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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Immaterialgüternutzung und -schutz

verfasst von : Nicolai Schädel

Erschienen in: Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Immaterialgüter können nicht nur zur Kapitalaufbringung dienen, sondern auch entscheidende Produktionsfaktoren sein und Wettbewerbsvorteile begründen. Dies gilt namentlich für Unternehmen mit technikbasierten Geschäftsmodellen. Gegenstand dieses Kapitels ist die Nutzung und Monopolisierung essenzieller Immaterialgüter.

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Fußnoten
1
LG München I, Urteil vom 20.12.2018 (Az. 7 O 10495/17 und 7 O 10496/17).
 
2
Dieser Werbeslogan der Audi AG bringt nicht nur die Bedeutung von Immaterialgütern für Unternehmen zum Ausdruck, sondern wurde als Gegenstand eines markenrechtlichen Grundsatzurteils des EuGH (EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C-398/08 P) auch als solcher Teil der „Immaterialgüterrechtsgeschichte“.
 
3
Dazu z. B. auch Mittelstadt, IP-Management, S. 19 ff.
 
4
In bestimmten Ausnahmefällen kann der Abschluss eines Lizenzvertrags auch erzwungen werden. Z. B. kann der Inhaber eines Patents unter den in § 24 PatG geregelten Voraussetzungen zum Abschluss einer „Zwangslizenz“ verpflichtet sein.
 
5
Vgl. § 535 BGB.
 
6
So z. B. BGH, Beschluss vom 21.03.1958 (Az. I ZR 160/57), GRUR 1958, S. 602.
 
7
Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.03.1958 (Az. I ZR 160/57), GRUR 1958, S. 602.
 
8
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente.
 
9
Europäische Patente, die auf Grundlage des EPÜ erteilt werden, dürfen nicht mit sogenannten „Gemeinschaftspatenten“ verwechselt werden. „Gemeinschaftspatente“ können als dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats unterliegende, einheitliche Patente innerhalb der EU erteilt werden, sobald die dafür bereits geschaffenen Rechtsgrundlagen anwendbar sind. Wesentliche Grundlagen für die Erteilung von Gemeinschaftspatenten werden – ab Anwendbarkeit – die EU-Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012 sein.
 
10
Ebenso EP, vgl. Art. 63 Abs. 1 EPÜ.
 
11
Zu den Einzelheiten vgl. § 16a PatG sowie Art. 63 Abs. 2 EPÜ.
 
12
Dies folgt aus § 16a Abs. 2 PatG.
 
13
Gebrauchsmuster können z. B. nicht erteilt werden für biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GebrMG) oder Verfahren (§ 2 Nr. 3 GebrMG), während die Erteilung von Patenten auch für biotechnologische Erfindungen und Verfahrenserfindungen möglich ist.
 
14
Dies folgt aus § 23 Abs. 1 GebrMG.
 
15
Wortlaut von § 9 PatG.
 
16
Dies folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ: „Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes, nationales Patent gewähren würde.“
 
17
Dies folgt daraus, dass in § 16a Abs. 2 PatG auf § 9 PatG Bezug genommen wird.
 
18
Dies folgt aus § 1 Abs. 2 PatG.
 
19
Dies folgt aus § 2 Nr. 3 GebrMG. Deshalb ist die Wirkung eines Gebrauchsmusters grundsätzlich darauf beschränkt, dass allein dessen „Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.“ (Wortlaut von § 11 Abs. 1 GebrMG).
 
20
Wortlaut von § 10 Abs. 1 PatG; die Reglung gilt über § 16a Abs. 2 PatG auch für ergänzende Schutzzertifikate. Zudem enthält § 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG eine weitgehend wortlautgleiche Bestimmung, allerdings verbunden mit der in § 11 Abs. 2 Satz 2 GebrMG enthaltenen Einschränkung.
 
21
Diese Ausnahmen werden in den §§ 11 und 12 PatG geregelt, die über § 16a Abs. 2 PatG auch für ergänzende Schutzzertifikate gelten, sowie in § 12 GebrMG.
 
