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2011 | Buch

Handbuch des Technikrechts

Allgemeine Grundlagen Umweltrecht – Gentechnikrecht – Energierecht Telekommunikations- und Medienrecht Patentrecht – Computerrecht

herausgegeben von: Martin Schulte, Rainer Schröder

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft

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Über dieses Buch

Im Grenzbereich von Technik-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erweist sich das Technikrecht als Querschnittsmaterie par excellence. Die Grundlagen des Technikrechts werden dargestellt; einzelne, besonders wichtige Bereiche des Technikrechts (Gerätesicherheitsrecht, Technik und Umweltrecht, Gentechnikrecht, Energierecht, Telekommunikations- und Medienrecht, Patentrecht, Computerrecht, Datensicherheit, Rechtsverbindliche Telekooperation) werden eingehend analysiert. Das Handbuch wendet sich an alle in Wissenschaft und Praxis mit dem Technikrecht befassten Juristen, die sich einen ersten vertieften Einblick in dieses neue Rechtsgebiet verschaffen wollen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Allgemeiner Teil

Frontmatter
Kurze Geschichte des Technikrechts
Zusammenfassung
Seit etwa zwanzig oder dreißig Jahren erscheint der Begriff „Technikrecht“ auf Universitätsebene als sprachliche Beschreibung eines Rechtsgebiets. Tatsächlich ist es aber älter. Der rechtshistorische Beitrag widmet sich einerseits der Entstehung des Technikrechts als praktischem Regulierungsfeld, wobei zeitlich weit in Antike, Mittelalter und Frühe Neuzeit zurückgegangen wird, um dann die breite Entfaltung durch technische Normung sowie nationale und internationale Rechtsregeln im 19. und besonders 20. Jahrhundert nachzuzeichnen. Andererseits wird auch wissenschaftsgeschichtlich die Auseinandersetzung der Jurisprudenz mit den Herausforderungen der Technik analysiert: Welche Zugänge, welche Diskussionen und Leitbegriffe lassen sich nachweisen? Neu im Vergleich zur Vorauflage sind die Abschnitte über die Rechtsgeschichte des Technikrechts in der Weimarer Republik, im Nationalsozialismus und der Bundesrepublik Deutschland. Der Beitrag führt an die Schwelle der Gegenwart. Er beobachtet eine historisch gewachsene, für dieses moderne Rechtsgebiet in besonderem Maße charakteristische „Multinormativität“, also die Koexistenz, Konkurrenz und Kooperation juristischer mit nicht-juristischen Regelungen in großer Vielfalt.
Miloš Vec
Technikrecht aus der Sicht der Soziologie
Zusammenfassung
Es gibt nur wenige Angebote in der modernen Rechtssoziologie, die aus dem systematischen Kontakt zur Gesellschaftstheorie entstanden sind. Bei den soziologischen Klassikern ist man zunächst versucht, an Max Weber oder Emile Durkheim zu denken. Aber obwohl Weber die enge Bindung von Recht an Politik in herrschaftssoziologischer Perspektive in dem Sinne betont hat, dass der ordnungsschaffende Charakter des Rechts ohne den staatlichen Zwangsapparat keine dauerhafte subjektive Geltung erlangen könne, kann man nicht behaupten, dass Weber eine gesellschaftstheoretische Einbettung seiner Rechtssoziologie angestrebt oder gar für sinnvoll gehalten hat.
