Teichmann, JuS 2001, 870, 871; Zawar, JuS 1992, 134. Zur Begriffsbestimmung und Abgrenzung vgl. bereits oben Abschn. 2.1
 
17
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 3, dort auch zum Folgenden.
 
18
Teichmann, JuS 2001, 870.
 
19
Vgl. Berger, BRAK-Mitt. 2005, 169; der Arbeitsalltag eines Anwalts kann im Detail der praktischen Ausbildung überlassen bleiben, jedoch können und müssen die methodischen Grundlagen, d. h. die Antwort auf die Frage warum er so arbeitet, mit der nötigen gedanklichen Distanz allein an der Hochschule vermittelt und verstanden werden, vgl. Teichmann, JuS, 2001, 870; auch Rehbinder weist zu Recht darauf hin, dass ein reines „training on the job“ – wie es bisher im Anwaltsberuf weithin üblich ist – den Weg zu einer selbst-reflektierten Arbeitsmethodik von vornherein verbaut, AcP 174 (1974), 265, 275.
 
20
Vgl. für einen Kurzüberblick der kautelarjuristischen Schwerpunktbereiche sowie die abschließende universitäre Prüfung im rechtsgestaltenden Ausbildungszweig Ulrici, Rechtsgestaltung, 3 ff. m. w. N.
 
21
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 5, vgl. dort auch zum Folgenden.
 
22
Hierbei handelt es sich um ein Kernanliegen der Rechtsgestaltung, vgl. dazu im Einzelnen unter Kap. 3.
 
23
Vgl. zu den wirtschafts- und sozialjuristischen Studiengängen an Fachhochschulen den Überblick und die erläuternder Ausführungen bei Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e. V.
 
24
Vgl. eingehend zum Fächerkanon wirtschaftsjuristischer Studiengänge Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 40 ff.
 
25
Anm.: Dieser ist durch den Bologna-Prozess überholt und im Auslaufen begriffen, deswegen wird er hier im Folgenden vernachlässigt.
 
26
Vgl. eingehend zu den wirtschaftsjuristischen Studiengängen Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 28 ff.
 
27
Grundsätzlich berechtigt ein im Inland abgeschlossenes Wirtschaftsrechtsstudium derzeit nicht zur Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung. Für Ausnahmen vgl. Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 47. Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung zu den Staatsprüfungen sind in den landesspezifischen Ausbildungsgesetzen geregelt, die allesamt ein Studium der Rechtswissenschaften, praktische Studienzeiten, bestimmte Studieninhalte sowie das Bestehen einer Zwischenprüfung voraussetzen; vgl. hierzu auch den Überblick bei Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 47 ff.
 
28
Anm.: Sieht man von weiteren bestehenden (theoretischen) Möglichkeiten ab, etwa nach § 7 DRiG (Befähigung zum Richteramt als Universitätsprofessor) oder den Zugang zur Anwaltschaft nach § 16, 11, 13 EuRAG, deren Anteil im Promillebereich liegt, vgl. Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 73.
 
29
Für einen Überblick vgl. WHV, Masterstudiengänge; WHV, Bachelorstudiengänge sowie Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e. V.; vgl. ferner Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 30 m. w. N.: „So erlangten 2010, ohne Berücksichtigung der Bachelor- und Masterabschlüsse, 1146 Studenten einen wirtschaftsrechtlichen Fachhochschulabschluss, gegenüber 123 Studenten, die einen universitären wirtschaftsrechtlichen Abschluss erhielten. Diese Zahl ist kaum überraschend, da alleine die Anzahl der anbietenden Fachhochschulen mit über 30 Anbietern, die Anzahl der Universitären mit acht Anbietern überwiegt.“
 
30
Vgl. etwa das Angebot des Studiengangs „Wirtschaft und Recht“ an der TH Wildau (vgl. TH Wildau WR); zum Fächerkanon vgl. auch Vogler, Wirtschaftsjuristische Studiengänge, 40 ff.
 
31
Vgl. Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e. V.
 
32
Vgl. etwa das Angebot des Studiengangs Wirtschaft und Recht der TH Wildau, vgl. TH Wildau WR.
 
33
Vgl. dazu unter Abschn. 2.2.
 
34
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 4.
 
35
Vgl. etwa Richter, Vertragsrecht, 3 ff.
 
36
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 23.
 
