2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Haftung als mittelbarer Störer analog § 1004 Abs. 1 BGB
verfasst von : Johanna Ziegenbalg
Erschienen in: Mittelbare Verantwortlichkeit im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Wie bereits angedeutet, folgt die hier zu untersuchende negatorische Verantwortlichkeit für das rechtsverletzende Verhalten Dritter im besonderen Deliktsrecht aus einer anderen Haftungsgrundlage. Der mittelbare Verursacher haftet – jedenfalls nominell – nicht als mittelbarer Verletzer aufgrund einer drittbezogenen Verhaltenspflicht, sondern als Störer analog § 1004 Abs. 1 BGB. Der Terminus „Störer“ ist § 1004 Abs. 1 BGB entlehnt und bezeichnet den Schuldner des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs.