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2011 | Buch

Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis

Band 2: Kommunale Wirtschaft

herausgegeben von: Thomas Mann, Günter Püttner

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Das Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis (HKWP) ist das führende Standardwerk im Bereich der Kommunalwissenschaften. Mit seinem Konzept, den aktuellen Forschungsstand mit dem empirischen Wissen der Praxis zu verbinden, ist es seit nunmehr über fünfzig Jahren ohne Konkurrenz. In dritter Auflage besteht das Werk aus den vier Teilbänden „Grundlagen und Kommunalverfassung“, „Kommunale Wirtschaft“, „Kommunale (Fach)Aufgaben“ sowie „Kommunale Finanzen“. Der nunmehr vorliegenden Band „Kommunale Wirtschaft“ behandelt neben dem europa- und verfassungsrechtlichen Rahmen sowie den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen kommunaler Wirtschaftstätigkeit insbesondere die Rechtsformen und Spezialfragen der Führung kommunaler Unternehmen. Darüber hinaus werden in Einzelbeiträgen die sektoriellen Besonderheiten diverser kommunalwirtschaftlicher Tätigkeitsfelder dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Europa- und verfassungsrechtlicher Rahmen der Kommunalwirtschaft

Frontmatter
§ 39 Kommunalwirtschaftliche Aktivitäten als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Zusammenfassaug
Die industrielle Revolution des 18. Jahrhunderts hat mit dem Kapitalismus und der Kapitalismuskritik auch einen Grundlagenstreit über die Rolle(n) des Staates in der und in Bezug auf die Wirtschaft ausgelöst. Reine und gemäßigte marktwirtschaftliche Modelle standen und stehen dabei reinen und gemäßigten staatswirtschaftlichen Modellen gegenüber. Die großen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind aus diesem Blickwinkel auch heute noch Beispiele für unterschiedliche Gestaltungsmodelle. So spielen Staatsunternehmen etwa in Frankreich bis in die Gegenwart eine weitaus größere Rolle als dies in Deutschland und Großbritannien der Fall ist.
Winfried Kluth
§ 40 Selbstverwaltungsgarantie und wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Zusammenfassaug
Das kommunale Wirtschaftsrecht wird in dreifacher Weise rechtlich gesteuert: durch das Europaische Gemeinschaftsrecht, das Verfassungsrecht und das einfache Gesetzesrecht. Themen dieses Beitrags sind nicht die unions- und gemeinschaftsrechtlichen Einwirkungen auf die deutsche kommunale Selbstverwaltung (→ Bd. 1 § 38). Ausgespart bleiben auch die Einzelfragen wirtschaftlicher Betatigung der Kommunen und ihrer Unternehmen (→ § 41). Anzuknupfen ist vielmehr an die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung (→ Bd. 1 § 11).
Michael Nierhaus

Die Zulässigkeit kommunaler Wirtschaftsbetätigung

Frontmatter
§ 41 Kommunalrechtliche Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung
Zusammenfassaug
Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen dürfte inzwischen der rechtspolitisch wie rechtsdogmatisch am stärksten umstrittene Regelungsbereich des Kommunalrechts überhaupt sein. Die Zahl der einschlägigen Publikationen ist unüberschaubar. Das Thema ist stark symbolisch aufgeladen („Privat vor Staat“). Aufwand und Intensität der Auseinandersetzung über bescheidene Regelungsänderungen stehen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu deren praktischen Auswirkungen. Das zeigt auch die eher geringe Zahl einschlägiger gerichtlicher Verfahren. Dementsprechend kommt die Klärung der offenen Fragen durch die Gerichte nur langsam voran. Die rechtspolitische Auseinandersetzung wird vor allem mit Bezug auf solche Tätigkeitsfelder geführt, auf denen es wie bei der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser oder bei der Abfallentsorgung um lukrative Märkte geht. Dagegen spielten Bildungsangebote bisher allenfalls ausnahmsweise eine Rolle, die Konkurrenz kommunaler und privater Kulturangebote, etwa von Konzertveranstaltungen, soweit ersichtlich noch nie.
Janbernd Oebbecke
§ 42 Rechtschutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden
Zusammenfassaug
Seit einigen Jahren ist eine deutliche Ausweitung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden im Bundesgebiet zu verzeichnen. Vielfach ist festgestellt worden, dass die Kommunalwirtschaft boomt. Mitursächlich hierfür ist die Finanznot der Kommunen, die diese vermehrt dazu veranlasst, neue, lukrative Einnahmequellen zu erschließen. Insbesondere mit der Gründung privatrechtlicher Unternehmen versuchen die Gemeinden oftmals, ihren Haushalt zu entlasten. Dabei zeigen sich die Gemeinden häufig äußerst erfinderisch: Nicht selten erschließen sie neue, d. h. außerhalb der klassischen Daseinsvorsorge liegende Geschäftsfelder oder engagieren sich sogar außerhalb des Gemeindegebietes. Das Feld kommunaler wirtschaftlicher Betätigung ist breit gefächert. Es reicht von der Übernahme landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber oder Aufgaben-wahrnehmung im Bereich des Bestattungswesens über das Angebot von Entsorgungsleitungen außerhalb des Gemeindegebietes bis hin zum Nachhilfeunterricht durch kommunale Volkshochschulen oder Betrieb einer kommunalen Saunaanlage.
Rudolf Wendt

Die Rechtsformen kommunaler Unternehmen

Frontmatter
§ 43 Kriterien für die Wahl der Rechtsform
Zusammenfassaug
Eine empirische Analyse Anfang dieses Jahrtausends hat für die prozentmäßige Verteilung von Rechtsformen kommunaler Beteiligungen in Städten mit über 50.000 Einwohnern Folgendes ergeben: GmbHs waren zu 73,4 % vertreten, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen hielten 9,2 %, AGs 4,9 % und Zweckverbände 4,7 %. Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen und Anstalten erreichten zusammen 4,4 %. Damit liegt der größte „Marktanteil„ eindeutig bei den privaten Rechtsformen, insbesondere bei der GmbH. Das Erscheinungsbild kommunaler Unternehmen ist damit sehr facettenreich.
Rainer Pitschas, Katrin Schoppa
§ 44 Regie- und Eigenbetriebe
Zusammenfassaug
Der Regiebetrieb ist eine Organisationsform kommunaler (wirtschaftlicher) Betätigung ohne eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Im Unterschied zum Eigenbetrieb, der organisatorisch ein verselbstständigtes kommunales Unternehmen ist, bleibt der Regiebetrieb Teil der unmittelbaren Kommunalverwaltung.
Christoph Brüning
§ 45 Anstalten des öffentlichen Rechts – Kommunalunternehmen
Zusammenfassaug
Mitte der neunziger Jahre begann in den Bundesländern eine grundlegende Neuordnung des kommunalen Wirtschaftsrechts. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Reformen war die Einführung einer neuen Rechtsform für kommunale Unternehmen – der kommunalen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sieht man von den Stadtstaaten Berlin und Hamburg ab, so war der Freistaat Bayern mit seinem Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26. Juli 1995 Vorreiter dieser Rechtsentwicklung. Es folgten die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg.
Alexander Schraml
§ 46 Kapitalgesellschaften
Zusammenfassaug
Die Zahl der kommunalen Unternehmen in Rechtsformen des Gesellschaftsrechts ist seit ihrem Aufkommen in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts kontinuierlich angestiegen. Etwa ab Beginn der neunziger Jahre setzte bundesweit ein durch populäre Ökonomisierungsrhetorik begünstigtes ausgliederungseuphorisches Großklima ein, bei dem sich die Rechtsformenwahl oftmals als eine eher am Image und am Prestige der Rechtsform orientierte, modisch geprägte Präferenz erwies, denn als eine an den tatsächlichen Vorzügen der kapitalgesellschaftsrechtlichen Rechtsformen ausgerichtete abgewogene Entscheidung. Mit zunehmender Diversifizierung und Konzernierung der kommunalen Beteiligungen stellt sich das in der Rechtswissenschaft bereits früh diskutierte Problem eines steuernden Einflusses der Gemeinde in ihren Gesellschaften heute mit neuer Dringlichkeit.
Thomas Mann
§ 47 Public Private Partnership
Zusammenfassaug
Public Private Partnership, kurz PPP, ist eine relativ junge Erscheinung in der verwaltungsrechtlichen Wissenschaft und Praxis. Wie der entsprechende deutsche Begriff Öffentlich Private Partnerschaft, kurz ÖPP, erfasst sie vielfältige Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privaten Wirtschaftsteilnehmern bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Utz Schliesky

Führung kommunaler Unternehmen

Frontmatter
§ 48 Rechnungslegung und Prüfung kommunaler Unternehmen
Zusammenfassaug
Die Kommunalverfassungen der Länder erlauben den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städten und Land-/Kreisen), sich wirtschaftlich zu betätigen. Der Umfang der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung ist in den letzten Jahren in einzelnen Ländern Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen. Dabei geht es vorwiegend um die Frage, ob sich die Kommunen überhaupt wirtschaftlich betätigen sollten oder ob sie die betroffene Aufgabe der privaten Wirtschaft zu überlassen haben. Innerhalb des so in den Ländern gegebenen rechtlichen Rahmens (regelmäßig Schrankentrias: der öffentliche Zweck muss das Unternehmen rechtfertigen; das Unternehmen muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen; der öffentliche Zweck darf nicht ebenso gut oder wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt oder erfüllt werden können/die Kommune muss nachweisen, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfullt oder erfullen kann → § 40 Rn. 7 ff.; § 41 Rn. 30 ff.; § 42 Rn. 33 ff.) durfen die kommunalen Gebietskorperschaften Unternehmen errichten, ubernehmen oder wesentlich erweitern. Sie bleiben bei der wirtschaftlichen Betatigung aber „Verwaltung“ im weiteren Sinne. Die unternehmerische Betatigung einer Kommune ist immer an eine öffentliche Aufgabe gebunden, deren Erfullung im Gemeinwohl liegt. Regelmasig soll die wirtschaftliche oder unternehmerische Betatigung fur die Kommune einen Ertrag abwerfen. Allerdings wird diese Funktion der wirtschaftlichen Betatigung zunehmend infrage gestellt. Zur Prufung der Frage, ob und inwieweit die Betatigung wirtschaftlich ist, bedarf es eines Rechnungswesens, das den Erfolg der Betatigung korrekt ausweist. Die dazu notige Rechnungslegung bedarf einer Prufung, die auch offentlich-rechtlich determiniert ist.
Heinrich Albers
§ 49 Die Steuerpflicht kommunaler Unternehmen
Zusammenfassaug
Die Besteuerung der öffentlichen Hand (also insbesondere die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Kommunen oder auch Zweckverbände) gehört sicherlich zu den umstrittensten und besonders kontrovers diskutierten Themengebieten des deutschen Steuerrechts.
Andreas Meyer
§ 50 Mitbestimmung in kommunalen Unternehmen
Zusammenfassaug
Die Mitbestimmung der Beschäftigten in Unternehmen ist ein prägendes Kennzeichen der deutschen Wirtschaftordnung. Die Idee reicht in das 19. Jahrhundert zurück. Ihre Triebkräfte sind außerordentlich vielgestaltig. So ist zum einen die angestrebte Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital bei der Lenkung des Unternehmens zu nennen. Zum andern sollten die Beschäftigten aus der Fremdbestimmung innerhalb des Arbeitsverhältnisses befreit und zu Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung angehalten werden. In der aktuellen Verfassungsordnung wird dieser Gedanke insbesondere durch das Sozialstaatsprinzip unterfangen. An diesem Punkt scheinen sich auch staatsrechtliche Demokratie und betriebliche Mitbestimmung partiell zu berühren.
Florian Becker
§ 51 Kommunales Beteiligungsmanagement
Zusammenfassaug
Allen Kommunen ist verfassungsrechtlich gem. Art. 28 Abs. GG garantiert, ihre Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Gesetze wahrzunehmen.
Harald Huffmann
§ 52 Das kommunale Aufsichtsratsmandat
Zusammenfassaug
Die Kommunen nehmen vielfältige Aufgaben wahr. Moderne Verwaltung arbeitet nicht allein mit Dezernaten und Ämtern. Sie bedient sich zunehmend verschiedener Rechtsformen zur Bewältigung der an sie gerichteten Anforderungen. Öffentlich-rechtliche Organisationsformen und privatrechtliche stehen hierfür zur Verfügung, ohne dass allgemeine Aussagen darüber getroffen werden können, welcher jeweils der Vorzug gebührt. Bereits seit der Weimarer Zeit ist schon anerkannt, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationshoheit das Recht zusteht, die Rechtsform für ihre Unternehmen und Einrichtungen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuwählen. Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 hat dieses Wahlrecht bestätigt und als Voraussetzung für die Wahl der Gesellschaftsform verlangt, dass eine Haftungsbeschränkung erfolgt und einige Rahmenbedingungen eingehalten werden (§§ 69 Abs. 1, 70 DGO), woran die Gemeindeordnungen stets festgehalten haben. Die Gründe für die Wahl der einen oder anderen Rechtsform sind vielfältig. Sie orientieren sich bei privatrechtlichen Formen u. a. an der höheren Flexibilität und Kostenstruktur, etwa bei der Gestaltung von Personalfragen, oder aber an steuerlichen Anforderungen. Bei der Wahl der Rechtsform gilt für die Kommunen das verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Recht der Organisationshoheit, das den Kommunen freie Wahl der Rechtsform ihrer Einrichtungen und Unternehmen lässt. Für den Bürger bleibt allein entscheidend, dass die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
Jörg Geerlings

Ausgewählte Wirtschaftsbereiche (Teil I)

Frontmatter
§ 53 a Die kommunalen Sparkassen – Der rechtliche Rahmen
Zusammenfassaug
Auf die Entwicklung des Sparkassenwesens in Deutschland kann nur überblickshaft – insbesondere aus Sicht des Verhältnisses von Kommunen und Sparkassen – eingegangen werden. Die insoweit bestehenden Sondersituationen in Berlin, Bremen, Bremerhaven, Frankfurt am Main, Hamburg, Stuttgart und im Raum Braunschweig, denen gemeinsam ist, dass es dort keine kommunalen Träger (mehr) gibt, sind auch in der historischen Entwicklung an anderer Stelle näher dargestellt worden.
Hans-Günter Henneke
§ 53 b Geschäftstätigkeit und Geschäftspolitik der Sparkassen
Zusammenfassaug
Das kommunale Sparkassenwesen hat es in der Vergangenheit sehr erfolgreich verstanden, sich dem stetigen Strukturwandel anzupassen, um seine aufgabenorientierte Zielsetzung erfolgreich zu erfüllen. Verstärkt durch die Finanzmarktkrise ist die 200 Jahre alte Sparkassenidee erneut mit Marktumbrüchen konfrontiert, die das Geprägte der deutschen Kreditwirtschaft nachhaltig verändern dürften. Sparkassen sehen sich dabei verschiedenen Herausforderungen ausgesetzt. Einerseits nimmt der Wettbewerb in der Kreditwirtschaft weiter zu. Internationalisierung, neue Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken sowie ein geändertes Kunden- und Anlageverhalten führen zu einem erhöhten Preis- und Margendruck. Andererseits wird das solide Geschäftsmodell eigenverantwortlicher Sparkassen mit einer Fülle veränderter Gesetze und Regulierungsvorschriften konfrontiert. Für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen stellt sich daher die Frage, ob das Hergebrachte noch das Angebrachte ist, oder ob ihre Geschäftstätigkeit reformiert werden muss. Ziel des Beitrags ist es daher, Entwicklungstendenzen des kommunalen Sparkassenwesens aufzuzeigen, die den aktuellen Herausforderungen – unter zeitgemäßer Bewahrung der Grundprinzipien der Sparkassenarbeit – angemessen Rechnung tragen.
Rolf Gerlach
§ 54 Kommunale Energiewirtschaft
Zusammenfassaug
Die Entwicklung der Energiewirtschaft und insbesondere der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas und später auch Fernwärme ist in Deutschland seit jeher durch das starke Engagement der kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden und ihrer Versorgungsunternehmen (Stadtwerke) gekennzeichnet. Die sukzessive Öffnung der Energiemärkte in der Europäischen Union und der stetig zunehmende Einfluss umwelt-, ressourcen- und klimaschutzbezogener Vorgaben hat unterdessen zu erheblichen Wandlungen der wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen geführt. Daraus erwachsen auch für die kommunalen Akteure auf diesem Gebiet besondere Herausforderungen, die indes auch attraktive Entwicklungschancen mit sich bringen.
Christian Pielow
§ 55 Kommunale Abfallwirtschaft
Zusammenfassaug
Die Abfallwirtschaft gehört zu den überkommenen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Allerdings unterlag diese Aufgabe einem ständigen Wandlungsprozess, der auch heute noch andauert und auch zukünftig vielfältige Veränderungen bringen wird.
Alexander Schink
§ 56 Öffentlicher Personennahverkehr
Zusammenfassaug