37
Zum Begriff der Dezisionsjurisprudenz und der Abgrenzung zur Kautelarjurisprudenz vgl. Abschn. 2.4.4.
 
38
Entsprechend der Zuweisungen der BnotO, vgl. dazu sogleich in Abschn. 2.3.4.
 
39
Anm.: Neben dem RDG gibt es nach Gewerbeordnung noch die Möglichkeit einer Erlaubnis zu einer Tätigkeit als Versicherungsberater, die ebenfalls eine allerdings auf den Bereich der Schadensabwicklung eingeschränkte Erlaubnis zur Rechtsberatung zum Gegenstand hat.
 
40
Vgl. § 3 Abs. 1 BRAO: „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.“
 
41
Vgl. Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e. V., dazu auch im Folgenden.
 
42
Dort im zunehmenden Maße als sog. „Project Lawyer“.
 
43
Auch wenn der Rechtsanwalt anders als der Richter (vgl. Art 97 GG) keine unmittelbar verfassungsrechtliche Verankerung erfährt und die Frage nach der Beanspruchung eines institutionellen Verfassungsrangs umstritten ist (vgl. statt vieler Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 29 ff. zur Rechtsprechung und Literatur zu Art. 12 GG und dem Rechtsberatungs-/-dienstleistungsgesetz), so ist sein Anteil an der Verwirklichung des Rechtsstaates kaum unterschätzt (vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 31.).
 
44
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 31.
 
45
Dies wird an mehreren Stellen der BRAO, insbesondere aber bei den Grundpflichten des Rechtsanwalts, verankert in § 43a BRAO, etwa in dessen Abs. 4 und dem dort niedergelegten Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, deutlich.
 
46
Vgl. auch den Überblick über die anwaltliche Tätigkeit in Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 11 ff.
 
47
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 29 f.
 
48
Vgl. dazu eingehend Teichmann, JuS 2001, 870, 871 ff. m. w. N.
 
49
Anm.: Der Rechtsanwalt wird im Gegensatz zum nachfolgend beschriebenen Notar (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO) nämlich gem. § 1 Abs. 3 BRAO im Interesse seines Mandanten tätig.
 
50
Vgl. zu genau diesem Fall auch die Erläuterungen in dem abschließenden Übungsfall 1 in Abschn. 6.​1 zur Marktüblichkeit bei Gebrauchtwagenkaufverträgen.
 
51
Anm.: Dass die vollumfängliche Gewährung der gesetzlich in § 437 BGB vorgesehenen Mängelrechte nicht der Praxis im Gebrauchtwagenmarkt unter Privaten entspricht, wird noch in Abschn. 6.​1 ausführlich erläutert.
 
52
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 872.
 
53
Rechtsgestaltung ist keineswegs allein Aufgabe der Anwaltschaft, vgl. dazu Däubler, Verhandeln, 27 f. und Langenfeld, JuS 1998, 33, 34, die neben Rechtsanwälten Unternehmensjuristen und Verwaltungsangestellte als Vertragsjuristen aufführen, da allen dreien gemeinsam sei, dass sie zielgerichtet Interessen eines Auftraggebers wahrnehmen, vgl. ferner Teichmann, JuS 2001, 870, 872 f.; Zawar, JuS 1992, 134.
 
54
Anm.: Dies zeigt bereits ein kurzer Überblick über die von Notaren erstellte kautelarjuristische Literatur, vgl. etwa folgende Lehrbücher: Langenfeld, Vertragsgestaltung; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung. Weitere Beiträge beispielsweise: Brambring, JuS 1985, 380 ff.; Jerschke, Sonderh. DNotZ zum 23. Dt. Notartag 1989, 21 ff.; Kanzleiter, NJW 1995, 905 ff.; Langenfeld, JuS 1998, 33 ff.; Priester, JuS 1987, 394 ff.; Schippel, Jura 1999, 57 ff.; Schollen, Sonderh. DNotZ zum 18. Dt. Notartag 1969, 51 ff.; ders., JuS 1985, 534 ff.; Zawar, JuS 1992, 134.
 
55
Vgl. auch Rehbinder, Vertragsgestaltung, 90 ff. zur unterschiedlichen Rollenerwartung Anwalt, Notar und Unternehmensjurist.
 
56
Vgl. insoweit Mitwirkungsverbote wegen Besorgnis der Befangenheit gem. § 3 BeurkG oder die Ausschließungs- und Unwirksamkeitsgründe gem. §§ 6,7 BeurkG.
 
57
Hauptberufliche Notare gibt es in Teilen Baden-Württembergs (Minderheit), in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, in Teilen Nordrhein-Westfalens, in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit und keinen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.
 
58
Der Anwaltsnotar übt zwei Berufe aus: Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, in welcher dieser Funktionen er tätig wird. Wird er als Notar tätig, gilt für ihn die BnotO uneingeschränkt, insbesondere besteht somit seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu handeln. Im Einzelfall ergeben sich gelegentlich Abgrenzungsschwierigkeiten. Anwaltsnotare finden sich im württembergischen Rechtsgebiet Baden-Württembergs, in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holstein.
 
59
Vgl. bereits § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO: „Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.“ Zur Abgrenzung der Berufsbilder von Anwalt und Notar: Langenfeld, Vertragsgestaltung, 3, 44, 54 f.; Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 283 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 33 ff.
 
60
Anm.: Daneben betont der dortige Abs. 2a zu beachtende Verbraucherschutzpflichten, soweit es sich um Verbraucherverträge handelt.
 
61
Anm.: Tatsächlich dürfte anstelle eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB wohl ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vorliegen. Somit ist die vom Notar gewählte Terminologie auch verwirrend gewählt. In dem diesem kurzen Anschauungsfall zugrundeliegende realen Vertrag war letztlich nahezu jede Klausel rechtsfehlerhaft, was nicht gerade für die Güte des beurkundenden Notars spricht. Da die MaBV von Notaren teils schmählich vernachlässigt wird (vgl. hierzu etwa OLG Naumburg, Urt. v. 13.11.2009 – 10 U 20/09 mit Anmerkung Vogel, jurisPR-PrivBauR 9/2010), lohnt hier eine eingehende rechtliche Prüfung, drohen doch teils gravierende Rechtsfolgen für alle Beteiligten, vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.03.2007 – VII ZR 268/05 mit Anmerkung Schrader, jurisPR-PrivBauR 11/2007 Anm. 3.
 
62
Anm.: § 3 Abs. 1 und 2 ist die wichtigste Verbraucherschutzbestimmung der MaBV. Die Meinung, dass bei der Abwicklung von Bauträgerverträgen § 3 Abs. 2 MaBV zugrunde zu legen ist, wird durch den neuen § 632a Abs. 2 BGB bestätigt, vgl. Marcks, in: MaBV, § 3 Rn. 1 ff.
 
63
Mangels Präzisierung des Sachverhaltes an dieser Stelle mag ebenfalls dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen und so § 3 Abs. 1 MaBV überhaupt zur Anwendung gelangt. Davon soll ausgegangen werden.
 
64
Vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22.03.2007 – VII ZR 268/05. Dort hat der BGH seine vorherige Rechtsprechung aus dem Jahre 2000 (vor Einführung des jetzigen § 632a BGB, vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2000 – VII ZR 310/99) bestätigt, dass Verstöße gegen den Ratenplan des § 3 Abs. 2 zwar zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen, dessen Abwicklung aber weiterhin nach § 641 Abs. 1 BGB erfolgt.
 
65
Vgl. § 817 S. 1 BGB. Für den Zeitraum der beiden zu früh geleisteten „Kaufpreisraten“ kann der „Erwerber“ die gesetzlichen Zinsen gem. § 246 BGB in Höhe von 4 % auf die jeweilige Summe verlangen; ggf. steht die Rückforderungssperre des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, soweit die Leistungen zwischenzeitlich bereits erbracht sind, vgl. (auch zur Vertiefung der Problematik) OLG Naumburg, Urt. v. 13.11.2009 – 10 U 20/09. Für die etwaige Berechnung von Zwischenzinsen gem. § 272 BGB vgl. vertiefend Lorenz, in: BeckOK BGB, § 272 Rn. 2 ff., 6 ff.
 
66
Vgl. auch vertiefend Rehbinder, Vertragsgestaltung, 90 ff. zu den Rollen einzelner kautelarjuristischer Berufsgruppen.
 
67
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 872, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
68
Anm.: Beim angestellten Rechtsanwalt zahlt zwar die Kanzlei, für die dieser tätig ist, seinen Lohn, jedoch speist die Kanzlei ihre Einkünfte aus verschiedenen Mandaten, in denen der angestellte Rechtsanwalt tätig ist. Hier ist somit das unternehmerische Risiko auf die Kanzlei verlagert. Im Regelfall wird aber auch der angestellte Rechtsanwalt für mehrere Mandanten tätig.
 
