Skip to main content

02.09.2016 | Immobilienwirtschaft | Schwerpunkt | Online-Artikel

Gewerbliche Immobilienmakler brauchen Sachkundenachweis

verfasst von: Christoph Berger

2:30 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Wer künftig als gewerblicher Immobilienmakler arbeiten möchte, muss neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Das hat das Bundeskabinett am 31. August 2016 beschlossen und setzt damit eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag um. In Zukunft soll es damit für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter neue Standards geben – eine Erlaubnispflicht in Paragraph 34c der Gewerbeordnung soll eingeführt werden. Doch nun geht es für den Beschluss erst einmal ins parlamentarische Beratungsverfahren.

Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken. Zudem soll er bei Wohnungseigentumsverwaltern einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten. Die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung soll Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.

Auch die Qualifikation aktiver Mitarbeiter ist zu prüfen

Was sich hinter den Begriffen "Zuverlässigkeit", "Sachkunde" und "geordnete Vermögensverhältnisse" beziehungsweise damit einhergehend "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" genau verbirgt, wird ausführlich im Kapitel "§ 9 Gewerberecht" des Springer-Fachbuchs "Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht" beschrieben und erläutert.

Empfehlung der Redaktion

2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 9 Gewerberecht

Das Gewerberecht findet seine Basis in der Gewerbeordnung (GewO) von 1869. Sie bildet noch heute eine Art Grundgesetz des Rechts der gewerblichen Wirtschaft, obwohl zwischenzeitlich viele ihrer Sachgebiete eigenständig kodifiziert wurden. Weitere Aus


Nach Angaben des Dachverbands Deutscher Immobilienvertreter e.V. (DDIV) sollen gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter und Makler, die bereits sechs Jahre am Markt tätig sind, von der Sachkundeprüfung befreit sein. Das gelte auch für sich selbstverwaltende Eigentümergemeinschaften oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung durch einen Miteigentümer. Ohne Regelung bleibt zudem die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, da dabei nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen wird.

Gewerbetreibende wird zudem die Pflicht auferlegt, auch die Qualifikation seiner Mitarbeiter aktiv zu prüfen, bevor diese tätig werden. Ein Sachkundenachweis sei aber nicht erforderlich: Laut DDIV genügen Abschlüsse, Zertifikate oder Schulungen privater Bildungsträger und Akademien. Diese solle insbesondere dann gelten, wenn eine aktive Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen oder der Erstellung von Wohngeldabrechnungen gegeben sei. Sekretariatsarbeiten, Buchhaltung oder Personalverantwortliche sseien davon ausgenommen.

Verbände begrüßen den Beschluss

Prinzipiell zeigte sich der DDIV erleichtert. Geschäftsführer Martin Kaßler sagte unter anderem: "Wir sind froh, dass nach mehr als einem Jahr Stillstand, dass Gesetzgebungsverfahren wieder Fahrt aufgenommen hat und der politische Wille für mehr Verbraucherschutz deutlich wird." Im parlamentarischen Verfahren werde man aber auf Ergänzungen drängen.

Auch vonseiten des Immobilienverbands IVD wurde der Gesetzentwurf begrüßt: "Das Gesetz kommt! Es wird nicht nur Verbraucher schützen, sondern auch helfen, mehr Qualität, Professionalität und damit Ansehen für unsere Berufsgruppen zu bringen", sagte Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands. Sein Verband hätte allerdings auch die Vereinbarung weitergehender Standards begrüßt – sowohl was den Umfang der Sachkundeprüfung als auch die Versicherungspflicht für Makler betrifft.

print
DRUCKEN

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

Maklerrecht

Quelle:
Immobilienrecht praxisnah

2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

Immobilieneigentum

Quelle:
Immobilienrecht praxisnah

Das könnte Sie auch interessieren

12.08.2015 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Was Immobilienmakler ihren Kunden raten

02.09.2015 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Es braucht qualifizierte Mietspiegel