1994 | OriginalPaper | Buchkapitel
Haftungsfreizeichnung — vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
verfasst von : Claus-Dieter Müller-Hengstenberg, Dr. Friedrich Graf von Westphalen
Erschienen in: DV-Projektrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Im Individualvertrag ist es ohne weiteres möglich, die Haftung des Schuldners für grob fahrlässige Pflichtverletzungen auszuschließen; lediglich die Haftung für Vorsatz kann ihm nicht im voraus entlassen werden, wie sich aus § 276 Abs. 2 BGB ergibt. Demgegenüber kann jedoch die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, sofern Pflichtverletzungen nicht dem Schuldner, sondern seinem gesetzlichen Vertreter und den Personen anzulasten ist, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, was im juristischen Sprachgebrauch gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe umschrieben wird.