69
Auch der angestellte Jurist, der eine Zulassung als Rechtsanwalt hat (sog. Syndikusanwalt), besitzt in seinem jeweiligen Arbeitsbereich, in dem er als Arbeitnehmer tätig ist, keine Unabhängigkeit, sondern unterliegt dem Prinzip der Über-/Unterordnung (BGH, Urt. v. 25.02.1999 – IX ZR 384/97), wodurch seine Tätigkeit innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses auch keine anwaltliche Tätigkeit darstellt (so der BGH, Urt. v. 25.02.1999 – IX ZR 384/97).
 
70
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 872, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
71
Anm.: Das Gesetz deutet das an, wenn es den Anwalt in § 1 BRAO als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ bezeichnet. In diesem Begriff kristallisieren sich Grundfragen anwaltlicher Ethik. Vgl. dazu vertiefend beispielsweise: Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 13 ff.; Busse, AnwBl 1998, 231 ff.; Prütting, AnwBl 1994, 315 ff.; Redeker, NJW 1987, 2610 ff.; Steinkraus/Schaaf, JuS 2001, 168 f.; außerdem die Kommentierungen zu § 1 BRAO bei Feuerich/Weyland, in: BRAO.
 
72
Für den Anwalt gilt wegen seiner persönlichen Vertrauensstellung § 627 BGB. Er darf allerdings das Mandat nicht zur Unzeit niederlegen.
 
73
Zur Abgrenzung von angestelltem nebenberuflichen und hauptberuflich tätigem Rechtsanwalt vgl. Vossebürger, in: BRAO, § 7 Rn. 88 ff. Zu den Voraussetzung für die Zulassung eines angestellten Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft ebenda Rn. 122 f.: „Den erforderlichen rechtlichen Handlungsspielraum für die Ausübung des Anwaltsberufs muss der Zulassungsbewerber durch Vorlage einer Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn (vgl. § 7 Rn. 135) nachweisen, die dieser nicht einseitig widerrufen kann (Bürkle, MDR 2005, 848). Erforderlich ist ferner, dass der Zulassungsbewerber tatsächlich in der Lage ist, eine nennenswerte eigene anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Gericht auszuüben (BGH, Beschl. v. 13.03.1978 – AnwZ (B) 32/77). Maßgebend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des sog. Syndikusanwalts (§ 46) sich das Bild des freiberuflichen Anwalts insofern geändert hat, als der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat: einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besitzt er keine Unabhängigkeit, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung (BGH, Beschl. v. 07.11.1960 – AnwZ (B) 4/60). Daraus ergeben sich zwangsläufig auch Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Gestaltung der Anwaltstätigkeit. Das war dem Gesetzgeber bekannt. Wenn er diese Möglichkeit dennoch geschaffen hat, so hat er damit anerkannt, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, der Bewerber in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf in irgendwie nennenswertem Umfang auszuüben.“
 
74
Unabhängig von § 310 Abs. 3 BGB ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation hinsichtlich der in Betracht genommenen Vertragslaufzeitklausel davon auszugehen, dass sie für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen ist. Ab einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung geht auch die Rechtsprechung von einer Vielzahl von Fällen aus (BGH, Urt. v. 27.09.2001 – VII ZR 388/00).
 
75
Auch vor dem Hintergrund der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB gilt dies vorliegend auch dann, wenn der Verwender sich als „Club“ bezeichnet, in dem die Gegenseite Mitglied wird. Denn die Bereichsausnahme erstreckt sich nur auf solche Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 11.11.1991 – II ZR 44/91).
 
76
Anm.: Der Begriff war in § 1 Abs. 2 HGB a. F. (alter Begriff des Handelsgewerbes bis zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998) legaldefiniert als (dem Handelsverkehr zugängliche) bewegliche Sachen.
 
77
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 873.
 
78
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 5 f., vgl. dazu auch Im Folgenden.
 
79
Vgl. etwa § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG.
 
80
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 6, vgl. dazu auch Im Folgenden.
 
81
Vgl. Ulrici, JuS 2005, 1073 ff.
 
82
Vgl. oben Abschn. 2.3.4 ausführlich zur Pflicht zur Unparteilichkeit der Notare, die in § 17 BeurkG ausdrücklich vorgeschrieben ist.
 
83
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 873.
 
84
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 21.
 
85
Vgl. etwa hierzu etwa: Larenz, Methodenlehre, 234: Die Jurisprudenz „… will dem Praktiker, vornehmlich dem Richter und dem Verwaltungsbeamten, zu Hilfe kommen, die in konkreten Situationen Entscheidungen treffen müssen, die mit der Rechtsordnung im Einklang stehen …“.
 
86
Vgl. zum Ganzen Langenfeld, Vertragsgestaltung, 1; Teichmann, JuS 2001, 870, 873; Zawar, JuS 1992, 134; Haft, Rhetorik, S. 75 ff., 153 ff.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 99 ff.
 
87
Vgl. Haverkate, JuS 1996, 478, 482; Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 266; Bockemühl, DNotZ 1967, 532, 534.
 
88
Vgl. Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 13.
 
89
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 871 f. m. w. N., vgl. dazu auch im Folgenden.
 
90
Vgl. dazu auch Kap. 4.
 
91
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 10 ff., 31.
 
92
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 27, dazu auch im Folgenden.
 
93
Vgl. zu dessen verfassungsrechtlicher Verankerung auch Abschn. 2.5.1.
 
94
Allerdings sollte diese beide Perspektiven in stärkerem Maße berücksichtigen als die traditionelle Methodenlehre aus richterlicher Sicht, vgl. hierzu auch Teichmann, JuS 2001, 870, 873.
 
95
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 27 ff., dazu auch im Folgenden.
 
96
Wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt: „Gib mir die Fakten, ich gebe Dir das Recht.“
 
97
Dies gilt zumindest für die zivilrechtlichen Verfahren, vgl. Berger, BRAK-Mitt. 2005, 169 ff.; siehe auch Zawar, JuS 1994, 545, 546; BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93; BGH, Urt. v. 13.03.1997 – I ZR 215/94; ausführlich dazu Rauscher, in: MüKoZPO I, Einl. Rn. 290 ff. sowie Saenger, in Saenger, ZPO, Einf. Rn. 66 ff.
 
98
Beim Kaufvertrag sind neben der Bezeichnung der Vertragsparteien wesensbestimmend noch Kaufsache und -preis sowie die Hauptpflichten aus § 433 BGB zu benennen.
 
99
Der Gläubiger behält die mangelhafte Sache und macht lediglich Ersatz des Wertunterschieds zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache (Minderwert) geltend (kleiner Schadensersatz), vgl. zum Reparaturaufwand Stadler, in: Jauernig, BGB, § 282 Rn. 27 m. w. N.
 
100
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 28.
 
101
Teichmann, JuS 2001, 870, 873. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Abschn. 2.4.4.4.
 
102
Vgl. hierzu auch die grundlegenden und sehr anschaulichen Ausführungen von Teichmann, JuS 2001, 973 ff. mit Verweis auf Arbeiten von Luhmann, (VerwArch 1964, 1 ff.; Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974; Zweckbegriff und Systemrationalität, 1973); dazu auch im Folgenden.
 
103
Der Tatbestand ist die objektive und bewertungsfreie Darstellung des Sach- und Streitstandes, abgestellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung, vgl. zur Beurkundungs- und Beweisfunktion § 314 ZPO, dem Straffungsgebot § 313 Abs. 2 ZPO.
 
104
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 974; so auch die Beschreibung eines Systems, das seinen Schwerpunkt an der Input-Grenze hat, bei Luhmann, Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 26.; vgl. dazu auch im Folgenden.
 
105
Für den Rechtsanwalt vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 974; vgl. dazu auch im Folgenden.
 
106
Vgl. Luhmann, Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 26 f., 30, 36 nach dem die Input-Grenze eines Systems den Vergangenheitshorizont, die Output-Grenze den Zukunftshorizont bestimmt.
 
107
Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 176 ff. dort zu der (systemischen) Unterscheidung von Konditional- und Zweckprogramm; Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 974; dazu auch im Folgenden.
 
108
Vgl. auch Luhmann, VerwArch 1964, 1, 6.
 
109
Teichmann, JuS 2001, 973, 974 mit Verweis auf Luhmann, Zweckbegriff, 101 f.
 
110
Vgl. zu dem von Luhmann geprägten Begriff Luhmann, Zweckbegriff, 101 f.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 28; Teichmann, JuS 2001, 973, 974.
 
111
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 975; Pawlowski, Methodenlehre der Juristen, 178.
 
112
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 974 f. m. w. N.
 
113
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 64; Teichmann, JuS 2001, 973, 974; vgl. zu beiden auch im Folgenden.
 
114
Vgl. Luhmann, Rechtssystem, 26.
 
115
Vgl. zu dem von Luhmann geprägten Begriff Luhmann, Zweckbegriff, 101 f.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 28; Teichmann, JuS 2001, 973, 974.
 
116
Vgl. Luhmann, Rechtssystem, 27 ff.
 
117
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 975.
 