Jost Halfmann
Technikrecht und Ökonomische Analyse
Zusammenfassung
Wer sich mit den Mitteln von Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre daran macht, die Rationalität und Effizienz von Rechtsnormen zu untersuchen, ist sich der Kritik beider Disziplinen – Wirtschaftswissenschaften und Jurisprudenz – gewiss. Die Ökonomen werden zu Recht auf die unzulängliche Verwendung ihres Instrumentariums verweisen, und die Jurisprudenz wird die Bewertung mit derartigen Maßstäben als unzulässige Einmischung in eine eigenständige Wissenschaft zurückweisen. Auch der Hinweis darauf, Rechtsnormen könnten unmöglich allein an ökonomischen Zielsetzungen ausgerichtet werden, so dass eine derartige Partialanalyse von vornherein keinen Sinn mache, wird nicht auf sich warten lassen.
Peter Salje
Instrumente des Technikrechts
Zusammenfassung
Dem neuzeitlichen Technikrecht ist eine Entwicklung vorausgegangen, die man getrost als gewerbe- und technikrechtliche Revolution bezeichnen kann. Im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert wurden – weitgehend parallel zur Industrialisierung in den deutschen Staaten – die alten Gewerbeprivilegien nach und nach abgelöst und – vor allem mit Hilfe des anlagenbezogenen Konzessionsbegriffs – durch die behördliche Erlaubnis ersetzt. Aus der landesherrlichen Gewährung eines Privatrechts wird die öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht bestimmter Tätigkeiten. Dies bedeutet auf der einen Seite weniger „natürliche“ Freiheit, auf der anderen Seite jedoch die Durchsetzung des Prinzips der Gewerbefreiheit und erhöhte rechtliche Sicherungen, die ihren Anknüpfungspunkt nicht mehr im fürsorglichen Gestaltungswillen des Landesherren, sondern im rechtsstaatlichen Gesetz finden. Und die Zunahme öffentlich-rechtlicher Erlaubnisnormen stärkt den Staat – scheinbar paradox – gerade in der Zeit, als es im Klima des Liberalismus darum ging, seine Einflussnahme zurückzudrängen. Die Technikbewältigung wird zur Staatsaufgabe.
Michael Kloepfer
Europarechtliche Vorgaben für das Technikrecht
Zusammenfassung
Europas Sorge um die Technik ist so alt wie der europäische Integrationsprozess. Hervorgegangen aus den sicherheitspolitischen Anliegen der Nachkriegszeit war die Europäische Gemeinschaft von Anfang an eine Technik- und Wirtschaftsgemeinschaft, verwurzelt in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Auch heute noch wird man in den Regelungsaufgaben der „modernen technisch-industriellen Welt“ die entscheidende Legitimationsgrundlage des Integrationsprozesses sehen können.
Anne Röthel
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Technikrechts
Zusammenfassung
Das Recht der Technik ist in weiten Bereichen potentiell zugleich Technikverhinderungs- wie Technikermöglichungsrecht. Insbesondere die grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit technischer Vorhaben, vielleicht aber auch neuere Schwerpunktsetzungen im Recht datenschutzrelevanter polizeilicher Vorfeldmaßnahmen, die im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen stehen, können, je nach Blickrichtung, grundsätzlich als solche der Verhinderung standardüber- wie als solche der Ermöglichung standardunterscheitender Vorhaben gedeutet werden. Offenbar wird dieser Umstand indes nicht nur von Techniknutzern und -betreibern gern ausgeblendet. Jedenfalls ist die bezeichnete Ambivalenz des Technikrechts nicht immer in dieser Form gewürdigt worden. Gerade die technikförderliche Seite dieses Rechtsgebiets tritt erst in jüngerer Zeit zunehmend in das Bewusstsein der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. Dies muss verwundern, geht es doch gerade hier regelmäßig um den Ausgleich mehr- bis multipolarer Verfassungs- und Grundrechtskollisionen. In unterschiedlichem Umfang individualisierte Allgemeininteressen treten dabei namentlich in Widerspruch zu solchen der Techniknutzer oder -betreiber, und es ist Aufgabe des Technikrechts, entsprechende Kollisionen in verfassungskonformer Weise, und das heißt nicht zuletzt: durch Herstellung praktischer Konkordanz, aufzulösen. Welche Vorgaben dabei zu beachten sind und welche Rolle ein parallel zu attestierender, partieller Übergang von polizeirechtsnahen Ansätzen zu einem planungsrechtsverwandten Verteilungs- und Schutzrecht spielt, wird nachfolgend darzustellen sein.
Rainer Schröder
Anlagenhaftungsrecht
Zusammenfassung
Die Anlagenhaftung ist ein verhältnismäßig neues Rechtsgebiet, das die Haftung des Produzenten und aller anderen Betreiber von Anlagen betont und neben die seit Jahrzehnten ausgeformte Produkthaftung tritt. Anlagenhaftung und Produkthaftung sind also die beiden Hauptbestandteile der (einheitlichen) Verantwortung des Produzenten für seine Gesamttätigkeit.
Peter Salje
Produkthaftungsrecht
Zusammenfassung
Technik soll nützen, sie kann auch schaden. Die sich aus dem Nutzens- und Schadenspotential der Technik ergebende Ambivalenz hat zur Ausformung des technischen Sicherheitsrechts als einem Hauptelement des Technikrechts geführt. Hierzu gehören – produktbezogen – insbesondere das Geräte- und Produktsicherheitsrecht sowie – als zivilrechtliches Pendant – das Produkthaftungsrecht. Mit dem technischen Sicherheitsrecht reagiert der Staat auf technische Risiken, um eine Schädigung seiner Bürger möglichst zu vermeiden. Er überlässt damit die Entwicklung der Technik nicht einer reinen Eigensteuerung durch gesellschaftliche Bedürfnisse und wirtschaftliche Möglichkeiten, sondern nimmt auf sie – wenn auch häufig erst mit reichlicher Verspätung – durch rechtliche Vorgaben Einfluss – ein Umstand, der auch und gerade für die Entwicklung des Produkthaftungsrechts signifikant ist.
Klaus Vieweg
Technikstrafrecht
Zusammenfassung
Die Hauptschwierigkeit, die bei der Bearbeitung des „Technikstrafrechts“ eintritt, betrifft nicht die Bestandaufnahme des Rechtsgebiets. Unklarheiten ergeben sich vielmehr bei der Untersuchung, was unter dem Begriff „Technikstrafrecht“ zu verstehen ist bzw. welches die Aufgaben des Technikstrafrechts sind. Damit liegt es nahe die Frage zu stellen, ob das Strafrecht für den Schutz der Technik oder für den Schutz von der Technik eingesetzt wird.
Irini E. Vassilaki

Besonderer Teil

Frontmatter
Gerätesicherheitsrecht
Zusammenfassung
Grundlegende Vorschrift des Gerätesicherheitsrechts in Deutschland ist das „Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG))“ vom 6. Januar 2004, durch welches die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in deutsches Recht transformiert wurde. Das GPSG trat zum 1. Mai 2004 in Kraft und löste die Vorschriften des früheren „Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)“ und des „Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ ab. Diese Zusammenführung von GSG und ProdSG im neuen GPSG schafft ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung technischer Produkte und trägt so zur Deregulierung und Entbürokratisierung bei. Sie beseitigt Mehrfachregelungen und erleichtert so die Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit der Vorschriften.
Franz-Joseph Peine
Technik und Umweltrecht
Zusammenfassung
Technikrecht und (hier: öffentliches) Umweltrecht sind in ihrem gemeinsamen Kern, dem Bereich technisch bedingter Umweltbelastungen, „zwei Seiten derselben Medaille“: Sie sind existentiell aufeinander angewiesen und folgen doch je einer unterschiedlichen, mitunter gegeneinander gerichteten Eigenlogik. Daraus folgt eine vielschichtige Ambivalenz.
Helmuth Schulze-Fielitz
Recht der Umwelt- und Humangentechnik
Zusammenfassung
Das Gentechnikrecht gehört zu den Rechtsgebieten, die einem andauernden Entwicklungsprozess ihrer Regelungsmaterie, der umzusetzenden Vorgaben und der Einflussnahme verschiedenster Interessengruppen ausgesetzt sind. Der Entwicklungsprozess der Gentechnik und des sich mit ihr befassenden Rechts begann Mitte der 70er-Jahre. Die anhaltende Brisanz der Regelungsmaterie spiegelt sich in der wiederkehrenden Novellierung des Gentechnikgesetzes, zuletzt maßgeblich zum 1. April 2008, der UN-Konferenz zur biologischen Sicherheit 2008 in Bonn oder der Verschiebung des bisherigen Stichtags für die zulässige Einfuhr und Verwendung von existenten humanen Stammzelllinien vom 1. Januar 2002 auf den 1. Mai 2007 sowie in der Verabschiedung des Gendiagnostikgesetzes wieder. Bei der Humangenetik stehen Techniken und Methoden der Reproduktionsmedizin, hier sind besonders die Präimplantationsdiagnostik und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation zu nennen, im Mittelpunkt des Diskurses.
Martin Schulte, David Apel
Energierecht
Zusammenfassung
Technikrecht befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Technik. So vielfältig Technik ist, so reichhaltig sind in einer modernen Gesellschaft, die unverzichtbar auf die Nutzung von Technik angewiesen ist, die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz der Technik. Eine Vielzahl weit versprengter Normen, angesiedelt im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, bilden in Summe das Technikrecht. Der hier vorgelegte Band, der nur einen Auszug aus dem Technikrecht erörtern kann, belegt dies eindrucksvoll. Bemüht man sich um eine Systematisierung des Technikrechts, auch im Verhältnis zu den tradierten Rechtsdisziplinen, so zeigt sich, dass die Materie rechtlich noch nicht konsolidiert ist. Darin liegen Schwierigkeiten und Reiz der Materie zugleich. Der Versuch, dem Technikrecht Leitlinien und Strukturen zu geben – ein Ansatz, der regelmäßig das Bemühen um Systematik erleichtert – führt zu folgenden, z. T. sehr unterschiedlichen Zielrichtungen der Materie.
Ulrich Büdenbender
Telekommunikations- und Medienrecht als Technikrecht
Zusammenfassung
Das Telekommunikationsrecht als Recht der Regulierung telekommunikativer Infrastrukturen, insbesondere der telekommunikativen Übertragungsnetze und entsprechenden Dienstleistungen (s. §§ 1, 3 Telekommunikationsgesetz – TKG), hat eine deutliche Nähe zu anderen Bereichen des Technikrechts. Beim Medienrecht – dem Recht von Presse, Rundfunk, Film und Telemediendiensten – trat der Technikbezug zwar lange Zeit in den Hintergrund. Die aktuellen Umbrüche zeigen aber, wie sehr das Medienrecht ein durch die Technik und ihre Entwicklung angetriebenes Recht ist.
Martin Eifert, Wolfgang Hoffmann-Riem
Grundlagen des Patentrechts
Zusammenfassung
