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1996 | OriginalPaper | Buchkapitel

Grundsätzliches

verfasst von : Professor Dr. iur. Christoph G. Paulus

Erschienen in: Zivilprozeßrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, ein Urteil zu erhalten. Ist es erlassen, so ist damit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet. Die Gründe für diese Beendigungswirkung Können rechtlicher wie faktischer Art sein: Rechtlich sind sie, wenn die Klage auf eine Feststellung oder auf die Gestaltung einer Rechtslage gerichtet war. Wenn das Urteil etwa die Feststellung enthält, daß der Kläger Eigentümer des umstrittenen Grundstücks ist, so ist an dieser Aussage — zumindest im Verhältnis der Parteien untereinander1 — nicht mehr zu deuteln. Genau so, wenn das Urteil etwa die Scheidung der Ehe der beiden Parteien ausspricht: Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe geschieden — die Rechtslage ist neu gestaltet, ohne daß irgendwelche Geschehnisse oder Handlungen irgendwelcher Personen hieran etwas ändern Können.

Metadaten
Titel
Grundsätzliches
verfasst von
Professor Dr. iur. Christoph G. Paulus
Copyright-Jahr
1996
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-10995-3_7