22
Wortlaut von § 11 Nr. 1 PatG sowie von § 12 Nr. 1 GebrMG.
 
23
Wortlaut von § 11 Nr. 2 PatG und § 12 Nr. 2 GebrMG.
 
24
Die in der Übersicht genannten Bestimmungen des PatG gelten über § 16a Abs. 2 PatG auch für Verletzungen ergänzender Schutzzertifikate und über Art. 66 EPÜ für Verletzungen europäischer Patente.
 
25
Vgl. § 276 BGB.
 
26
BGH, Urteil vom 03.03.1977 (Az. X ZR 22/73), GRUR 1977, S. 598 ff. (601).
 
27
Für Patente folgt dies aus § 15 Abs. 1 PatG. Für Gebrauchsmuster gilt Entsprechendes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GebrMG, für EP nach Art. 71 EPÜ.
 
28
Dies folgt aus §§ 398, 413 BGB.
 
29
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Erwerbers als Inhaber des Patents in dem nach § 30 PatG vom DPMA geführten Register keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung des Patents ist; für EP vgl. jedoch Art. 72 EPÜ.
 
30
Unterliegt der Kaufvertrag über das Schutzrecht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, folgt dies aus den §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ein Kaufvertrag über ein Patent, ergänzendes Schutzzertifikat oder Gebrauchsmuster ist ein „Rechtskauf“ im Sinn von § 453 Abs. 1 BGB, auf den die Bestimmungen über einen Kauf von Sachen und damit auch § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden.
 
31
Diese Pflicht folgt dann aus § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. dem zwischen dem Rechtsträger des Start-ups und dem bisherigen Schutzrechtsinhaber abgeschlossenen Kaufvertrag.
 
32
Ist der Lizenzgeber in Deutschland nur beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig, kann der Lizenznehmer nach § 50a EStG zum Steuerabzug verpflichtet sein. Unterlässt der Lizenznehmer einen solchen Abzug, droht eine Haftung gegenüber der Finanzverwaltung. Beim Abschluss und der Durchführung von Lizenzverträgen mit nur beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Lizenzgebern sollte die steuerrechtlich gebotene Behandlung der Lizenzgebühren zuvor ermittelt und im Lizenzvertrag abgebildet werden.
 
33
Die Gestaltungsmöglichkeiten werden z. B. von kartellrechtlichen Schranken begrenzt, sobald eine Vertragsbestimmung in den Anwendungsbereich von § 1 GWB und/oder Art. 101 AEUV fällt. Ist dies der Fall, kommt den sogenannten „Gruppenfreistellungsverordnungen“ der EU besondere Bedeutung für die Gestaltung der Vertragsbestimmungen von Patent- und auch anderen Lizenzverträgen zu. Denn im Anwendungsbereich von Gruppenfreistellungsverordnungen finden die „Kartellverbote“ keine Anwendung, soweit in den betreffenden Verträgen die in den Gruppenfreistellungsverordnungen vorgesehenen Beschränkungen beachtet werden. Für die Gestaltung von Lizenzverträgen hat z. B. die „Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung“ (VERORDNUNG [EU] Nr. 316/2014 DER KOMMISSION vom 21.03.2014 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen) erhebliche praktische Bedeutung. Den Artikeln 4 und 5 der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung kann z. B. entnommen werden, welche Vertragsbestimmungen nach Art und Inhalt vermieden werden sollten, wenn ein Patent- oder anderer Schutzrechtslizenzvertrag in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB fällt. Über § 2 Abs. 2 GWB ist die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung auch im Anwendungsbereich von § 1 GWB relevant.
 
34
Typischerweise diejenigen Erzeugnisse, die unter Nutzung des lizenzierten Verfahrens hergestellt wurden oder Ausführungsformen der lizenzierten Erfindung beinhalten.
 
35
In diesem Fall wird der Lizenzgeber typischerweise daran interessiert sein, Bestimmungen in den Lizenzvertrag aufzunehmen, die dem Lizenzgeber eine möglichst engmaschige Kontrolle des Absatzes des Lizenznehmers ermöglichen.
 