Von Ende des 19. Jahrhunderts bis in die 20er- und 30er-Jahre des 20. Jahrhunderts gehörte Deutschland international zu den führenden Nationen im Patentrecht. Die Patentrechtswissenschaft stand in voller Blüte. Ein Name, der bis heute alle anderen überstrahlt, ist Josef Kohler, der im Bereich des Immaterialgüterrechts Weltgeltung erlangt hat. In seinen rechtsvergleichend angelegten Lehrbüchern und zahlreichen Schriften bezog er insbesondere die Entwicklungen in Frankreich, Großbritannien und den USA in die Beurteilung des deutschen Rechts ein. Nach dem Zweiten Weltkrieg verschwand das Patentrecht fast ganz von der Bildfläche. Es fristete ein Mauerblümchendasein an der Peripherie der juristischen Disziplinen. In der alten Bundesrepublik gab es über weite Strecken keinen einzigen Lehrstuhl mit patentrechtlicher Ausrichtung an einer juristischen Fakultät. Demgegenüber existierten in der DDR mehrere Universitätsinstitute und andere vergleichbare Ausbildungseinrichtungen, die sich speziell mit patentrechtlichen Fragen befassten. Im Zuge der Umstrukturierung der ostdeutschen Hochschulen nach der Wiedervereinigung haben aber nur wenige von ihnen überlebt. Die Ursache für diese sträfliche Vernachlässigung des Patentrechts liegt darin, dass gerade bei Juristen das Bewusstsein für die Bedeutung dieses Fachgebiets völlig unterentwickelt ist. Wer sich mit Immaterialgüterrecht befasst, wurde bis vor einigen Jahren aus dem Blickwinkel der traditionellen Einteilung des Rechts in die Gebiete des Zivilrechts, Öffentlichen Rechts und Strafrechts mit einem milden Lächeln als exotischer Außenseiter, wenn nicht gar hinterwäldlerischer Sektierer betrachtet. Erst vor ca. 10 Jahren begann sich dieses Bild zwar nicht schlagartig, aber überraschend schnell zu wandeln. Das Patentrecht ist aus seinem Dornröschenschlaf erwacht und in das Rampenlicht der Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit getreten.
Horst-Peter Götting, Heike Röder-Hitschke
Computerrecht
Zusammenfassung
Die moderne Datenverarbeitungstechnik des Informationszeitalters ist durch den Einsatz von Hardware und vor allem von Software geprägt. Kennzeichnend sind zum einen ein hohes Potenzial an Innovation und Kreativität und zum anderen ein hoher Investitionsaufwand für die Erstellung, Implementierung und Pflege von Computerprogrammen. Dabei reicht die Palette von maßgeschneiderten komplexen Programmlösungen über standardisierte Betriebssysteme und Anwendersoftware bis hin zu kleinen Hilfsprogrammen und einer Vielzahl von Computerspielen. Die meisten dieser Programme verkörpern auf jeweils eigenständigen Märkten beachtliche Werte. Während die 80er- und 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts dabei noch ganz im Zeichen der Bedeutungsverschiebung von der Hard- zur Software standen, verschieben sich heute die Interessen von der Software zu den durch diese realisierten und bereitgestellten Diensten bzw. Services.
Thomas Dreier, Oliver Meyer-van Raay
Datensicherheit
Zusammenfassung
Informationstechnische Systeme (IT-Systeme) verarbeiten, transportieren und speichern digitale Daten. Die Verarbeitung wird immer schneller und der Transport und Speicher wird immer preiswerter. Es ist innerhalb der nächsten Jahrzehnte zu erwarten, dass immer kleinere und leistungsfähigere Rechner überall vernetzt zur Verfügung stehen werden.
Hannes Federrath, Andreas Pfitzmann
Rechtsverbindliche Telekooperation
Zusammenfassung
Informations- und Kommunikationstechniken ermöglichen zwei oder mehreren Kommunikationspartnern, zeitlich oder räumlich unabhängig voneinander zusammenzuarbeiten. Diese Telekooperation kann auch den Austausch von Willenserklärungen umfassen. Als rechtsverbindliche Telekooperation können alle Handlungen angesehen werden, die mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten und Informationstechnik durchgeführt werden und Rechtspflichten verändern, erfüllen oder beenden. Die Technik, die die Rechtsverbindlichkeit von Telekooperationsakten sicherstellt, ist die elektronische Signatur. Mit deren Hilfe sollen Verträge geschlossen und Verwaltungsverfahren durchgeführt und damit insgesamt ein elektronischer Rechtsverkehr ermöglicht werden. Technikrechtlich interessant an der rechtsverbindlichen Telekooperation sind jedoch nicht das Recht elektronischer Verträge und elektronischer Verwaltungsverfahren, auch nicht das spezifische Verbraucher- und Datenschutzrecht, sondern das Signaturrecht. Dieses regelt die Voraussetzungen und Folgen des Angebots von Signaturverfahren und der Verwendung von elektronischen Signaturen. Seine Grundstrukturen werden in diesem Beitrag dargestellt.
Alexander Roßnagel
Backmatter
Metadaten
Titel
Handbuch des Technikrechts
herausgegeben von
Martin Schulte
Rainer Schröder
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-11884-5
Print ISBN
978-3-642-11883-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-11884-5

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