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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. GuV und Bilanzplanung

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Zusammenfassung

Jetzt geht es an die GuV und Bilanzplanung. Die Bilanz wird im Gegensatz zur GuV immer fortgeschrieben, also brauchen wir den letzten Abschluss des KGS ebenfalls. Der ist natürlich auch Basis für die Planung.

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Fußnoten
1
Reverse Charge ist der Fachausdruck für die Übertragung der Umsatzsteuerschuld auf die Leistungsempfängerin (§ 13 b (Deutschland) bzw. § 19 Abs 1 (Österreich) Umsatzsteuergesetz).
 
2
Wir weisen nochmals darauf hin, dass in Deutschland (Bezug BilMoG) und Österreich (Bezug RÄG 14) das außerordentliche Ergebnis und die dazu gehörenden beiden Unterposten seit 2016 nicht mehr ausgewiesen werden, hier aber dennoch im Excel die Möglichkeit bestehen bleibt, damit man „Einmaleffekte“ (z. B. Erträge aus Vermögensverkäufen oder Sanierungsaufwendungen) selbst separat darstellen kann oder ausländische Gesellschaften in Ländern planen kann, in den die ‚AOs‘ sehr wohl noch ausgewiesen werden.
 
Metadaten
Titel
GuV und Bilanzplanung
verfasst von
Bernd Heesen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27321-7_4