Der ÖPNV-Markt unterliegt derzeit tiefgreifenden Veränderungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der von der Europäischen Union vorangetriebenen Öffnung der Nahverkehrsmärkte geraten die rund 400 kommunalen Nahverkehrsunternehmen sowie die rund 2000 privaten Verkehrsunternehmen in Deutschland in eine völlig veränderte Wettbewerbssituation. Standen kommunale Verkehrsunternehmen bislang in erster Linie in einem intermodalen Wettbewerb mit dem motorisierten Individualverkehr, so zeichnet sich im Zuge der Liberalisierung der europäischen Verkehrsmärkte neben dem Auto weitere Konkurrenz ab: die Verkehrsunternehmer stehen nämlich nunmehr auch untereinander in Konkurrenz. Seit Jahren steigende Fahrgastzahlen und die wachsende Bereitschaft bei Autofahrern, auch auf Grund der hohen Benzinpreise auf Angebote des öffentlichen Nahverkehrs zurückzugreifen, machen den deutschen ÖPNV-Markt für europaweit tätige, private Verkehrsunternehmen wie Veolia (früher Connex), Arriva oder Firstgroup, die ihre Dienstleistungen zukünftig flächendeckend ausweiten wollen, attraktiv. Der verschärfte Wettbewerb wird kommen; werden die ÖPNV-Unternehmen darauf vorbereitet sein?
Martin Kleemeyer, Oliver Mietzsch
§ 57 Kommunale Flugplätze
Zusammenfassaug
Für den Betrieb von Flugplätzen haben sich in der Bundesrepublik Deutschland privatrechtliche Organisationsformen durchgesetzt. Flugplatzbetreibergesellschaften haben regelmäßig die Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Das gilt auch für solche Flugplätze, auf die kommunale Gebietskörperschaften maßgeblichen Einfluss ausüben, was bei den meisten Flughäfen der Fall ist. Sie sind an den Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Verkehrsflughäfen oder Verkehrslandeplätze betreiben, regelmäßig einzeln, über kommunale Unternehmen oder über Zweckverbände – häufig auch mehrheitlich – beteiligt.
Norbert Kämper
§ 58 Kommunale Wohnungsunternehmen
Zusammenfassaug
Wohnungspolitik hat immer eine stadtentwicklungspolitische Dimension. Generelles Ziel städtischer Wohnungspolitik ist es, allen Einwohnern angemessenes Wohnen zu ermöglichen. Städtische Wohnungspolitik trägt diesem Auftrag abgestuft Rechnung: Einkommensschwache und sozial benachteiligte Haushalte werden – zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – z. T. direkt mit Wohnraum versorgt, mittlere Einkommensschichten werden – durch finanzielle Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II , dem SGB XII, bzw. durch das Wohngeld – punktuell gefördert. Mit zunehmendem Einkommen reduziert sich der kommunale Auftrag auf die Bereitstellung von Infrastruktur und Baurechten, also zu einer Infrastrukturverantwortung. Im Mittelpunkt kommunaler Wohnversorgungsstrategien steht der Erhalt preiswerten Wohnraums und die Förderung des Baus von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen. Die Aufgaben kommunaler Wohnungspolitik sind aber nicht statisch, sondern abhängig von gesetzlichen Rahmenbedingungen, finanziellen Handlungsspielräumen, unterschiedlichen Nachfrage- und Investitionsbedingungen auf den örtlichen Wohnungsteilmärkten und kommunalpolitisch festgelegten Zielen.
Folkert Kiepe, Dieter Kraemer, Gordona Sommer
Backmatter
Metadaten
Titel
Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis
herausgegeben von
Thomas Mann
Günter Püttner
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-77527-0
Print ISBN
978-3-540-77526-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-77527-0