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1. Grundlagen

  • 2019
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Zusammenfassung

Kapitalerträge waren und sind in Deutschland grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde zum 01.01.2009 die sogenannte Abgeltungsteuer eingeführt und gleichzeitig der Umfang der bis dahin steuerpflichtigen Kapitalerträge stark ausgeweitet. Während vor Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nur die Früchte einer Kapitalanlage wie z. B. Zinsen oder Dividenden der Besteuerung unterlagen, werden nun seit 2009 auch Zuwächse am Kapitalstamm umfassend steuerlich erfasst, so z. B. Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren unabhängig von deren Haltedauer. Zentrale Gesetzesvorschrift für die Besteuerung von Kapitalerträgen ist der im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer neu gefasste § 20 EStG, der die verschiedenen steuerpflichtigen Erträge aufzählt. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nun nach dem neu eingeführten § 32d Abs. 1 EStG, welcher einen pauschalen Steuersatz von 25 % für Kapitalerträge im Privatvermögen vorsieht. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge ab 2009 grundsätzlich nicht mehr dem progressiven Einkommensteuertarif i. S. d. § 32a EStG unterliegen. Vielmehr soll bereits durch einen pauschalen Steuereinbehalt direkt bei Anfall des Kapitalertrags bzw. an der Quelle die Besteuerung abschließend vorgenommen werden, so dass eine Angabe der erzielten Kapitalerträge durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht mehr notwendig ist.

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Titel
Grundlagen
Verfasst von
Oliver Rhodius
Johannes Lofing
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27267-8_1
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