118
Anm.: Ausnahmen können sich bei einigen Vertragsjuristen, wie etwa dem Notar, aufgrund ihrer besonderen Stellung im Rechtssystem ergeben (vgl. dazu näher unter Abschn. 2.3.4).
 
119
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 873.
 
120
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 976 m. w. N.
 
121
Vgl. Luhmann, Zweckbegriff, 88 ff. Der demokratische und rechtsstaatliche Gesetzgeber verwendet bevorzugt diese Form der Entscheidungsregel und stellt auf diese Weise sicher, dass seine allgemein formulierten Gesetze im konkreten Einzelfall auch in der gewünschten Weise gleichförmig umgesetzt werden, vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 976.
 
122
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 976.
 
123
Anm.: Schließlich „schafft“ dieser „kein neues Recht“, sondern hat in den gesetzlichen Grenzen Recht zu sprechen.
 
124
Besonderheiten können sich auch hier bei einigen Vertragsjuristen, wie etwa dem Notar, aufgrund ihrer besonderen Stellung im Rechtssystem ergeben (vgl. dazu näher unter Abschn. 2.3.4).
 
125
Zu dieser Terminologie vgl. Teichmann, JuS 2001, 870, 873.
 
126
Trotz oder gerade wegen seiner Offenheit sind von Rechtsprechung und Literatur besondere Schutzgehalte des Art. 2 Abs. 1 GG mit quasi verselbstständigten, den besonders benannten Freiheitsrechten vergleichbaren Schutzbereichen ausgebildet worden. Insofern ist auch häufig die Rede von sog. „unbenannten Freiheitsrechten“, dabei werden insofern insbesondere hervorgehoben die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie, wie auch allgemein die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, vgl. Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Art 2 Rn. 19 m. w. N.; vgl. insbesondere auch BVerfG, Beschl. v. 16.05.1961 – 2 BvF 1/60 für „die Verhaltensfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet“, BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 – 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 explizit für „die freie Gestaltung eigener Rechtsverhältnisse“ sowie BVerfG, Beschl. v. 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 für „die Vertragsfreiheit sofern nicht speziellere Freiheitsrechte eingreifen“ (z. B. die Berufsfreiheit, zu deren Spezialität hinsichtlich der Vertragsfreiheit im Bereich beruflicher Betätigung vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1987 – 1 BvR 1086/82; 1 BvR 1468/82; 1 BvR 1623/82; BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91.
 
127
Di Fabio in: Maunz/Dürig GG, Art 2 Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 185/77; BVerfG, Beschl. v. 13.05.1986 – 1 BvR 1542/84; BVerfG, Beschl. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96.
 
128
Vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 07.09.2010 – 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10 m. w. N.
 
129
Vgl. Eckert in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 8; Schellhammer, Schuldrecht, 928, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
130
Obwohl der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt formuliert, stellen die Merkmale der Schrankentrias nach überwiegender Ansicht keine verfassungsunmittelbaren Schranken auf. Lediglich hinsichtlich des „Sittengesetzes“ wird vereinzelt eine verfassungsunmittelbare Geltung vertreten. Im Übrigen beinhaltet Art. 2 Abs. 1 2. HS GG wie andere Gesetzesvorbehalte auch zunächst eine Befugnis des Gesetzgebers, die Eingriffsermächtigung auszusprechen, vgl. im Ganzen Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 38 m. w. N.
 
131
Vgl. Schellhammer, Schuldrecht, 928.
 
132
Vgl. zum Umfang der Gestaltungsfreiheit im Einzelnen unter Kap. 2.
 
133
Vgl. Bork, in: Staudinger, BGB, I Vorbem. zu §§ 145–156 Rn. 13.
 
134
Umstritten ist, ob der Beseitigungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 AGG inhaltlich auch die Verpflichtung zum Abschluss eines verweigerten Vertrages, also einen Kontrahierungszwang, umfasst, vgl. ausführlich zum Meinungsstand Thüsing, in: MüKoBGB I, AGG § 21 Rn. 17 ff. m. w. N.
 
135
Bork, in: Staudinger, BGB, I Vorbem. zu §§ 145–156 Rn. 15 mit Zitat von Nipperdey, Kontrahierungszwang, 7.
 
136
Denn es besteht hiernach nicht nur die Verpflichtung, überhaupt einen Vertrag zu schließen, sondern es besteht die Verpflichtung, den Vertrag zu angemessenen und gleichen Bedingungen zu schließen, die dem Berechtigten zumutbar sind, da anderenfalls die Abschlussverpflichtung durch das Aufstellen unannehmbarer Konditionen, die dem Berechtigten seinen Vertragswunsch austreiben sollen, unterlaufen werden könnte, vgl. Bork, in: Staudinger, BGB, I Vorbem. Zu §§ 145–156 Rn. 15. vgl. zur Gestaltungsfreiheit gleich im Einzelnen unter Abschn. 2.5.2.3.
 