36
Vgl. z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2012 (Az. 4a O 282/10).
 
37
Wortlaut von § 1 Abs. 2 PatG.
 
38
Dazu im Einzelnen § 1 Abs. 3 PatG.
 
39
Wortlaut von § 1a Abs. 1 PatG.
 
40
Wortlaut von § 1a Abs. 2 PatG.
 
41
Wortlaut von § 1 Abs. 1 PatG.
 
42
BGH, Beschluss vom 01.07.1976 (Az. X ZB 10/74), GRUR 1977, S. 152 ff. (152).
 
43
Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 19.07.1984 (Az. X ZB 18/83), GRUR 1985, S. 31 ff. (32).
 
44
Wortlaut von § 4 PatG.
 
45
Asendorf/Schmidt in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 4, Rdnr. 2.
 
46
Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 26.09.2017 (Az. X ZR 109/15).
 
47
Wortlaut von § 5 PatG.
 
48
Wortlaut von § 3 Abs. 1 PatG.
 
49
Grundsätzlich steht das Recht auf das Patent gemäß § 6 Satz 1 PatG dem Erfinder zu, im Fall einer gemeinschaftlichen Erfindung durch Mehrere den Miterfindern gemeinschaftlich. Allerdings ist auch das „Recht auf das Patent“ übertragbar, weshalb der Antrag auf Erteilung eines Patents auch von einer anderen Person als dem Erfinder gestellt werden kann.
 
50
Unter den in § 3 Abs. 5 PatG genannten Voraussetzungen kann eine Offenbarung der Erfindung vor dem Anmeldungszeitpunkt ausnahmsweise unschädlich sein.
 
51
Dazu § 34 Abs. 2 PatG.
 
52
So § 5 Abs. 1 ArbnErfG.
 
53
Zu den Voraussetzungen von „Textform“ § 126 b BGB.
 
54
Wortlaut von § 4 Abs. 2 ArbnErfG.
 
55
Dazu § 6 Abs. 1 ArbnErfG.
 
56
Wortlaut von § 7 Abs. 1 ArbnErfG.
 
57
Zu den Einzelheiten §§ 13 und 14 ArbnErfG.
 
58
So der Wortlaut von § 9 Abs. 1 ArbnErfG; zur Bemessung dieser Vergütung vgl. § 9 Abs. 2 und § 11 ArbnErfG sowie die vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Richtlinien.
 
59
Dazu § 6 Abs. 2 ArbnErfG.
 
60
Dazu §§ 8, 18 und 19 ArbnErfG.
 
61
Wortlaut von § 6 Abs. 2 ArbnErfG.
 
62
Dazu § 4 Abs. 3 ArbnErfG.
 
63
So § 18 Abs. 1 ArbnErfG.
 
64
Wortlaut von § 19 Abs. 1 ArbnErfG.
 
65
Verträge, in denen diese Fragen geregelt werden, können insbesondere die Dienst- bzw. Anstellungsverträge zwischen einer Gesellschaft und deren Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern im Sinn der §§ 38 Abs. 1 GmbHG, 84 Abs. 3 Satz 5 AktG sein.
 
66
Vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014 (Az. I-2 U 110/11).
 
67
Wortlaut von § 1 GWB.
 
68
Vgl. dazu z. B. Schubert, RdA 2018, S. 200 ff; Boss, NZS 2010 S. 483 ff; BGH, Urteil vom 24.01.2018 (1 StR 331/17).
 
69
Dazu § 611a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 SGB IV.
 
70
VERORDNUNG (EU) NR. 316/2014 DER KOMMISSION vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen.
 
71
VERORDNUNG (EU) NR. 1217/2010 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung.
 
72
Wortlaut von Art. 5 Abs. 1a) Technologietransfer-GVO.
 
73
Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 EPÜ.
 
74
Wortlaut von Art. 3 EPÜ.
 
75
Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 EPÜ.
 
76
Gemäß Art. 63 Abs. 1 EPÜ beträgt die „Laufzeit des europäischen Patents … zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.“
 
77
Dies folgt aus Art. 71 EPÜ.
 
78
Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Gemeinschaftspatent-VO.
 
79
Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Gemeinschaftspatent-VO.
 
80
Dazu Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Gemeinschaftspatent-VO.
 
81
Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 Gemeinschaftspatent-VO.
 
82
Dazu §§ 1 Abs. 2, 2 GebrMG.
 
83
Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.
 
