01.12.2022 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Handelsregister
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 12/2022
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Auszug
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis zur Offenlegung der Rechtsverhältnisse kaufmännischer Unternehmen. Es wird elektronisch von den Amtsgerichten geführt. Für Kaufleute besteht nach § 29 Handelsgesetzbuch (HGB) Registerzwang, sie müssen also ihr Unternehmen mit Firma eintragen lassen.
Allgemeine Hinweise
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Einsichtnahme (§ 9 HGB)
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Jedermann kann in das Handelsregister Einsicht nehmen. Ein berechtigtes Interesse ist im Gegensatz zum Grundbuch nicht nachzuweisen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sind alle Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister online unter www.handelsregister.de einsehbar.
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Funktion (§ 15 HGB)
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Die Eintragungen im Handelsregister genießen öffentlichen Glauben, das heißt, sie tragen zum Vertrauensschutz bei. Im Handelsverkehr kann sich jeder Beteiligte somit auf richtig eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen berufen (= positive Publizität) und voraussetzen, dass nicht eingetragene Sachverhalte folglich nicht gelten (= negative Publizität).
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Bestandteile nach § 3 Handelsregisterverordnung (HVR)
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Abteilung A (HRA)
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Abteilung B (HRB)
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Einzelkaufleute (e.K./e.Kfr.)
Personenhandelsgesellschaften
■ Offene Handelsgesellschaft (OHG)
■ Kommanditgesellschaft (KG)
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Kapitalgesellschaften
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
■ Aktiengesellschaft (AG)
■ Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
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Eintragungen:
■ Firma
■ Name des Geschäftsinhabers beziehungsweise der persönlich haftenden Gesellschafter
■ Ort der Niederlassung
■ Namen und Einlagen der Kommanditisten
■ Bestellung und Abberufung der Prokuristen
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Eintragungen:
■ Firma
■ Namen der Vorstandsmitglieder (AG), Geschäftsführer (GmbH) oder persönlich haftenden Gesellschafter (KGaA)
■ Ort der Niederlassung
■ Gegenstand des Unternehmens
■ Höhe des Haftungskapitals
■ Tag der Satzungsfeststellung beziehungsweise des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
■ Bestellung oder Abberufung der Prokuristen
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Rechtliche Wirkungen der Eintragungen
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Die Anmeldung zur Eintragung in ein Register beim zuständigen Amtsgericht erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Die Richtigkeit der Eintragung wird vermutet. Gelöschte Eintragungen werden rot unterstrichen (§ 16 HRV). Bei der Eintragung wird zwischen konstitutiver und deklaratorischer Wirkung unterschieden:
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