137
Zu den einzelnen spezialgesetzlichen Anordnungen im Arbeits-, Berufs-, Energieversorgungs-, Kartell-, Landwirtschafts-, Notstands-, Verkehrs- und Versicherungsrecht, vgl. die Übersicht bei Bork, in: Staudinger, BGB, I Vorbem. zu §§ 145–156 Rn. 17 m. w. N.
 
138
Vgl. exemplarisch für zahlreiche landesrechtliche Vorschriften etwa § 10 Abs. 2 S. 2 BWGemO (Benutzung öffentlicher Gemeindeeinrichtungen durch Einwohner dieser Gemeinde).
 
139
Anm.: Um den Abschluss von Verkehrsgeschäften zu erleichtern, geht nämlich das BGB von dem Grundsatz aus, dass der (nach außen erkennbar gemachte) rechtsgeschäftliche Wille der alleinige Grund für die Geltung der beabsichtigten Rechtsfolgen ist, vgl. Einsele, in: MüKoBGB I, § 125 Rn. 1, vgl. dort auch zum Folgenden; zur Rechtsentwicklung dieses Grundsatzes vgl. Larenz/Wolf, AT, § 27 Rn. 1.
 
140
Vgl. weiterführend Einsele, in: MüKoBGB I, § 125 Rn. 1 m. w. N.
 
141
Außerhalb des Allgemeinen Teiles finden sich im BGB als Sonderformen noch die eigenhändige Schriftform beim eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) sowie die Erklärung vor einem Urkundsbeamten bei Auflassung oder Eheschließung (§§ 925, 1310 BGB), die beide jedoch als Sonderformen zu den bereits aufgeführten Formen angesehen werden können, erstere etwa als Sonderfall der gesetzlichen Schriftform, letztere als Sonderform der Beurkundung, vgl. Hertel, in: Staudinger, BGB, I § 125 Rn. 4.
 
142
Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.02.1990 – 1 BvR 26/84; BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 07.09.2010 – 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10; Eckert, in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 9; Busche, in: MüKoBGB I, Vor. § 145 Rn. 3.
 
143
Schmidt-Rimpler, AcP 147 (1941), 130 ff.
 
144
Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.02.1990 – 1 BvR 26/84; BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 07.09.2010 – 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10; Eckert, in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 9; Ellenberger, in: Palandt, Vor § 145 Rn. 7; grundlegend die Analyse von Hönn, Kompensation gestörter Vertragsparität; zum Gedanken des Rechtspaternalismus Enderlein, Rechtspaternalismus und Vertragsrecht.
 
145
Vgl. Eckert, in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 8.
 
146
Vgl. etwa Eckert, in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 9 m. w. N.
 
147
Anm.: Insbesondere die §§ 242, 138 als Konkretisierung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89; BVerfG, Beschl. v. 05.08.1994 – 1 BvR 1402/89; BGH, Urt. v. 17.09.1987 – VII ZR 153/86) eröffnen die Möglichkeit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle grds. jeden Vertragsinhalts (Krit. Zöllner, AcP 196 (1996), 1 ff.; auch Canaris, AcP 200 (2000), 273 ff; Habersack, AcP 189 (1989), 403, 410 ff.; Fastrich, Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht; diff. Coester-Waltjen AcP 190 (1990), 1 ff.; zur Inhaltskontrolle im Gesellschaftsrecht Schmidt, Gesellschaftsrecht, 127 ff., 1685 ff., sowie im Arbeitsrecht Preis, in: ErfK § 611 Rn. 311 ff., 371 ff.; Fastrich, RdA 1997, 65, 75 ff.).
 
148
Anm.: Neben dem sog. „numerus clausus des Gesellschaftsrechts“ spricht man hier allgemein von den gesellschaftsrechtlichen Grundätzen des sog. Rechtsformzwangs („gesellschaftsrechtlicher Typenzwang“) und der Rechtsformverfehlung.
 