84
So der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 GebrMG.
 
85
BGH, Beschluss vom 17.10.2001 (Az. X ZB 16/00), GRUR 2002, S. 143 ff. (144).
 
86
So ausdrücklich § 69a Abs. 1 UrhG.
 
87
So § 69a Abs. 2 UrhG.
 
88
So OLG Köln, Urteil vom 08.04.2005 Az. 6 U 194/04; in dem dort vom OLG Köln in Bezug genommen Urteil des OLG Karlsruhe führte das OLG Karlsruhe u. a. folgendes aus: „Ohne urheberrechtliche Bedeutung ist zunächst der Umstand, dass die Bekl. von der Kl.wie diese behauptetdie Idee übernommen hat, eine Software für die Betriebsratsverwaltung zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Darüber hinaus kann die Kl. aber auch für die Grundeinteilung in die Arbeitsgebiete (oder Module, wie sie sie nennt) keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Die verschiedenen Bereiche, in denen der Betriebsrat tätig wird, sind durch Gesetz oder durch Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übung festgelegt, sodass in der Auswahl keine schöpferische Leistung liegt. Auch die Bezeichnung dieser Arbeitsgebiete steht im Wesentlichen fest (…) und kann dort, wo kein üblicher Begriff Verwendung fand („Info § 90“), keinen Schutz beanspruchen. Dagegen genießt die Gestaltung der übernommenen Bildschirmmasken Urheberrechtsschutz nach neuem Recht. Auch auf diesen Teil des Programms findet § 69a UrhG Anwendung. Dass es dabei nicht um die Programmierleistung im engeren Sinne geht, ist unerheblich, da sich die neue gesetzliche Bestimmung auf Computerprogramme in jeder Gestalt und in jeder Ausdrucksform bezieht (§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG).“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.1994 [Az. 6 U 52/94], GRUR 1994 S. 726 (729).
 
89
Dazu § 2 Abs. 2 UrhG.
 
90
Dies folgt aus § 69a Abs. 4 UrhG.
 
91
Dies bedeutet, dass die Rechte aus dem Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers dessen Erben zustehen und für die Dauer von 70 Jahren von diesen oder deren Erben geltend gemacht werden können.
 
92
So ausdrücklich § 29 Abs. 1 UrhG; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn ein Urheberrecht „in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen“ (Wortlaut von § 29 Abs. 1 UrhG) wird.
 
93
Wortlaut von § 31 Abs. 1 UrhG.
 
94
Wortlaut von § 69b Abs. 1 UrhG.
 
95
BGH, Urteil vom 23.10.2001 (Az. X ZR 72/98), GRUR 2002, S. 149 ff. (151).
 
96
Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
 
97
Wortlaut von § 43 UrhG.
 
98
So der Wortlaut von § 43 UrhG.
 
99
Dazu § 14 Abs. 1 MarkenG.
 
100
Wortlaut von § 14 Abs. 2 MarkenG.
 
101
So die weitere Konkretisierung in § 14 Abs. 3 MarkenG.
 
102
Gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke „für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.“
 
103
Dazu § 30 MarkenG.
 
104
Wortlaut von § 3 Abs. 1 MarkenG; zu so genannten „Defensivmarken“ vgl. z. B. Wekwerth, S. 91 ff.
 
105
Dazu § 4 Nr. 1 MarkenG; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Markenschutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auch erworben werden kann „durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat“ (Wortlaut von § 4 Nr. 2 MarkenG). Diese Art und Weise, Markenschutz zu erwerben („Benutzermarke“), ist jedoch mit entsprechender Rechtsunsicherheit behaftet und für Start-ups ohne nennenswerte praktische Bedeutung.
 
106
VERORDNUNG (EU) Nr. 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke.
 
107
Dazu Art. 4 Unionsmarkenverordnung.
 
108
Dazu Art. 9 Gemeinschaftsmarkenverordnung.
 
109
Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Unionsmarkenverordnung.
 
