Kaufmännisch denken und handeln und dabei alle rechtlichen Aspekte des Geschäftslebens berücksichtigen, ist Intention des Buches. Der Autor vermittelt einen besonders auf Verständnis ausgerichteten Einstieg in das Handelsgesetzbuch (HGB). Außerdem erläutert er andere, für den Kaufmann wichtige Gesetze.
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält daher für bestimmte Vorgänge Spezialregelungen, welche die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verdrängen. Dieser Spezialitätsgrundsatz wird in Art. 2 des Einführungsgesetzes zum HGB (EGHGB) ausdrücklich hervorgehoben.
Der Kaufmannsbegriff ist der zentrale Begriff des Handelsrechts, da anhand dieses Begriffs entschieden wird, ob das HGB Anwendung findet oder nicht. Das HGB kennt zum einen Kaufleute, die aufgrund der Art und des Umfangs ihres Handelsgewerbes automatisch Kaufmann im Sinne des HGB sind, und zum anderen Kaufleute, welche diesen Status erst durch die Eintragung ins Handelsregister erhalten.
Im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Körperschaften. In einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter Träger aller Rechte und Pflichten, während die Körperschaft eine juristische Person ist, die Rechtsfähigkeit erlangt und unabhängig von ihren Mitgliedern durch ihre Organe im Rechtsverkehr tätig wird. Nachfolgend ein Überblick über die Personengesellschaften und Körperschaften, welche das Gesetz vorsieht. Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass im Gesellschaftsrecht ein Numerus clausus der Gesellschaftstypen besteht. Andere als die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftstypen sind rechtlich nicht zulässig, wobei aber auch Mischformen (z. B. die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene GmbH & Co. KG) möglich sind.
Das 3. Buch des HGB, das die Überschrift „Handelsbücher“ trägt, regelt die handelsrechtliche Rechnungslegung. Es enthält im 1. Abschnitt (§§ 238 bis 263 HGB) Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten, im 2. Abschnitt Vorschriften speziell für Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 289a HGB) und Konzerne (§§ 290 bis 315a HGB), wobei allerdings § 264a HGB diese Vorschriften auf gewisse Formen der OHG und der KG für entsprechend anwendbar erklärt. Im 3. Abschnitt finden sich Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 bis 339 HGB) und im 4. Abschnitt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Unternehmen des Rohstoffsektors (§§ 340 bis 341y HGB). Der 5. Abschnitt befasst sich mit Gremien zur Entwicklung allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze (§§ 342, 342a HGB) und der 6. Abschnitt mit der Prüfstelle für Rechnungslegung (§ 342b bis § 342e HGB).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute im Rechtsverkehr weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Deshalb gibt es für Handelsgeschäfte eine Reihe von Spezialvorschriften.
Der Scheck beinhaltet eine schriftliche Anweisung an ein Kreditinstitut, aus einem Guthaben bei Vorlage des Schecks einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Rechtliche Bestimmungen zum Scheck finden sich im Scheckgesetz (ScheckG). Dort werden in Art. 1 auch die Bestandteile eines Schecks aufgeführt.
Bereits in der Einführung dieses Buches wurden die wichtigsten Schritte zur erfolgreichen Fallbearbeitung dargestellt. Bei der Fallbearbeitung gilt wie überall im Leben: Übung macht den Meister. Bei Klausuren wie bei Hausarbeiten stehen Sie unter Zeitdruck. Eine vernünftige Zeiteinteilung setzt aber gewisse Erfahrungswerte voraus. Anhand von Probeklausuren können Sie Erkenntnisse gewinnen, ob Sie jemand sind, der besonders viel Zeit für den Entwurf benötigt, dem dafür aber die Reinschrift leicht von der Hand geht, oder ob bei Ihnen der umgekehrte Fall vorliegt. Diese Erkenntnisse ermöglichen ein effektives Zeitmanagement.