149
Vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, § 1 Rn. 7.
 
150
Vgl. Eckert, in: BeckOK BGB, § 145 Rn. 10 f. vgl. dazu auch im Folgenden.
 
151
Vgl. Sie aber hierzu bereits das Anschauungsbeispiel unter Abschn. 2.3.3, wo von den in diesem Falle weitgehend dispositiven Regelungen der §§ 437 ff. BGB (näheres hierzu dann in Abschn. 6.​1) abgewichen werden kann, im dortigen Beispiel sich aber gerade keine Regelungen zu den Mängelrechten finden, wodurch die §§ 437 ff. BGB als Auffangrecht zur Anwendung gelangen.
 
152
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 56.
 
153
Anm.: Etwa hinsichtlich bestimmter Rechtsfolgen; Vergleichen Sie etwa § 128 HGB für die Haftung des OHG-Gesellschafters im Gegensatz zur beschränkten Haftung des Kommanditisten gem. §§ 171 ff. HGB.
 
154
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 36.
 
155
Vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG.
 
156
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 36. Es gibt nicht den richtigen Preis für ein Unternehmen. Der Kaufpreis ist letztlich eine Frage der Einigung (und häufig des Kompromisses). Doch kann eine Wertfindung aufgrund bestimmter Bewertungsregeln stattfinden, auch wenn es sicher immer um eine „subjektive Bewertung“ handelt; vgl. ausführlich zum Ganzen Hölters, in: Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 62 ff.
 
157
Anm.: Weitere ggf. bestehende Optionen nach dem UmwG sollen hier außen vor bleiben.
 
158
Vgl. hierzu Kap. 3.
 
159
Vgl. zur Abgrenzung bereits oben Abschn. 2.3.5.
 
160
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 59 ff., 65, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
161
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, entscheidet der Richter auf die angeordnete Rechtsfolge, vgl. hierzu Abschn. 2.4.4.4.
 
162
Vgl. etwa Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 28; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 59 ff.; Teichmann, JuS 2001, 973 ff., vgl. dazu auch im Folgenden.
 
163
Zur Übertragung der unterschiedlichen Entscheidungsprogramme auf die Arbeit von Richtern und Vertragsjuristen (hier des Anwaltes) bedienen sich bereits Rittershaus und Teichmann in Anlehnung an Rehbinder und Höhn/Weber (vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 16 ff.; Höhn/Weber, Planung und Gestaltung von Rechtsgeschäften, 22 ff.) als Hilfestellung der sog. betriebswirtschaftlichen Entscheidungslehre, vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 65 m. w. N., vgl. dazu auch im Folgenden.
 
164
Deswegen soll dieser Ansatz hier, da er für das Verständnis der unmittelbar folgenden Darstellung der Methodik der Vertragsgestaltung wertvolle Dienste leistet, in der gebotenen Kürze dargestellt werden.
 
165
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 66, hierzu vertiefend weiter: „Die Betriebswirtschaftslehre sieht es als ihre Aufgabe an, Empfehlungen über die zu verfolgenden Ziele zu geben. Die Ziele setzt der Wirtschaftsteilnehmer selbst. Betriebswirtschaftslehre unterstützt ihn, indem sie nach Entscheidungsmodellen forscht, die geeignet sind, die selbstgesetzten Ziele bestmöglich zu erreichen (Verweis auf Heinen, ZfB 1969, 207 ff.). Sie ist insoweit eine praktisch-normative Wissenschaft (Verweis auf Heinen, ZfB 1969, 209), setzt also Normen, die beachtet werden müssen, wenn bestimmte praktische Ziele erreicht werden sollen. Dies macht sie ethisch neutral … .“
 
166
Grundmodell der betrieblichen Entscheidungslehre, vgl. Bamberg/Coenenberg/Krapp, Betriebswirtschaftliche Entscheidungslehre, 13 ff.
 
167
Vgl. Höhn/Weber, Planung und Gestaltung von Rechtsgeschäften, 22; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 65 f.
 
168
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 18; vgl. auch Höhn/Weber, Planung und Gestaltung von Rechtsgeschäften, 28.
 
169
Vgl. auch das hierzu gezeichnete Bild bei Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 66.
 
170
Dieses Beispiel ist eng angelehnt an Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 65.
 
171
Selbstverständlich sind weitere Varianten denkbar, jedoch soll es an dieser Stelle bei einer einfachen Struktur bleiben.
 
172
Hier erfolgt nur auszugsweise die Gegenüberstellung von Variante (1) und (3), selbstverständlich sind weitere Varianten zu bewerten.
 
Metadaten
Titel
Grundlagen der Vertragsgestaltung
verfasst von
Carsten Kunkel
Copyright-Jahr
2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-48431-9_2