110
„Unionsmarkengerichte“ sind die von den EU-Mitgliedsstaaten nach Art. 123 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung benannten, nationalen Gerichte erster und zweiter Instanz, welche innerhalb des jeweiligen Mitgliedsstaats die nach der Unionsmarkenverordnung zugeordneten Aufgaben wahrnehmen und damit insbesondere auch für Rechtsstreitigkeiten über (behauptete) Verletzungen von Unionsmarken zuständig sind.
 
111
Wortlaut von Art. 129 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung.
 
112
Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung.
 
113
Dazu Art. 25 Unionsmarkenverordnung.
 
114
Wortlaut von § 1 Nr. 1 DesignG.
 
115
Wortlaut von Art. 3 a) der Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung.
 
116
Wortlaut von 2 Abs. 1 DesignG.
 
117
Dazu § 27 DesignG.
 
118
Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG.
 
119
Wortlaut von § 2 Abs. 3 DesignG.
 
120
Dies folgt aus § 29 Abs. 1 DesignG.
 
121
Dazu § 31 DesignG.
 
122
Wortlaut von § 7 Abs. 2 DesignG.
 
123
VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2002 DES RATES vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
 
124
Dazu Art. 3 b) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
125
Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
126
Dazu Art. 1 Abs. 2 a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
127
Dazu Art. 1 Abs. 2 b) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
128
Vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
129
Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
130
Dazu Art. 12 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
131
Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 
132
Pflanzen sind als Naturprodukte keine industriellen oder handwerklichen Gegenstände im Sinn von Art. 3b) der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung. Durch § 2a PatG werden Pflanzensorten zudem ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen.
 
133
Wortlaut von § 1 Abs. 1 SortSchG.
 
134
Vgl. dazu § 10 SortSchG.
 
135
Dazu § 11 Abs. 1 SortSchG.
 
136
Wortlaut von § 11 Abs. 2 SortSchG.
 
137
Wortlaut von § 4 Abs. 1 HalblSchG.
 
138
Wortlaut von § 1 Abs. 2 HalblSchG.
 
139
Vgl. dazu § 9 HalblSchG.
 
140
Dazu § 11 Abs. 2 HalblSchG.
 
141
Wortlaut von § 23 Abs. 1 GeschGehG.
 
142
Wortlaut von § 23 Abs. 2 GeschGehG.
 
143
Dazu § 6 GeschGehG.
 
144
Dazu § 7 Nr. 1 und 4 GeschGehG.
 
145
Dazu § 7 Nr. 2 GeschGehG, vgl. zudem § 7 Nr. 3 GeschGehG („dauerhafte Entfernung aus den Vertriebswegen“).
 
146
Dazu § 8 GeschGehG.
 
147
Dazu § 10 GeschGehG.
 
148
Wortlaut von § 2 Nr. 1 a) GeschGehG.
 
149
Wortlaut von § 2 Nr. 1 c) GeschGehG.
 
150
Wortlaut von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG.
 
151
Dazu z. B. Ohly, GRUR 2019, S. 441 ff. (444); Hauck, GRUR-Prax 2019, S. 223 ff. (224); Dann/Markgraf, NJW 2019, S. 1774 ff. (1775).
 
152
Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 i) Technologietransfer-GVO.
 
153
Vgl. dazu z. B. Ensthaler, NJW 2016, S. 3437 ff.
 
154
Dies kommt in der in § 1 Abs. 5 BDSG enthaltenen Klarstellung zum Ausdruck, dass das BDSG „keine Anwendung“ findet, „soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.“ (Wortlaut von § 1 Abs. 5 BDSG).
 
155
Vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 und 3 EU-DSGVO.
 
156
Wortlaut der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 EU-DSGVO.
 
157
Dazu Art. 6 Abs. 1 a) EU-DSGVO.
 
158
Dazu Art. 6 Abs. 1 b) EU-DSGVO.
 
159
Dazu Art. 6 Abs. d) EU-DSGVO.
 
160
Wortlaut von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Asendorf, Claus Dietrich/Bacher, Klaus/Deichfuß, Hermann/Engel, Friedrich-Wilhelm/Fricke, Stephan/Goebel, Frank-Peter/Grabinski, Klaus/Hall, Reiner/Kober-Dehm, Helga/Melullis, Klaus-Jürgen/Nobbe, Julia/Rogge, Rüdiger/Schäfers, Alfons/Scharen, Uwe/Schmidt, Christof/Schramm, Walter/Schwarz, Hans-Detlef/Tochtermann, Peter/Ullmann, Eike/Zülch, Carsten u. a., Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, zit.: Bearbeiter in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, §, Rdnr. Asendorf, Claus Dietrich/Bacher, Klaus/Deichfuß, Hermann/Engel, Friedrich-Wilhelm/Fricke, Stephan/Goebel, Frank-Peter/Grabinski, Klaus/Hall, Reiner/Kober-Dehm, Helga/Melullis, Klaus-Jürgen/Nobbe, Julia/Rogge, Rüdiger/Schäfers, Alfons/Scharen, Uwe/Schmidt, Christof/Schramm, Walter/Schwarz, Hans-Detlef/Tochtermann, Peter/Ullmann, Eike/Zülch, Carsten u. a., Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, zit.: Bearbeiter in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, §, Rdnr.
Zurück zum Zitat Boss, Sonja, Medienberufe aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht – Freie Mitarbeiter, Freelancer, Honorarkräfte und die ewige Gretchenfrage: selbstständig, „scheinselbstständig“ oder abhängig beschäftigt?, NZS 2010 S. 483 ff, zit.: Boss, NZS 2010, S. Boss, Sonja, Medienberufe aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht – Freie Mitarbeiter, Freelancer, Honorarkräfte und die ewige Gretchenfrage: selbstständig, „scheinselbstständig“ oder abhängig beschäftigt?, NZS 2010 S. 483 ff, zit.: Boss, NZS 2010, S.
Zurück zum Zitat Dann, Matthias/Markgraf, Jochen, Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, NJW 2019, S. 1774 ff, zit.: Dann/Markgraf, NJW 2019, S. Dann, Matthias/Markgraf, Jochen, Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, NJW 2019, S. 1774 ff, zit.: Dann/Markgraf, NJW 2019, S.
Zurück zum Zitat Ensthaler, Jürgen, Industrie 4.0 und die Berechtigung an Daten, NJW 2016, S. 3437 ff, zit.: Ensthaler, NJW 2016, S. Ensthaler, Jürgen, Industrie 4.0 und die Berechtigung an Daten, NJW 2016, S. 3437 ff, zit.: Ensthaler, NJW 2016, S.
Zurück zum Zitat Hauck, Ronny, Was lange währt … – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist in Kraft, GRUR-Prax 2019, S. 223 ff, zit.: Hauck, GRUR-Prax 2019, S. Hauck, Ronny, Was lange währt … – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist in Kraft, GRUR-Prax 2019, S. 223 ff, zit.: Hauck, GRUR-Prax 2019, S.
Zurück zum Zitat Mittelstaedt, Axel, Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente, 1. Auflage 2009, zit.: Mittelstaedt, IP-Management, S. Mittelstaedt, Axel, Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente, 1. Auflage 2009, zit.: Mittelstaedt, IP-Management, S.
Zurück zum Zitat Ohly, Ansgar, Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz im Überblick, GRUR 2019, S. 441ff, zit.: Ohly, GRUR 2019, S. Ohly, Ansgar, Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz im Überblick, GRUR 2019, S. 441ff, zit.: Ohly, GRUR 2019, S.
Zurück zum Zitat Schubert, Claudia, Neue Beschäftigungsformen in der digitalen Wirtschaft – Rückzug des Arbeitsrechts?, RdA 2018, S. 200 ff, zit.: Schubert, RdA 2018, S. Schubert, Claudia, Neue Beschäftigungsformen in der digitalen Wirtschaft – Rückzug des Arbeitsrechts?, RdA 2018, S. 200 ff, zit.: Schubert, RdA 2018, S.
Zurück zum Zitat Wekwerth, Markus, Rechtliche Aspekte des Ambush-Marketings bei Sportgroßveranstaltungen, 2010, zit.: Wekwerth, S. Wekwerth, Markus, Rechtliche Aspekte des Ambush-Marketings bei Sportgroßveranstaltungen, 2010, zit.: Wekwerth, S.
Metadaten
Titel
Immaterialgüternutzung und -schutz
verfasst von
Nicolai Schädel
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27033-9_6